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   BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12   

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https://dejure.org/2012,17942
BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12 (https://dejure.org/2012,17942)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2012 - 3 StR 166/12 (https://dejure.org/2012,17942)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12 (https://dejure.org/2012,17942)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)
  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Lehrstunde zur Abgrenzung der Täterschaft und Teilnahme - Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Schließlich wird der neue Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25).
  • BGH, 24.07.2008 - 3 StR 243/08

    Schwerer Bandendiebstahl (Mittäterschaft; Beihilfe); Versuch (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12

    Beihilfe zum Betrug (Abgrenzung zur Täterschaft; Mittäterschaft)

    Auszug aus BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12
    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe dar (§ 27 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, StraFo 2012, 194).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 192/13

    Räuberische Erpressung (keine qualifizierte Nötigung durch die Drohung, den Hund

    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, NStZ 2013, 104 mwN).
  • OLG Koblenz, 25.08.2014 - 2 OLG 3 Ss 100/14

    Jugendstrafverfahren wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung:

    Eine Beteiligung an der Tat eines anderen - sei es als Mittäter oder als Gehilfe - setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte.

    Steht eine Unterstützungshandlung des Angeklagten fest, wird unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite zu prüfen sei, ob sie ihm als Mittäter oder Gehilfe zuzurechnen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 2013, 104 m.w.N.).

  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 174/21

    Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung an erzieherischen Gesichtspunkten:

    Dessen Zuständigkeit reicht zur Erledigung der Sache aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2013, 104), nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den Heranwachsenden richtet (vgl. auch § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG).
  • LG Wuppertal, 17.09.2012 - 22 KLs 1/12
    Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag sein, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (st. Rspr. BGH, vgl. Beschluss vom 12.06.2012, Az. 3 StR 166/12 m.w.N.).
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