Rechtsprechung
OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
OWiG § 73; OWiG § 74; StPO § 344
Entbindung vom Erscheinen; Begründung; Gründe; Augenblicksversagen; Begründung der Verfahrensrüge - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Kriterien für die Annahme der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung in einer ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 73; OWiG § 74; StPO § 344
Entbindung vom Erscheinen; Begründung; Gründe; Augenblicksversagen; Begründung der Verfahrensrüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 35 OWi 33/05
- OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 21.12.2001 - Ss 507/01
Anforderungen an eine ausreichende Begründung einer Rechtsbeschwerde i.S.d. § 79 …
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nämlich gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war (OLG Köln, NZV 2002, 466 und NStZ 2002, 268).Die Rechtsfehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG kann auch darauf beruhen, dass der Betroffene pflichtwidrig nicht von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und aus diesem Grund zu Unrecht als säumig behandelt worden ist (OLG Köln, NStZ 2002, 268 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 OWiG ist verletzt, wenn dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entsprochen worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vorgelegen haben (OLG Köln, NStZ 2002, 268 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
Erforderlich ist daher, dass der Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Entpflichtung vollständig vorgelegen haben (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468; BayObLG, NStZ-RR 2000, 247, je m.w.N.).
Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers lässt das Erfordernis der Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269;… KK-OWiG-Senge, 3. Aufl. § 73 Rdnr. 19, vgl. auch BGH NJW 1974, 868, 869 m.w.N.).
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch vorgetragen werden, dass Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468 je m.w.N.).
- OLG Köln, 11.01.2002 - Ss 533/01
Anordnung des persönlichen Erscheinens im Bußgeldverfahren; Bußgeldbescheid wegen …
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nämlich gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war (OLG Köln, NZV 2002, 466 und NStZ 2002, 268).Die Rechtsfehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG kann auch darauf beruhen, dass der Betroffene pflichtwidrig nicht von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und aus diesem Grund zu Unrecht als säumig behandelt worden ist (OLG Köln, NStZ 2002, 268 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 OWiG ist verletzt, wenn dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nicht entsprochen worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vorgelegen haben (OLG Köln, NStZ 2002, 268 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
Erforderlich ist daher, dass der Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Entpflichtung vollständig vorgelegen haben (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468, je m.w.N.).
Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468; BayObLG, NStZ-RR 2000, 247, je m.w.N.).
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch vorgetragen werden, dass Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468 je m.w.N.).
- BayObLG, 03.02.2000 - 2 ObOWi 638/99
Erklärung des Verzichts auf das Anwesenheitsrecht des Betroffenen durch den …
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06
Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269 und NZV 2002, 466, 468; BayObLG, NStZ-RR 2000, 247, je m.w.N.). - BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02
Verhinderung aus dringlichen beruflichen Gründen - eingehende Begründung vor …
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06
Wird eine Verhinderung aus zwingenden beruflichen Gründen geltend gemacht, ist der Betroffene nämlich nur dann entschuldigt, wenn er dem Gericht vor dem Termin die Gründe im Einzelnen darlegt, die sein Fernbleiben auch bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Verhandlung als gerechtfertigt erscheinen lassen (BayObLG NStZ 2003, 98). - BGH, 29.01.1974 - 1 StR 198/73
Strafbarkeit wegen Entführung mit Willen der Entführten - Ausbleiben trotz …
Auszug aus OLG Hamm, 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06
Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers lässt das Erfordernis der Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen (OLG Köln, NStZ 2002, 268, 269; KK-OWiG-Senge, 3. Aufl. § 73 Rdnr. 19, vgl. auch BGH NJW 1974, 868, 869 m.w.N.).
- OLG Hamm, 03.08.2009 - 3 Ss OWi 484/09
Regelfahrverbot; persönliches Erscheinen
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung (u.a.) der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war, denn zur Anbringung eines Entpflichtungsantrages bedarf der Verteidiger einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 30.03.2006 - 3 SsOWi 171/06 - juris m.w.N.). - OLG Hamm, 03.08.2009 - 3 Ss OWi 348/09
Hauptverhandlung; Anwesenheit; Betroffener, Entbindungsantrag; Vertretervollmacht …
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung (u.a.) der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war, denn zur Anbringung eines Entpflichtungsantrages bedarf der Verteidiger einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Hamm Beschl.v. 30.03.2006 - 3 SsOWi 171/06 - juris m.w.N.).