Rechtsprechung
BGH, 12.07.2016 - 3 StR 157/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 249 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Besonders schwerer Raub (im Zeitpunkt der Begründung des Wegnahmevorsatzes bereits abgeschlossene Verwendung einer Waffe zum Zwecke der Drohung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 267 StPO
Besonders schwerer Raub: Zweckgerichteter Einsatz einer Waffe als Raubmittel bei Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss - IWW
- Wolters Kluwer
Nachweis der Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei der Begehung eines besonders schweren Raubes
- rewis.io
Besonders schwerer Raub: Zweckgerichteter Einsatz einer Waffe als Raubmittel bei Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachweis der Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei der Begehung eines besonders schweren Raubes
- rechtsportal.de
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Nachweis der Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bei der Begehung eines besonders schweren Raubes - datenbank.nwb.de
Besonders schwerer Raub: Zweckgerichteter Einsatz einer Waffe als Raubmittel bei Gewaltanwendung vor Wegnahmeentschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Raubmitteleinsatz, oder: Zweckrichtung
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 21.12.2015 - 34 KLs 19/15
- BGH, 12.07.2016 - 3 StR 157/16
Papierfundstellen
- NStZ 2017, 26
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.05.2012 - 3 StR 98/12
Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs beim besonders schweren Raub (Abgrenzung …
Auszug aus BGH, 12.07.2016 - 3 StR 157/16
Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet', wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschüsse vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153; vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, NStZ 2013, 37). - BGH, 03.03.2004 - 3 StR 51/04
Raub (konkludente Drohung; vorsätzlicher Gewalteinsatz; finaler Zusammenhang …
Auszug aus BGH, 12.07.2016 - 3 StR 157/16
Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Feststellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angeklagten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zeitpunkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 51/04, NStZ 2004, 556). - BGH, 08.11.2011 - 3 StR 316/11
Schwerer Raub; besonders schwerer Raub (Wahrnehmung des Drohmittels durch das …
Auszug aus BGH, 12.07.2016 - 3 StR 157/16
Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet', wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschüsse vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153; vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, NStZ 2013, 37).
- BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17
Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine …
Nimmt das Tatopfer die Drohung des Täters mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (vgl. Senat…, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 13; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 157/16, NStZ 2017, 26).