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   BGH, 08.07.1970 - 3 StR 129/70   

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https://dejure.org/1970,7021
BGH, 08.07.1970 - 3 StR 129/70 (https://dejure.org/1970,7021)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1970 - 3 StR 129/70 (https://dejure.org/1970,7021)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 (https://dejure.org/1970,7021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verkündung eines Urteilssatzes in einer nicht öffentlicher Sitzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 08.07.1970 - 3 StR 129/70
    Die Erklärung des Kammervorsitzenden und des Protokollführers vom 20. März 1970, nach der die Öffentlichkeit entgegen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zur Urteilsverkündung tatsächlich doch wiederhergestellt worden war, kann nicht berücksichtigt werden, weil sie der auf den Protokollinhalt gestützten, ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde (BGHSt 2 S. 125; Bd. 7 S. 218).
  • BGH, 21.02.2024 - 3 StR 480/23
    Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist die Verkündung der Urteilsformel in nicht öffentlicher Sitzung grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52, BGHSt 4, 279; vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 102/69, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 8. Juli 1970 - 3 StR 129/70, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 1979 - 3 StR 352/79, juris Rn. 2; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 112; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 126).
  • OLG Hamm, 07.07.2009 - 2 Ss OWi 828/08

    Öffentlichkeit; Ausschluss, Terminsverlegung; Aushang; Urteilsverkündung;

    Die Verkündung des Urteilssatzes ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen "schlechthin unzulässig" (Beschluss vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52 -, abgedruckt in: BGHSt 4, 279, 280/281 mit ausführlicher historischer Herleitung; Beschluss vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 -, zitiert nach juris Rn. 3; anders: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1983 - 8 CB 49/83: Kein Fall der zulassungsfreien Verfahrensrevision, wenn lediglich die Urteilsverkündung unter Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften stattgefunden hat).

    Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 173 Abs. 1 GVG in der Zusammenschau mit dem Umkehrschluss aus § 173 Abs. 2 GVG, wonach für die Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit nur durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 -, zitiert nach juris Rn. 2).

  • OLG Hamm, 07.07.2009 - 2 Ss OWi 828/09
    Die Verkündung des Urteilssatzes ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen "schlechthin unzulässig" (Beschluss vom 22. Mai 1953-2 StR 539/52 -, abgedruckt in: BGHSt 4, 279, 280 /281 mit ausführlicher historischer Herleitung; Beschluss vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 -, zitiert nach Juris Rn. 3; anders: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1983 - 8 CB 49/83 : Kein Fall der zulassungsfreien Verfahrensrevision, wenn lediglich die Urteilsverkündung unter Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften stattgefunden hat).

    Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 173 Abs. 1 GVG in der Zusammenschau mit dem Umkehrschluss aus § 173 Abs. 2 GVG, wonach für die Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit nur durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden kann ( BGH, Beschluss vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 -, zitiert nach juris Rn. 2).

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