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   BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88   

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https://dejure.org/1988,972
BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88 (https://dejure.org/1988,972)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1988 - 3 StR 161/88 (https://dejure.org/1988,972)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1988 - 3 StR 161/88 (https://dejure.org/1988,972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88
    Gleichwohl ist dieser Vermerk ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte wirksam auf die Revision verzichtet hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 1984, 181).
  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88
    Gleichwohl ist dieser Vermerk ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte wirksam auf die Revision verzichtet hat (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 1984, 181).
  • BGH, 03.07.2018 - 4 StR 227/18

    Zurücknahme und Verzicht (Rechtsmittelverzicht: Voraussetzungen, Auslegung von

    cc) Dass die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ebenfalls ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, aaO; Beschluss vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f.; Beschluss vom 9. Mai 1988 - 3 StR 161/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).
  • BGH, 17.10.2000 - 4 StR 360/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Berufsverbot; Nichterschöpfung des Rechtswegs;

    Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).

    Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnes geworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5, 17; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00).

  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

    Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).
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