Rechtsprechung
   BGH, 26.05.2015 - 3 StR 143/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14435
BGH, 26.05.2015 - 3 StR 143/15 (https://dejure.org/2015,14435)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2015 - 3 StR 143/15 (https://dejure.org/2015,14435)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 3 StR 143/15 (https://dejure.org/2015,14435)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 20 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur erheblichen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit (hier: gefährliche Körperverletzung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21
    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur erheblichen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit (hier: gefährliche Körperverletzung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12

    Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 26.05.2015 - 3 StR 143/15
    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2021 - 4 StR 137/21 Rn. 12; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 143/15 und vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 Rn. 5).
  • BGH, 09.01.2019 - 5 StR 466/18

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 3 StR 143/15 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht