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   BGH, 24.07.2003 - 3 StR 159/03   

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https://dejure.org/2003,3769
BGH, 24.07.2003 - 3 StR 159/03 (https://dejure.org/2003,3769)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - 3 StR 159/03 (https://dejure.org/2003,3769)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03 (https://dejure.org/2003,3769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung mit Todesfolge durch heftiges Schütteln eines Säuglings; Vorliegen des notwendigen Bewusstseins der Gefährdung beim Angeklagten; Anforderungen an den erforderlichen Vorsatz; Unzutreffender zeitlicher Bezugspunkt der Vorsatzprüfung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 227; ; StGB § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 227 Abs. 1
    Anforderungen an die Feststellung des Körperverletzungsvorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 201
  • StV 2004, 79
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 28.06.1977 - RReg. 4 St 58/77

    Zum Wissenselement des Vorsatzes

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 159/03
    Zu diesem Zeitpunkt muß bei dem Täter das für den Vorsatz erforderliche Wissen in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein (BayObLG NJW 1977, 1974).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 159/03
    Dieser Vorsatz, der - als hier allein in Betracht kommender bedingter Vorsatz - nur dann gegeben ist, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein (BGHSt 36, 1, 9), muß nach § 16 StGB "bei der Begehung der Tat", also im Zeitpunkt der Handlung vorliegen, die den Körperverletzungserfolg zur Folge hat.
  • BGH, 14.06.1983 - 4 StR 298/83

    Verurteilung eines Ehemannes wegen Totschlages nach Gewaltanwendung an seiner

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 159/03
    Ebensowenig vermag früheres Wissen, das beim Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr vorhanden ist, oder eine erst nach der Tat erlangte Kenntnis das Wissenselement des Vorsatzes zu begründen (vgl. BGH NStZ 1983, 452; BGHSt 10, 151, 153).
  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 525/56

    Verschrotten des Motorrads - § 259 StGB, einverständliches Zusammenwirken mit dem

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - 3 StR 159/03
    Ebensowenig vermag früheres Wissen, das beim Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr vorhanden ist, oder eine erst nach der Tat erlangte Kenntnis das Wissenselement des Vorsatzes zu begründen (vgl. BGH NStZ 1983, 452; BGHSt 10, 151, 153).
  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9; BGH NStZ 2004, 201, 202).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10084/18

    Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung

    Selbst unter Zugrundelegung einer allgemein vorherrschenden Kenntnis darüber, dass ein heftiges Schütteln eines Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens und zu einer sogar lebensgefährdenden Beschädigung seiner Gesundheit führen kann, ist insbesondere bei nur einmaligem Schütteln in einer erheblichen Stresssituation und bei affektiver Erregung nicht ohne Weiteres ein Körperverletzungsvorsatz anzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03 -, juris, Rn. 9).
  • BGH, 15.04.2010 - 5 StR 75/10

    Beweiswürdigung (keine dem Angeklagten günstige Feststellungen allein aufgrund

    Den Vorsatz muss der Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung haben (vgl. BGH NStZ 2004, 201, 202; Vogel in LK 12. Aufl. § 15 Rdn. 53; Fischer, StGB 57. Aufl. § 15 Rdn. 4 m.w.N.; Puppe NK-StGB 2. Aufl. § 15 Rdn. 100).
  • KG, 15.10.2009 - 8 U 26/09

    Bereicherung bzw. unerlaubte Handlung: Haftung des Geldkuriers beim Phishing

    Für den Vorsatz kommt es aber allein auf die Vorstellungen des Täters bei Begehung der Tat (§ 16 StGB), also im Zeitpunkt der Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 zu 3 StR 159/03, NStZ 2004, 201, 202), an.
  • BGH, 14.01.2015 - 5 StR 494/14

    Rechtsfehlerfreie Verneinung des Körperverletzungsvorsatzes bei kräftigem

    Dieser ist schon gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein; das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein; bloßes nicht in das Bewusstsein gelangtes Wissen oder ein nur potentielles Bewusstsein reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03, NStZ 2004, 201, 202).
  • BGH, 25.06.2009 - 4 StR 186/09

    Annahme der Körperverletzung mit Todesfolge beim Schütteln eines Kleinkindes

    Hinzu kommt, dass sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausführungen mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (NStZ 2004, 201) auseinandergesetzt und diesen teilweise sogar wörtlich übernommen hat.
  • LG Itzehoe, 04.11.2010 - 7 O 16/10

    Zur Haftung des Kontoinhabers, der mit Phishingattacken umgeleitete Guthaben

    Dass er nunmehr Bedenken äußert, ist bedeutungslos, da es für den Vorsatz allein auf die Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat nach § 16 StGB, also im Zeitpunkt der Handlung, ankommt (vgl. BGH, NStZ 2004, 201, 202).
  • BGH, 16.12.2020 - 2 StR 209/20

    Vorsatz (Gewalteinwirkung auf Säuglinge: Gefährlichkeit des Schüttelns von

    Die Tatsache, dass ruckartige Bewegungen eines Säuglings ohne Abstützen des Kopfes zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können, ist allgemein bekannt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 59/03, NStZ 2004, 201, 202 mit Anm. H. Schneider).
  • BGH, 07.11.2019 - 4 StR 226/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtlicher

    Insbesondere hat es den "Indizwert' des "mehrfachen massiven Schüttelns des Säuglings' (UA 22) nicht verkannt; aus dem vom Generalbundesanwalt für seinen - revisionsrechtlich ohnehin unbehelflichen - Einwand, das Landgericht habe sich hiermit "nicht hinreichend auseinander(ge)setzt', herangezogenen Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (3 StR 159/03, NStZ 2004, 201) ergibt sich nichts anderes.
  • KG, 03.11.2023 - 3 ORs 72/23

    Erforderliche Feststellungen zur (gemeinschädlichen) Sachbeschädigung

    Fehlt dem Täter das Bewusstsein, dass seine Handlung ein Tatbestandsmerkmal erfüllen kann, handelt er nicht vorsätzlich, was auch dann der Fall ist, wenn er sich über die Tatbestandsverwirklichung keinerlei Gedanken gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2004, 201; Bülte in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 15 Rdn. 105; Lackner/Kühl/Heger, StGB 30. Aufl.,Rdn. 9: potentieller Vorsatz genügt nicht).
  • LG Meiningen, 04.05.2022 - 1 Ks 450 Js 11332/21

    Körperverletzungsvorsatz bei der Verursachung eines Schütteltraumas bei

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