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   BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13   

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https://dejure.org/2013,28971
BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13 (https://dejure.org/2013,28971)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2013 - 3 StR 175/13 (https://dejure.org/2013,28971)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2013 - 3 StR 175/13 (https://dejure.org/2013,28971)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 239b StGB
    Geiselnahme (stabile Bemächtigungslage; Erstreben eines über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgehenden Nötigungserfolgs; funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen geplanter Nötigung und Bemächtigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 38
  • NStZ-RR 2015, 36
  • StV 2014, 217
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1996 - 3 StR 378/96

    Beihilfe zu einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13
    Zudem muss zwischen der Bemächtigungslage und der geplanten bzw. zumindest begonnenen Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Form bestehen, dass die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung von dem Opfer vorgenommen werden soll, solange es sich in der Gewalt des Täters befindet (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96, BGHR StGB § 239b Entführen 4 mwN).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 86/05

    Eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts (verfassungskonforme Auslegung des §

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13
    Als selbständiger, darüber hinausgehender Nötigungserfolg - auch im Sinne einer eigenständig bedeutsamen Vorstufe des erstrebten Enderfolgs (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1 und vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 86/05, NStZ 2008, 279, 280) - scheidet dieses Erdulden daher aus.
  • BGH, 19.03.1999 - 2 StR 66/99

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung; Strafzumessung (Wertungsfehler:

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13
    In solchen Fällen kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 StR 66/99, NStZ-RR 2000, 104).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Auszug aus BGH, 06.08.2013 - 3 StR 175/13
    Als selbständiger, darüber hinausgehender Nötigungserfolg - auch im Sinne einer eigenständig bedeutsamen Vorstufe des erstrebten Enderfolgs (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1 und vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 86/05, NStZ 2008, 279, 280) - scheidet dieses Erdulden daher aus.
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 570/17

    Sexuelle Belästigung (Berührung in sexuell bestimmter Weise: Auslegung des

    Zwar ist die Strafkammer im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es im Rahmen von § 239b Abs. 1 Var. 1 StGB maßgeblich darauf ankommt, dass die Absicht zur Vornahme einer qualifizierten Drohung bereits im Zeitpunkt des Schaffens der Bemächtigungslage besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 3 StR 175/13, NStZ 2014, 38; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, NStZ-RR 1997, 100; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239b Rn. 17).
  • BGH, 03.02.2021 - 2 StR 279/20

    Erpresserischer Menschenraub (beabsichtigter Erpressungserfolg: geplanter

    Bei einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB muss zwischen der Entführung oder Bemächtigung des Opfers und der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - 2 StR 236/13, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 2; BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 175/13, NStZ 2014, 38).
  • BGH, 17.08.2023 - 4 StR 29/23

    Prüfen des Qualifikationstatbestands der schweren Vergewaltigung der Ehefrau;

    In beiden Fällen ist es zudem erforderlich, dass er einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 175/13 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 StR 606/13 Rn. 4).
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