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   BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96   

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https://dejure.org/1996,3247
BGH, 20.03.1996 - 3 StR 10/96 (https://dejure.org/1996,3247)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1996 - 3 StR 10/96 (https://dejure.org/1996,3247)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 (https://dejure.org/1996,3247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Pflichtverteidiger eines bereits inhaftierten Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 479
  • StV 1998, 344
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Dem Gedanken des Schuldausgleichs ist insbesondere bei fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafen Bedeutung zugemessen worden, weil bei derartigen Verbüßungszeiträumen eine (weitere) erzieherische Wirkung bezweifelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f. und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 f.).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    aa) Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den Strafausspruch aufzuheben, unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - damit begründet, daß die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe in erster Linie mit der Notwendigkeit einer erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten begründet habe: Dabei habe sie "nicht beachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht und sich deswegen eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren erzieherisch nicht begründen läßt." Es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es bedacht, daß eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren dem Erziehungsgedanken zuwiderläuft, trotz der außerordentlichen Schwere der Schuld auf eine mildere Strafe erkannt hätte.".

    Im übrigen haben auch der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 - und vom 20. März 1996 -3 StR 10/96-, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bei der Zumessung von Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren geäußert, sondern es nur als bedenklich bezeichnet, wenn eine solche Strafe "allein" (Beschluß des 1. Strafsenats vom 27. November 1995, Beschlußabdruck S. 4) bzw. "lediglich" (Beschluß des 3. Strafsenats vom 20. März 1996, Beschlußabdruck S. 3) erzieherisch begründet wird.

  • BGH, 30.06.2016 - 3 StR 125/16

    Darstellung der früheren Taten bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe

    Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344; Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
  • BGH, 21.05.2008 - 2 StR 162/08

    Urteilsformel (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; angewendete Vorschriften);

    Das bedeutet, dass die früheren Taten kurz dargestellt und die Strafzumessungserwägungen kurz mitgeteilt werden (BGH StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3).
  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 2 StR 377/18 Rn. 20; Beschlüsse vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06 Rn. 16; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 Rn. 3 und vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95 Rn. 3; in diese Richtung zudem BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13 Rn. 31 und Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13 Rn. 9) und allgemeiner Meinung in der Literatur (Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 18 Rn. 9; BeckOK/Brögeler, JGG, 14. Ed., § 18 Rn. 5; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 18 Rn. 3; jeweils mwN) lässt sich eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe allein erzieherisch in der Regel nicht begründen, weil eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht.
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

    Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs- bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Einheitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen - anders als hier - die früher festgestellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
  • BGH, 06.11.1997 - 5 StR 548/97

    Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe durch eine Revision -

    Schon gar nicht ließe sich eine Aufrechterhaltung des Strafausspruchs allein aufgrund der Ausführungen zum Erziehungsgedanken rechtfertigen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 -).
  • BGH, 16.04.2015 - 3 StR 5/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung eines

    Eine bloße Mitteilung der früheren Urteilssprüche, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe, genügt daher grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - StV 1998, 344 f.; BGH, Beschluss vom 14. April 1988 - 1 StR 139/88, StV 1989, 307 f.).'.
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss 710/01

    Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsgründe,

    Ist das schon bei Begründung einer gegen einen Erwachsenen festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. dazu OLG Köln StV 1996, 321; siehe auch BGH NStZ-RR 1996, 266, Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen), gilt das wegen der gesteigerten Anforderungen an die Ausführungen zur Strafzumessung bei einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erst recht (BGH StV 1981, 527; 1982, 338; StV 1998, 344; weitere Nachweise bei Böhm NStZ 1995, 537; Diemer/Schoreit/Sonnen, a.a.O., § 31 JGG Rn. 70 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Dieser Beschluß genügt zwar nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die nachträgliche einheitliche Rechtsfolgenbemessung im jugendgerichtlichen Verfahren, weil er keine hinreichende eigene Begründung der Einheitsjugendstrafe und der Maßregelentscheidung enthält (vgl. hierzu BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 und 7; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1996 - 4 StR 25/96 - und 20. März 1996 - 3 StR 10/96) und die Unterbringungsanordnung lediglich aufrecht erhält.
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