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   BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05   

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BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05 (https://dejure.org/2005,3747)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 StR 106/05 (https://dejure.org/2005,3747)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05 (https://dejure.org/2005,3747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 154a StPO; § 338 Nr. 4 StPO; § 32 JGG; § 29a BtMG; § 31 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anbau von Betäubungsmitteln; Verfahrensbeschränkung auf im Erwachsenenalter begangene Straftaten (Zuständigkeit der Jugendstrafkammer ); Aufklärungshilfe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorbringen der Rüge über das Handeln des unzuständigen Gerichts; Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jugendrecht

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 338 Nr. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; JGG § 32; ; BtMG § 31 Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 4
    Zuständigkeit des Erwachsenengerichts nach Teileinstellung bezüglich der als Heranwachsender begangenen Taten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 650
  • NStZ 2009, 196
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.1957 - 5 StR 378/56

    Revision wegen eines Verfahrens vor der Strafkammer bei Tatbegehung einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05
    Damit war ihre Zuständigkeit im allein maßgeblichen Urteilszeitpunkt gegeben (vgl. BGHSt 1, 346 f.; 10, 64 f.).
  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05
    Damit war ihre Zuständigkeit im allein maßgeblichen Urteilszeitpunkt gegeben (vgl. BGHSt 1, 346 f.; 10, 64 f.).
  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 483/90

    Revisionsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05
    Insofern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklagte als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295; ebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154, 154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244).
  • BGH, 28.11.1995 - 5 StR 588/95

    Jugendstrafrecht - Zuständigkeit - Strafkammer - Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - 3 StR 106/05
    Insofern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklagte als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295; ebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154, 154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Die auf Fälle gleichzeitiger Aburteilung beschränkte Vorschrift des § 32 JGG ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73, MDR 1974, 54, 55; vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, BGHSt 36, 294, 296; s. auch BT-Drucks. I/4437 S. 7; zur Einstellung nach § 154 StPO BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 3. Mai 1991 - 3 StR 483/90, BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1).

    Ein solcher Ermessensmissbrauch kommt beispielsweise im Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung von Jugendrecht (vgl. entsprechend zu § 154 Abs. 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 28. November 1995 - 5 StR 588/95, NStZ 1996, 244, 245) oder in Fällen in Betracht, in denen das Gericht bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschuldigten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, wie etwa die Rechte auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren und auf zügigen Abschluss des Strafverfahrens sowie das Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 9. August 2007 - 2 BvR 1277/07, BVerfGK 12, 33, 34 mwN).

    Auch wenn sich die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den bei Beginn der Taten bereits zwanzig Jahre und zehn Monate alten Angeklagten L. nicht aufdrängt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650), liegt sie aufgrund der weiteren Umstände nicht völlig fern.

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11

    Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne

    Auch aus praktischen Erwägungen erscheint die Differenzierung nach dem Gewicht der zusätzlich begangenen Straftat(en) nicht erforderlich; denn einer möglicherweise sachwidrigen Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer ließe sich für den Fall, dass das Betäubungsmitteldelikt von völlig untergeordneter Bedeutung ist, etwa durch eine Beschränkung des Verfahrensstoffes nach § 154a StPO spätestens mit dem Eröffnungsbeschluss begegnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341 ff.; vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; OLG Karlsruhe aaO; LR/Siolek aaO Rn. 15).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Zwar geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass gesonderte Anbauvorgänge, die auf gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 516; § 29 Rn. 109).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 6/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Rauschgiftmenge;

    Dabei ist es unerheblich, ob eine einheitlich von einem Lieferanten zum Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs erworbene oder eine in einem Akt angebaute und zum Handeltreiben hergestellte Menge von Betäubungsmitteln in Rede steht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2).
  • BGH, 19.02.2015 - 3 StR 546/14

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat bei

    Werden mehrfach hintereinander die abgeernteten Pflanzen aus einem Anbauvorgang jeweils verkauft, so sind mehrere selbständige Taten des Handeltreibens gegeben (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650, und vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 14, insoweit in BGHSt 58, 99 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Es hat auch erkannt, dass eine Bewertungseinheit allein durch den Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Rauschgiftmengen aus verschiedenen Liefer- oder Anbauvorgängen nicht begründet werden kann, soweit die Betäubungsmittel nicht zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 620 ff.).
  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 426/12

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass zwar bei mehreren selbständigen Erntevorgängen grundsätzlich die Annahme selbständiger Taten des Handeltreibens naheliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 2 StR 352/08, und vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650), dies indessen für jeden Beteiligten die Feststellung auf die einzelnen Ernten bezogener Tatbeiträge voraussetzt, da das Konkurrenzverhältnis für jeden Beteiligten gesondert nach seinem Tatbeitrag zu bewerten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 352/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabisplantage: mehrere

    Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei selbständige Taten hätten zu bewerten sein können.
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 63/19

    Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt maßgeblich für Zuständigkeit des

    Weil maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit allein der Prozessgegenstand im Zeitpunkt des Urteils ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650), ist es insoweit ebenfalls nicht erheblich, ob die Verfahrensbeschränkung bereits vor Anklageerhebung, im Eröffnungsbeschluss oder - wie hier - erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt.
  • BGH, 19.08.2005 - 2 StR 332/05

    Beschwer

    Durch die Annahme von nur zwei Taten ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 155/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (tatbestandliche Bewertungseinheit bei auf

  • LG Arnsberg, 06.06.2008 - 2 KLs 4/08

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge durch

  • LG Arnsberg, 03.04.2009 - 2 KLs 9/09

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • LG Arnsberg, 15.01.2010 - 2 KLs 20/08

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • LG Arnsberg, 21.09.2009 - 6 KLs 16/09

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • LG Arnsberg, 12.05.2009 - 2 KLs 14/09

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer

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