Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.08.1990

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1344
BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,1344)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,1344)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,1344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft einer GmbH - Geltendmachung der Vorsteuer in der Steuererklärung - Mangelnder Verkürzungsvorsatz aufgrund eines Tatbestandsirrtums - Missbrauch einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 34 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 89
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Das gleiche gilt, wenn sie einen Eingriff in das Stammkapital der Gesellschaft bedeuteten (vgl. BGHSt 35, 333, 337 f., 339; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

    Das Einverständnis der Gesellschafter schließt die Rechtswidrigkeit der Tat im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH nicht aus, wenn die Handlung des Angeklagten trotz des Einverständnisses nach den dargelegten Kriterien (s.o. II 2 b aa) mißbräuchlich oder willkürlich, d.h. pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB war (BGHSt 35, 333; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Das gleiche gilt, wenn sie einen Eingriff in das Stammkapital der Gesellschaft bedeuteten (vgl. BGHSt 35, 333, 337 f., 339; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

    Das Einverständnis der Gesellschafter schließt die Rechtswidrigkeit der Tat im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH nicht aus, wenn die Handlung des Angeklagten trotz des Einverständnisses nach den dargelegten Kriterien (s.o. II 2 b aa) mißbräuchlich oder willkürlich, d.h. pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB war (BGHSt 35, 333; BGHR StGB § 266 I Nachteil 21).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Ein solcher Irrtum liegt um so näher, als die nach § 16 Abs. 1 UStG berechnete Umsatzsteuer und die in denselben Besteuerungszeitraum fallende Vorsteuer steuerrechtlich als bloße Rechnungsfaktoren nur unselbständige Besteuerungsgrundlagen bilden, die zu saldieren sind (BGHSt 36, 100, 102; Hübner aaO Rdn. 17 d).
  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, kann sich der Täter gegenüber dem Vorwurf, er habe getätigte Umsätze nicht erklärt und dadurch Umsatzsteuer verkürzt, mit dem Hinweis auf eine bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung zwar nur verteidigen, wenn er die Vorsteuern in der Steuererklärung geltend gemacht hat; denn die Abzugsberechtigung zählt zu den "anderen Gründen" im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, deren Berücksichtigung durch das Kompensationsverbot ausgeschlossen wird (vgl. BGH GA 1978, 278; ebenso Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 9. Aufl. § 370 Rdn. 17 d; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 64; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 370 Anm. 17; a.A. Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 46 g für den Fall der Begehung durch Unterlassung).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86

    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 04.05.1979 - 2 ARs 88/79

    Geltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit in einem außerhalb der

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Sachverhalt im zweiten Tatkomplex im Ergebnis zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB geprüft; aus dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Übernahme der Bürgschaft und die Ausstellung des Überweisungsträgers auch im Interesse der GmbH gelegen hätten (vgl. BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH NStZ 1984, 119; 1987, 279, 280; vgl. ferner BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 34, 221, 223 f.).
  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Bei einer Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einverständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entweder von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten ist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Demgegenüber gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f. und vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; Beschlüsse vom 19. Mai 1989 - 3 StR 590/88, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 4 und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160, 161 Rn. 21 f.).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH, Urteil vom 5. März 1986 - 2 StR 666/85, wistra 1986, 174; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37, HFR 2010, 866; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Wiegen die steuermindernden Tatsachen - einschließlich derjenigen, die dem Kompensationsverbot unterfallen - und die verschwiegenen steuererhöhenden Faktoren sich gegenseitig auf, kann dies ein Umstand sein, der für die Frage des Hinterziehungsvorsatzes von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90, NStZ 1991, 89).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    Es bestehe auch kein innerer Zusammenhang zwischen der auf die eigenen Umsätze entfallenden Umsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuerbeträgen (BGH, Urteile vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77 Rn. 23, UR 1978, 151, 152; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 16/90 Rn. 7, NStZ 1991, 89 und vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 17, BGHSt 47, 343, 348 f.).
  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

    Unabhängig von der Frage, ob das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch für das Verhältnis spanischer Umsatzsteuer und spanischer Vorsteuerbeträge Geltung beanspruchen kann, gilt es vorliegend schon deshalb nicht, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verschwiegenen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen besteht (BGH-Urteil vom 26. Juni 1984  5 StR 322/84, HFR 1985, 40; s. dazu auch BGH-Urteil vom 24. Oktober 1990  3 StR 16/90, HFR 1991, 619); innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb sind ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang (EuGH-Urteil Teleos in Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 23).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der Bundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zustimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23).
  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Angenommen wird dies zum Beispiel bei Herbeiführung einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH durch Entzug der Produktionsgrundlagen oder Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25 und 33).
  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Geschäftsführer eine Untreue zu Lasten der GmbH, wenn er das zur Erhaltung des Stammkapitals, das der Verfügungsmacht der Gesellschafter im Interesse der Gläubiger entzogen ist, erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszahlt (BGHSt 35, 333, 337 f.; 9, 203, 216; 3, 32, 40; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37, 45; BGH wistra 2003, 385, 387; Schaal in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 17 m.w.N.; Tiedemann, GmbH-Strafrecht 4. Aufl. vor §§ 82 ff. Rdn. 15).
  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 296/19

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale

  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12

    Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen

  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 289/12

    Gewerbsmäßiger Schmuggel (Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer durch inhaltlich

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92

    Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren - Untreue

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02

    Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttung: Herausnahme eines

  • OLG Hamm, 02.11.2004 - 2 Ss 392/04

    Annahme des Vorsatzes hinsichtlich eines unerlaubten Waffenbesitzes aus

  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
  • BayObLG, 28.03.2001 - 4St RR 29/01

    Pflichtwidrige Nichtangabe von steuerlich erheblichen Tatsachen in der

  • FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04

    Abgabenordnung: Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung,

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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4278
BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 (https://dejure.org/1990,4278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit unter dem strafrechtlichen Aspekt des unberechtigten Vorenthaltens - Grundsätze zur Verrechnung nachträglich eingehender oder zwangsweise beigetriebener Beträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 587
  • NStZ 1990, 588
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 24.11.1961 - 9 U 87/61
    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei Leistungen im Beitreibungsverfahren; sie sind, wie es hier geschehen ist, jeweils auf die Rückstände anzurechnen, deretwegen die Zwangsbeitreibung aus dem Titel unternommen wird (OLG Königsberg JW 1932, 1262; H. W. Schmidt VersR 1964, 88, 89; Martens, Strafrecht und Ordnungsrecht in der Sozialversicherung, 3. Aufl. 1975, S. 28; Wochner DB 1977, 1092 f Fußn. 13; a. A. OLG Köln VersR 1962, 410).
  • BAG, 30.06.1955 - 2 AZR 22/54

    Besatzungsrecht: Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit durch die Alliierte

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BAG, 11.08.1964 - 3 AZR 245/63

    Betriebsvereinbarung - Ruhegeldordnung - Betrieblich Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Bei Teilleistungen auf fällig werdende Beiträge sind Zahlungen allerdings - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers - vorrangig auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen, so daß die Einzugsstelle es nicht in der Hand hat, den Arbeitgeber durch Verrechnung auf Arbeitgeberanteile oder rückständige Beiträge strafrechtlich schuldig werden zu lassen (KG JW 1930, 1610; OLG Königsberg JW 1932, 1262; OLG Düsseldorf GA Bd. 71, S. 68; NJW 1956, 302; OLG Neustadt a. d. W. BB 1960, 410; OLG Hamm BB 1965, 86).
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90
    Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sind der Einzugsstelle unberechtigt schon dann vorenthalten, wenn der Arbeitgeber es unterläßt, sie bei Fälligkeit an die Kasse abzuführen (vgl. BGH LM Nr. 2 a zu § 533 RVO; BGH DB 1975, 1466); eine Absicht, sie auf Dauer zu behalten, ist nicht erforderlich.
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Damit ist der objektive Straftatbestand des § 266 a StGB gegeben (Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - BGHR StGB § 266 a, Vorenthalten 1 = wistra 1990, 353).

    Die Absicht, die Beiträge auf Dauer vorzuenthalten, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 10. August 1990 aaO.), es genügt der Wille, sie am Fälligkeitstage nicht abzuführen.

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    Sogar dann, wenn einer Einzugsstelle während eines bestimmten Zeitraums Beträge zugeflossen sind, die höher sind als die während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die in den Strafbefehl vom 7.10.2013 aufgenommenen Tabellen lassen einen solchen Sachverhalt auch hier möglich erscheinen), schließt dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 266a Abs. 1 StGB nicht aus, wenn er es unterlassen hat, Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt abzuführen (so ausdrücklich BGH, B.v. 10.8.1990 - 3 StR 16/90 - NStZ 1990, 588).

    Desgleichen setzt § 266a Abs. 1 StGB nicht die Absicht des Täters voraus, Beiträge auf Dauer einzubehalten (BGH, B.v. 10.8.1990, a.a.O.); die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn es ihm nur darum geht, sich durch die Vorenthaltung vorübergehend Mittel zur Überwindung eines finanziellen Engpasses zu verschaffen (Gribbohm in ::0::zum StGB, 11. Aufl., Stand 1.6.1996, § 266a Rn. 52).

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    "Vorenthalten" im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die bei Fälligkeit nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 54/89 - VersR 1990, 166; BGH, Beschluß vom 10. August 1990 - 3 StR 16/90 - wistra 1990, 353).
  • BayObLG, 16.11.1998 - 4St RR 201/98

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dies gilt für- freiwillige Zahlungen auch nach Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl, zum ganzen etwa BGHR StGB § 266 a Vorenthalten 1 und 2 m.w.N.; BayObLG JR 1988, 477/479).

    Schließlich wird bei der Bemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe(n) zu beachten sein, daß nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verfehlungen des.Angeklagten gegebenenfalls mehr den Charakter eines formalen Ordnungsverstoßes tragen, den er ganz oder überwiegend vermeiden hätte können, wenn er nicht das Erscheinen des Vollziehungsbeamten abgewartet, sondern die Zahlungen von sich aus jeweils als Abschläge auf die nächsten fällig werdenden Arbeitnehmeranteile geleistet hätte (vgl. BGHR StGB § 266 a Vorenthalten 1).

  • KG, 04.07.2001 - 29 U 9/01

    Ausgestaltung der Schadensersatzhaftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

    Die Beklagte ist strafrechtlich auch nicht gleichsam "rückwirkend" mit dem Zeitpunkt der Eintragung für die Nichtabführung sämtlicher rückständiger Beiträge haftbar zu machen Dafür könnte rechtlich zwar sprechen, dass die Verjährung der Beitragsvorenthaltung nicht schon mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Beitragszahlung fällig wird (vgl. § 23 SGB IV ), sondern erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. BGHSt 28, 371; LK-Jähnke § 78 a Rdn, 9; Tröndle/Fischer § 78 a Rdn. 8) Von der Frage der materiellen Beendigung der Tat und dem daran anknüpfenden Beginn der Verjährung ist jedoch die Frage zu trennen, wer als Täter zur Tatzeit angesehen werden kann Begangen ist die Tat bereits dann, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, die Beiträge bei Fälligkeit an die Kasse abzuführen (BGH NStZ 1990, 588).
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