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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4481
BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2019,4481)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2019,4481)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2019,4481)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    § 11 SchwarzArbG; § 15 AÜG; Art. 103 Abs. 2 GG
    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung (Grundtatbestand; Qualifikation; grober Eigennutz; redlicher Kaufmann als Maßstab; Verschleifungsverbot); ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (Arbeitnehmerüberlassung; Arbeitsverhältnis unabhängig vom ...

  • HRR Strafrecht

    Art. 316h Satz 1 EGStGB; § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 76b Abs. 1 StGB; § 78 Abs. 1 StGB; Art. 100 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 11 SchwarzArbG
    Teilnichtigkeit der Übergangsregelung zum neuen Recht der Einziehung von Taterträgen (Normenkontrolle; Vorlage an das BVerfG; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Rechtsstaatsprinzip; echte und unechte Rückwirkung; Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot; Verjährung; ...

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 316h S 1 StGBEG, § 76a Abs 2 S 1 StGB, § 76b Abs 1 StGB, § 78 Abs 1 S 1 StGB, § 78 Abs 1 S 2 StGB

  • IWW

    Art. 316h Satz 1 EGStGB, Art. 20 Abs. 3 GG, §... 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 76b Abs. 1 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Abs. 2 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB, § 27 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1, § 284 Abs. 1 SGB III, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, § 78a Satz 1 StGB, § 11 Abs. 2 SchwarzArbG, § 76a Abs. 2 Satz 1, § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73d Abs. 2 StGB, § 73d Abs. 1 StGB, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 73, 73a StGB, § 2 Abs. 5 StGB, Art. 316h Satz 2 EGStGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, § 1 Abs. 2 AÜG, § 76b Abs. 1, 73b, 73c StGB, §§ 73 ff. StGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB, § 817 Satz 2 BGB, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 284 SGB III, § 134 BGB, § 98a AufenthG, § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB, § 76a Abs. 1 StGB, § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73a Satz 1 StGB, § 15 Abs. 1 AÜG, § 26, § 27 Abs. 1 StGB, § 266a Abs. 1, 2 StGB, § 14 Abs. 1 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 76a Abs. 2 StGB, § 73d StGB, Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 134, 935 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, § 78 Abs. 1 StGB, §§ 817, 819 Abs. 2, §§ 852, 853, § 134, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB, § 852 BGB, § 852 Satz 1 BGB, §§ 195, 199 BGB, § 852 Satz 2 BGB, § 78 Abs. 3 StGB, §§ 76a, 76b, 78 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Art. 316h S. 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Einziehung der Werts ...

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer freisprechenden Urteils bei einem Vorwurf der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Prüfung des Vorliegens eines groben Eigennutzes im Sinne von § 11 Abs. 2 SchwarzArbG

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017

  • ra.de
  • rewis.io

    Grober Eigennutz bei der illlegalen Beschäftigung von Ausländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des Art. 316h S. 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Einziehung der Werts ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an das Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Lichte der grundrechtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für Taten vor dem 1. Juli 2017

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung - und die Übergangsregelung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung - und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorlagebeschluss an BVerfG: BGH hält Regelung zur Vermögensabschöpfung für verfassungwidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Vermögensabschöpfung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ist Vermögensabschöpfung bei verjährten Straftaten verfassungswidrig?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig erachtet

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich verfassungswidrig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Compliance: Sind die Regelungen zur Vermögensabschöpfung verfassungswidrig?

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Rückwirkung bei der Vermögensabschöpfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1891
  • NStZ 2020, 170
  • NStZ-RR 2019, 216
  • StV 2019, 730 (Ls.)
  • StV 2019, 757 (Ls.)
  • NZG 2019, 1433
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Zwar weist die Nebenbeteiligte zu 1 im rechtlichen Ansatz zutreffend darauf hin, dass dieses Abzugsverbot in Anlehnung an die Zivilrechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB unter wertenden Gesichtspunkten einschränkend dahin auszulegen ist, dass Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstammen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 68; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431 mwN).

    Die Neuregelung hat indes die Rechtsnatur der Maßnahme unberührt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17, juris Rn. 14; vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431).

    Insbesondere die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vorgebrachte - nicht näher ausgeführte - Erwägung, ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage sei nicht schutzwürdig (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84; ferner Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 61. Aufl., Art. 316h EGStGB Rn. 2; noch weitergehend BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431, 432 ("kein schutzwürdiges Vertrauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen erfassende gesetzliche Regelungen")), ermöglicht eine solche Wertung nicht.

    Falls Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht auf die selbständige Einziehung (des Werts) von Taterträgen aus vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten anwendbar wäre, verbliebe für die Vorschrift zwar gleichwohl ein relevanter Anwendungsbereich (für die Verfassungsmäßigkeit in anderen Fallkonstellationen s. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427; Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, juris Rn. 7, 11 (jeweils zu Erlösen aus nicht verjährtem Betäubungsmittelhandel), sowie BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, wistra 2018, 431 (jeweils zu Vermögenszuflüssen aufgrund nicht verjährter Betrugstaten)).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    a) Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit der Tat regeln und deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und Schuld unberührt lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 - 1 BvR 612/52, BVerfGE 1, 418, 423; vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 284 ff.; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195; ferner Hennecke, NZWiSt 2018, 121, 124).

    Abweichend hiervon läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Sicherungsverwahrung s. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 184).

    Wie dargelegt (s. oben III. 1. a)), lassen im Strafrecht die Regelungen über die Verjährung - unabhängig davon, welcher Zweck ihr im Detail zugeschrieben wird (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 ff.; Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.; Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115 ff.) - die Strafbarkeit unberührt und regeln allein die Verfolgbarkeit der Tat.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181; Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 302; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 294, jeweils mwN).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446, 1174/77, BVerfGE 50, 177, 193; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304 mwN).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn die Betroffenen sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22 f.; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304, jeweils mwN).

  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    (a) Für eine Leiharbeit ist erforderlich, dass zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, das unabhängig von dem Verleihvertrag eingegangen wurde und diesen überdauert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 RAr 44/68, BSGE 31, 235, 242; BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1991 - 3 Ob OWi 149/90, wistra 1991, 233, 234; Paetzold in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 24).

    Dagegen handelt es sich in Fällen, in denen Arbeitnehmer zu dem alleinigen Zweck angeworben werden, anschließend Tätigkeiten für einen Dritten auf dessen Weisung unter Eingliederung in den Betrieb auszuüben, ohne dass ein darüber hinausgehender Einsatz beabsichtigt ist, grundsätzlich um eine bloße Arbeitsvermittlung (s. auch § 1 Abs. 2 AÜG); als solche fällt diese nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 RAr 44/68, aaO, S. 242 f.; BayObLG, Beschluss vom 25. Januar 1991 - 3 Ob OWi 149/90, aaO).

    Ob Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung vorliegt, ist gegebenenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1970 - 7 RAr 44/68, aaO, S. 243 ff.).

  • BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    a) Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie lediglich die Verfolgbarkeit der Tat regeln und deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und Schuld unberührt lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 - 1 BvR 612/52, BVerfGE 1, 418, 423; vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 284 ff.; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195; ferner Hennecke, NZWiSt 2018, 121, 124).

    Abweichend hiervon läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Sicherungsverwahrung s. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 184).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Dies war für den Verfall nach altem Recht, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.; BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369).

    In seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF (Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1) hat das Bundesverfassungsgericht eingehend dargelegt, welchem Zweck Maßnahmen der Vermögensabschöpfung dienen, welche Rechtsnatur sie mit Blick auf den Schuldgrundsatz haben und welche verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf die Eigentumsgarantie anzulegen sind.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181; Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 302; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 294, jeweils mwN).

    Abweichend hiervon läge eine unechte Rückwirkung vor, wenn es nur um die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein ginge (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251; zu einer ähnlichen Abgrenzung zur Entfristung der Sicherungsverwahrung s. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 184).

  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 318/62

    Ausschlagen von Zweifeln über die Verjährung einer Tat bei Unfeststellbarkeit der

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Auf diese Weise begründen die Verjährungsvorschriften - der materiellen Rechtslage zuwider - ein von Amts wegen zu beachtendes, nicht behebbares Verfahrenshindernis, das der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270).

    Auch die Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen im bürgerlichen Recht dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat - nicht abschließend definierte - Fallgruppen entwickelt, in denen es echt rückwirkende Gesetze für ausnahmsweise verfassungsgemäß erachtet hat; dabei handelt es sich um Typisierungen eines ausnahmsweise fehlenden gerechtfertigten Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (zu diesem Bezugspunkt insbesondere BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 158) oder um Durchbrechungen des Rückwirkungsverbots aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls.

    Sie sind Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit, die als berechtigtes Interesse des Bürgers, irgendwann nicht mehr mit einer Intervention des Staates rechnen zu müssen, mit dem entgegenstehenden Anliegen der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiellen Rechtslage in Ausgleich zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 159 (zur Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben); vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15, NVwZ-RR 2016, 889, 890 (zur Festsetzung einer Steuerfrist)).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18
    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn die Betroffenen sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22 f.; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304, jeweils mwN).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (s. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, NJW 1987, 1749, 1753; vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22, jeweils mwN).

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18

    Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung

  • BayObLG, 25.01.1991 - 3 ObOWi 149/90

    Vermittlung von Subunternehmern als Überlassung von Arbeitnehmern; Maßstab bei

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • BVerfG, 01.08.2002 - 2 BvR 1247/01

    Wegen möglicherweise eingetretener absoluter Verfolgungsverjährung Aussetzung der

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BAG, 30.05.1969 - 5 AZR 256/68

    Arbeitsvertrag: Vermittlung des Arbeitnehmers durch ausländische Agentur -

  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BGH, 04.05.2011 - 2 StR 524/10

    Strafverfolgungsverjährung (Reichweite der Unterbrechung bei einem

  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 3 Ss OWi 355/09

    Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Beschäftigung ausländischer

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 21.07.2016 - 1 BvR 3092/15

    Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Für versuchte Taten gilt daher das Abzugsverbot des § 73d StGB, auch wenn § 73d StGB - anders als § 73 StGB - einer normativen Betrachtung zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Aufwendungen Rn. 29; BT-Drucks. 18/9525 S. 62) und § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt.

    Das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist nach der Gesetzesnovelle rein gegenständlich zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 23; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 21).

    Diese Rechtsprechung ist durch die neue Gesetzeslage überholt (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28; so auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 39 mit Fn. 2311; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 13).

    Die Gesetzesnovelle hat in § 73 Abs. 1 StGB die Formulierung ?aus der Tat? durch die Formulierung ?durch die Tat? ersetzt, bestimmt das Erlangte auf der ersten Stufe ohne normative Erwägungen und hat in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69) ausdrücklich klargestellt, dass an der vorgenannten Entscheidung nur im Ergebnis und nur bei einer fahrlässigen Tatbegehung festgehalten werden soll (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28).

    (b) Im Rahmen der Prüfung des § 73d StGB, bei dem eine wertende Betrachtung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Abzugsverbot 1 Rn. 29; BT-Drucks. 18/9525 S. 62), ist die Genehmigungsfähigkeit ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 508 Fn. 109; Morweiser in Festschrift für Wolffgang, 2018, S. 123, 131; Wolffgang/Simonsen/Morweiser, WAR-Kommentar, 64. EL, § 20 AWG Rn. 29 f.; anders Preiß, ZfZ 2017, 257, 261; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 20 AWG Rn. 17).

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    Die Freisprüche sind rechtskräftig, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. März 2019 (NStZ 2020, 170) die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen hat.

    Der Senat hat in dieser Sache mit Beschluss vom 7. März 2019 (BGHR EGStGB Art. 316h Satz 1 Verjährung 1 = NJW 2019, 1891) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der nunmehr geltenden Vorschriften zur selbständigen Tatertragseinziehung eingeholt.

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Eine selbständige Einziehungsanordnung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF scheidet indes jedenfalls deswegen aus, weil ein gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlicher Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - 5 StR 486/19 Rn. 19 und vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 Rn. 7); mithin bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Anwendung des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF auf Fälle, in denen - wie hier bezüglich der Fälle 1 bis 16 - infolge vor dem 1. Juli 2017 eingetretener Strafverfolgungsverjährung Abschöpfungsmaßnahmen bislang, nämlich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017 S. 872), ausgeschlossen waren, gegen das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (so BGH, Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18).
  • KG, 30.09.2020 - 4 Ws 46/20

    Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Ob im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der "echten Rückwirkung" (zum Begriff vgl. Maurer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl., Band IV S. 404 ff.) etwas anderes dann gelten kann, wenn die die Rechtsfolge der Einziehung auslösende Straftat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesreform bereits verjährt war, bedarf hier keiner Klärung; anders als in der § 76a Abs. 1, Abs. 2 StGB betreffenden Vorlage des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BGH NJW 2019, 1891) bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Konstellation, auf die der Beschwerdeführer sich im Übrigen auch nicht berufen hat.
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Zu § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, der erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in seiner jetzigen Form in den Reformentwurf aufgenommen wurde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354, 407 f. Rn. 145; BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891, 1893 Rn. 54), findet sich ebenso wenig ein eindeutiger Hinweis auf eine solche Exklusivität des objektiven Verfahrens.
  • OLG Celle, 04.11.2021 - 7 U 4/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Highline BMT TDI mit

    (a) Sinn und Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten in dem Genuss des Erlangten bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, juris Rn. 66; vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, juris Rn. 62; vom 27. Mai 1986 - III ZR 239/84, juris Rn. 25 und vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 22; Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 67; Mugdan, Die gesammten Materialen zum BGB, Bd. II S. 415).

    Nur so lässt sich das Ziel erreichen, dass der Schädiger auch nach Ablauf der Verjährung des Schadensersatzanspruchs die Früchte seiner Tat nicht soll genießen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 23; auch BGH, Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891 Rn. 67).

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche ("gegenständliche") Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 24-26 mwN; ferner - in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF - BT-Drucks. 19/24180 S. 37).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche ("gegenständliche") Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 24-26 mwN; ferner - in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF -BT-Drucks. 19/24180 S. 37).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Neben dem Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 Rn. 91; Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 Rn. 2 und vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 Rn. 14) sowie dem Fehlen von Verfahrenshindernissen (etwa Verjährung, vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18 Rn. 64 mwN) ist auch die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.
  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    b) Das Landgericht hat aber in zwei Fällen, bezüglich derer Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu auch den Vorlagebeschluss BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, NJW 2019, 1891), das Taterlangte - von 2.400 Euro beim Angeklagten H. und von 10.912,30 Euro beim Angeklagten S. - nach § 76a Abs. 2 StGB eingezogen, obwohl ein Antrag nach § 435 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden war.
  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 194/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Anwendbarkeit im

  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1453/21

    Bestimmung des Wertes des Erlangten im selbständigen Einziehungsverfahren

  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 90/20

    Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei

  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 182/19

    Untreue (Vermögensnachteil: keine Gesamtsaldierung bei einseitigen Geschäften;

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 65/19

    Einziehungsentscheidung: kein Abzug von Aufwendungen bei betrügerischer

  • OLG Brandenburg, 14.12.2021 - 2 U 27/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach

  • KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
  • OLG Köln, 13.06.2019 - 2 Ws 244/19

    Vermögensarrest bei voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens

  • AG Nürtingen, 21.06.2019 - 16 Ds 211 Js 53509/17

    Selbstständiges Einziehungsverfahren: Einziehung von aus einer rechtswidrigen Tat

  • KG, 19.03.2019 - 121 Ss 165/18

    Anwendung neuen Vermögensabschöpfungsrechts, Verschlechterungsverbot

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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,38718
BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2023,38718)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2023 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2023,38718)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2023 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2023,38718)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 284 Abs... . 1 SGB III, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB, § 27 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, § 78a Satz 1 StGB, § 11 Abs. 2 SchwarzArbG, § 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73d Abs. 2 StGB, § 73d Abs. 1 StGB, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 76b Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 7 SGB IV, § 1 Abs. 1 SGB IV, § 284 SGB III, § 14 StGB, § 266a StGB, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 AÜG, § 35 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB III, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 AÜG, § 8 Abs. 1 AÜG, § 1 Abs. 2 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, § 11 SchwarzArbG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 96/71/EG, Richtlinie 2008/104/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Leiharbeitsrichtlinie, § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 435 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 421 ff. StPO, § 431 StPO, §§ 73 ff. StGB, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, §§ 198 ff. GVG, §§ 199, 200 Satz 3, § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 6 Nr. 2, § 199 Abs. 4 GVG, § 199 Abs. 1 GVG, § 198 GVG, § 201 Abs. 1 Satz 3 GVG

  • Wolters Kluwer

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 88
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Ein wesentliches Merkmal eines solchen Arbeitsverhältnisses besteht hiernach darin, dass unabhängig von der nationalrechtlichen Ausgestaltung eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (s. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs 66/85, NVwZ 1987, 41 - Lawrie-Blum; vom 11. November 2010 - C-232/09, EuZW 2011, 74 Rn. 39 - Danosa).

    Wie dargelegt, erfüllten die Unternehmen weder im Hinblick auf die Beschäftigungsverhältnisse eine auch nur begrenzte Steuerungsfunktion, noch übernahmen sie nach dem tatsächlich Gewollten - als bloße Zahlstelle - die insoweit konstitutive Pflicht zur Zahlung einer Vergütung für geleistete Arbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, EuZW 2011, 74 Rn. 39 - Danosa; Ignor/Mosbacher/Paetzold, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 4; zur unionsrechtlichen Abgrenzung der Personalvermittlung von der Leiharbeit Franzen/Gallner/Oetker/Kolbe, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Aufl., Art. 3 RL 2008/104/EG Rn. 12 mwN).

    Der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft steht die formale vertragliche Gestaltung nicht entgegen, wenn sie - wie hier - nur fiktiv ist und dazu dient, ein Arbeitsverhältnis zu verschleiern (s. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - C-256/01, NZA 2004, 201 Rn. 71 - Allonby; vom 11. November 2010 - C-232/09, EuZW 2011, 74 Rn. 41 - Danosa; zur offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Berufung auf EU-Recht vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 58 mwN).

  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Hat ein Strafgericht eine solche Kompensationsentscheidung getroffen, indem es die unangemessen lange Verfahrensdauer festgestellt oder einen Vollstreckungsabschlag vorgenommen hat, so hat es damit im Hinblick auf immaterielle Schäden sein Bewenden; denn dies ist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG als "ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise" im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG anzusehen (s. BT-Drucks. 17/3802 S. 19 f., 24; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 39; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 790).

    Die anderen Verfahrensbeteiligten trifft eine solche Rügeobliegenheit, damit sie möglichst im Zusammenwirken mit dem Gericht noch das laufende Verfahren selbst beschleunigen und einen Abschluss in insgesamt angemessener Zeit erreichen (s. BT-Drucks. 17/3802 S. 16, 20 ["Ausschluss der Möglichkeit zum "Dulde und Liquidiere""]; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 793; für den Angeklagten vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 34 ff.).

  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Arbeitnehmerbegriff trotz Maßgeblichkeit des nationalen Rechts durch den Unionsgesetzgeber insoweit geprägt, als zwar die Ausgestaltung des konkreten zwischen Verleiher und Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses nach nationalem Recht zu bestimmen ist, die Konturen des sachlichen Schutzbereichs aber durch den Richtliniengeber selbst vorgegeben worden sind (s. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15, NZA 2017, 41 Rn. 32 - Ruhrlandklinik).

    Diese vom Gerichtshof zunächst für andere Bereiche des Arbeitsrechts entwickelte Begriffsbestimmung ist auch für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung maßgeblich (s. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15, aaO, Rn. 35 ff. - Ruhrlandklinik; zum unionsrechtlichen Verständnis der Begriffe "Beschäftigung" und "Arbeitgeber" im Sinne des § 284 SGB III vgl. BeckOGK SGB III/Bieback, Stand: 1. Dezember 2015, § 284 Rn. 35).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    (3) Die dargelegte rechtliche Beurteilung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine gemäß § 1 Abs. 2 AÜG vermutete Arbeitsvermittlung für sich genommen nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem (formalen) Entleiher führt (s. BAG, Urteile vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99, BAGE 95, 165; vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11, NZA 2013, 1267 Rn. 22).

    Ein solches besteht jedenfalls dann, wenn es - wie hier - insgesamt rechtsmissbräuchlich umgangen werden sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11, aaO, Rn. 33; Hamann, jurisPR-ArbR 39/2013 Anm. 2 B.).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354) entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

    Die aufgrund der verjährten Erwerbstaten selbständig angeordnete Wertersatzeinziehung von Taterträgen hat das Landgericht zutreffend auf die gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354) rückwirkend anwendbaren §§ 73 ff. StGB (nF) gestützt.

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 323/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    (1) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorübergehend einem Dritten zur Verfügung stellt, diese in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen sowie in dessen Interesse ausführen (s. BAG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21, NJW 2022, 3802 Rn. 17; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 31; BeckOK ArbR/Kock, 69. Ed., § 1 AÜG Rn. 21 mwN).

    Der Verleiher verpflichtet sich im Rahmen des Überlassungsvertrages, dem Entleiher für konkret benannte Tätigkeiten geeignete, qualifizierte und leistungsbereite Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21, aaO; BeckOK ArbR/Kock aaO, Rn. 49).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (den Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Entleiher und Arbeitnehmer gekennzeichnet (s. BAG, Urteile vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96, BAGE 87, 186, 188 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 37).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (s. BAG, Urteile vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89, BAGE 67, 124, 135 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 39; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 34).

  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Die Freisprüche sind rechtskräftig, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. März 2019 (NStZ 2020, 170) die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen hat.

    Der Senat hat in dieser Sache mit Beschluss vom 7. März 2019 (BGHR EGStGB Art. 316h Satz 1 Verjährung 1 = NJW 2019, 1891) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der nunmehr geltenden Vorschriften zur selbständigen Tatertragseinziehung eingeholt.

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    Täter kann dabei - unbeschadet der strafrechtlichen Organ- und Vertreterhaftung gemäß § 14 StGB - nur der Beschäftigungsgeber, mithin regelmäßig der Arbeitgeber, sein (zum Arbeitgeberbegriff im Sinne des Sozialversicherungsrechts vgl. Parigger/Helm/Stevens-Bartol/Lorenz, Arbeits- und Sozialstrafrecht, § 10 SchwarzArbG Rn. 7 sowie - jeweils zu § 266a StGB - BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4 Rn. 10 f.; vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl., § 266a Rn. 12 ff.).

    So liegt es, wenn der vermeintliche Entleiher nicht nur die Arbeitsleistung steuert, sondern darüber hinaus den bestimmenden Einfluss auf den Bestand und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; Brors/Schüren, BB 2004, 2745, 2747; MüHdB ArbR/Schüren, Bd. II, 5. Aufl., § 144 Rn. 34; Schüren/Hamann/Schüren, AÜG, 6. Aufl., § 1 Rn. 502; zudem Schüren, WiVerw 2001, 173, 177; Schüren/Hamann/Diepenbrock, AÜG, 6. Aufl., Einl. Rn. 852, 855; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling, WirtschaftsStrafR-HdB, 5. Aufl., 20. Kap., Rn. 137; ferner - zum Nichtbestehen eines fehlerhaften Arbeitsverhältnisses mit dem Überlassenden - Schüren/Hamann/Schüren aaO, § 1 Rn. 532 f. mwN).

  • BAG, 27.09.2022 - 9 AZR 468/21

    Luftfahrt - Wet-Lease als Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18
    (1) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorübergehend einem Dritten zur Verfügung stellt, diese in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen sowie in dessen Interesse ausführen (s. BAG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21, NJW 2022, 3802 Rn. 17; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 31; BeckOK ArbR/Kock, 69. Ed., § 1 AÜG Rn. 21 mwN).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (s. BAG, Urteile vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89, BAGE 67, 124, 135 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 39; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 34).

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 60/86

    Beschränkungsverbot - Leiharbeitnehmer - Dauer des Arbeitsverhältnisses -

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 16/85

    Illegaler Entleiher - Rückständiger Beitrag - Ilegaler Verleiher

  • BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07

    Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

  • BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99

    Nichtigkeit eines Scheingeschäfts

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BGH, 27.09.2011 - 1 StR 399/11

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff:

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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2024 - 3 StR 192/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4606
BGH, 25.01.2024 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2024,4606)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2024 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2024,4606)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 3 StR 192/18 (https://dejure.org/2024,4606)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 441/20

    Zurückweisung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - 3 StR 192/18
    Unabhängig davon wäre ein solcher Verfassungsverstoß mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf des § 356a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 23.04.2019 - 1 StR 43/19

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - 3 StR 192/18
    Zum einen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, in den schriftlichen Entscheidungsgründen jedes rechtliche Argument eines Beteiligten explizit anzusprechen und zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.11.2023 - 3 StR 80/23

    Antrag eines Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Auszug aus BGH, 25.01.2024 - 3 StR 192/18
    Zum anderen dient der Rechtsbehelf des § 356a StPO nicht dazu, das Revisionsgericht - jenseits von Gehörsverstößen im Revisionsverfahren - zu veranlassen, seine Rechtsauffassung zu überdenken, und auf dieser Grundlage eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 10 mwN).
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