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   BGH, 26.05.2009 - 3 StR 177/09   

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https://dejure.org/2009,7395
BGH, 26.05.2009 - 3 StR 177/09 (https://dejure.org/2009,7395)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2009 - 3 StR 177/09 (https://dejure.org/2009,7395)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09 (https://dejure.org/2009,7395)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines vor Urteilserlass noch abzuleistenden Jugendarrestes in den Strafausspruch

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1; ; JGG § 31 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung eines vor Urteilserlass noch abzuleistenden Jugendarrestes in den Strafausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 10/00

    Tateinheit; Versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge; Körperverletzung mit

    Auszug aus BGH, 26.05.2009 - 3 StR 177/09
    Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 23. März 2000 - 4 StR 10/00 - insoweit in NStZ 2000, 420 nicht abgedruckt).
  • KG, 27.12.2023 - 4 ORs 72/23

    Vergewaltigung, erzwungener Oralverkehr

    Die entsprechende Entscheidung kann das Revisionsgericht dennoch nicht analog § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09 -, juris Rn. 3), da auch die Einbeziehung des früheren Urteils (z. B. aufgrund der Verschiedenartigkeit der Taten) nicht zwingend erscheint.
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 324/11

    Besonders schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Tateinheit

    Auch ist den Urteilgründen nicht zu entnehmen, ob sich das Gericht der Möglichkeit einer einheitlichen Rechtsfolgenverhängung oder des Absehens von einer Einbeziehung der Entscheidung gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 3 Satz 1 JGG überhaupt bewusst gewesen ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09, Rdnr. 2 und Eisenberg JGG 14. Aufl. § 31 Rdnr. 66 mwN).

    Eine eigene Entscheidung durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt hier nicht in Betracht, weil es - anders als etwa im Fall des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 (3 StR 177/09) - insbesondere an den zu einer Prüfung der Einbeziehungsfähigkeit notwendigen Angaben zum Stand der Vollstreckung der jugendgerichtlichen Maßnahmen fehlt.

  • LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21

    Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe

    Vor dem Hintergrund des dem Jugendstrafrecht zugrunde liegenden Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 S. 2 JGG) und des darin wurzelnden Einheitsprinzips (dazu Eisenberg/ Kölbel , JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 31 Rn. 3), das auch den Ungehorsamsarrest erfasst ( BGH , Beschl. v. 26.5.2009 - 3 StR 177/09, BeckRS 2009, 15992 Rn. 2) erscheint die Anrechnung des Ungehorsamsarrestes auf die Jugendstrafe in der Regel geboten.
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 409/13

    Änderung eines Urteils im Strafausspruch

    Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die beiden zugrunde liegenden Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09) und die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Strafe angeordnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG).
  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 596/11

    Gesamtstrafenbildung (Strafbefehl; Jugendstrafe; eigene Sachentscheidung des

    Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09 Rn. 3).
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