Rechtsprechung
   BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3792
BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97 (https://dejure.org/1997,3792)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1997 - 3 StR 179/97 (https://dejure.org/1997,3792)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97 (https://dejure.org/1997,3792)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,3792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 357
  • StV 1998, 127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 214/89

    Strafmilderung bei Untreue durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97
    Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228) [BGH 21.07.1989 - 2 StR 214/89].
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    aa) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1960 - 4 StR 401/60, BGHSt 15, 342, 344; und vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28).

    Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einer einmaligen Zahlungsaufforderung unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies ungeachtet der Anzahl der daraufhin erhaltenen Zahlungen nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28).

    Verwirklicht er den Tatbestand ausschließlich dadurch, dass er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, so ist hierauf die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar, denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier in einem Unterlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).

  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einem einmaligen Anspruchsschreiben unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies - auch wenn die Gegenseite mehrere Teilzahlungen erbracht hätte - nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).
  • KG, 23.03.2007 - 1 Ss 186/05

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Weiterleitung von für einen Mandanten in Empfang

    d) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung die Regelung des § 13 Abs. 2 StGB zu beachten sein (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 357).
  • BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15

    Untreue (Abgrenzung von Begehung durch Tun und durch Unterlassen:

    Zwar kann der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen im Sinne des § 13 StGB liegen, wenn ein Rechtsanwalt den Tatbestand der Untreue allein dadurch verwirklicht, dass er pflichtwidrig seinem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern diese Gelder auf seinem Geschäftskonto belässt und der Vorwurf sich in einem bloßen Vorenthalten der Gelder erschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).
  • OLG Köln, 09.01.1998 - Ss 670/97

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Untreue; Treuepflichten eines

    Auf dieses Verhalten der Angeklagten, das sich im Unterlassen erschöpft, weil ein weiteres Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung der Untreue (z.B. durch Ableugnen des Zahlungseingangs) nicht festgestellt werden konnte, ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (vgl. BGHSt 36, 227, 228 = NJW 1990, 332 = NStZ 1990, 77; BGH NStZ-RR 1997, 357).
  • OLG Hamm, 03.06.2002 - 3 Ss 74/02

    Untreue, Umfang der Feststellungen, Rechtsanwalt, nicht weitergeleitete Zahlungen

    Auch eine Untreue durch aktives Tun ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht verwirklicht, da der Angeklagte zur Sicherung der Untreue nicht weiter tätig geworden ist (vgl. BGH StV 98, 127).
  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 556/98

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung des Tatrichters durch das Revisionsgericht

    Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1997 (NStZ-RR 1997, 357) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist, den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht