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   BGH, 05.08.2014 - 3 StR 138/14   

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https://dejure.org/2014,26747
BGH, 05.08.2014 - 3 StR 138/14 (https://dejure.org/2014,26747)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2014 - 3 StR 138/14 (https://dejure.org/2014,26747)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2014 - 3 StR 138/14 (https://dejure.org/2014,26747)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 78a StGB; § 27 StGB; § 49 StGB
    Verjährung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von minder schwerem Fall und Beihilfe

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 78a StGB; § 55 StGB; § 267 StPO
    Verjährung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Darstellungserfordernisse im Urteil bei der Gesamtstrafenbildung

  • lexetius.com

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesamtstrafenbildung: "Was muss vom alten in das neue Urteil?"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Revisionsklassiker: Die Prüfung von "vertypten Milderungsgründen" und "minder schwerem Fall"

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.2007 - 4 StR 444/07

    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Verfahrenshindernis der Verjährung;

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 3 StR 138/14
    Da auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen werden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon auszugehen, dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin Ende 2007 abgeschlossen war (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 42).
  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 3 StR 138/14
    Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 05.08.2014 - 3 StR 138/14
    Für die neu zu treffende Entscheidung über die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Danach bestimmt sich "in dubio pro reo' die Frage der Verfolgungsverjährung bei einem nicht eindeutig feststellbaren Tatbeendigungszeitpunkt nach der für den Angeklagten günstigeren Fallkonstellation (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 4 StR 53/20 Rn. 4; vom 15. Februar 2018 - 4 StR 594/17 Rn. 3; vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14 Rn. 2 und vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278 f.).
  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 594/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verjährungsfrist,

    Ihr Lauf begann nach § 78a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftumsatzes und der Entgegennahme des Veräußerungserlöses (hier Streckmittel im Gegenwert des vereinbarten Kaufpreises) durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, Rn. 2).

    Da auszuschließen ist, dass noch Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten getroffen werden können, muss in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42; Beschluss vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274) deshalb davon ausgegangen werden, dass alle Taten vor dem 14. April 2011 begangen wurden, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336 ; vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 11.02.2015 - 1 StR 629/14

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu gesetzlich vertypten

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12; Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 2 StR 144/14 und vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14).
  • OLG Bremen, 08.09.2017 - 1 Ws 98/17

    Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen eines Waffendelikts und nachfolgender

    Der Zweifelsgrundsatz des in dubio pro reo findet grundsätzlich auch auf die Frage des Vorliegens von Verfahrenshindernissen Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008 - 4 StR 648/07, juris Rn. 8, wistra 2008, 182; Beschluss vom 05.08.2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 03.03.2015 - 3 StR 612/14

    Strafrahmenwahl beim (möglichen) Zusammentreffen von minder schwerem Fall (hier:

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrunds herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 535/14).
  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 654/17

    Bemessung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Darstellung im Urteil: keine

    Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1 und vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14 Rn. 4).
  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 264/20

    Tateinheit (materiellrechtliche Tateinheit bei natürlicher Handlungseinheit);

    Er wird gehalten sein, die einbezogenen Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwetzingen vom 17. Juni 2019 darzustellen (vgl. zur notwendigen konkreten Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 654/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 4).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 535/14

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Annahme einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Nr. 6).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 520/14

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall (hier: des

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336 (LS); vom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 6).
  • AG Rudolstadt, 19.11.2018 - 790 Js 24932/18

    Konkurrenzen bei Beihilfe: Behandlung mehrerer Beihilfehandlungen zu ein und

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