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   BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95   

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https://dejure.org/1995,2325
BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 3 StR 205/95 (https://dejure.org/1995,2325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Rechtsmitteleinlegung - Rechtsmittelrücknahme - Rechtsmittelbefugnis - Vollmacht - Bevollmächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 297, § 302

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370; BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15; Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die dem Verteidiger gemäß § 297 StPO eingeräumte eigene Rechtsmittelbefugnis findet ihre Grenze in dem der Ausübung dieser Befugnis entgegenstehenden Willen des Angeklagten (vgl. BGHSt 12, 367, 370; BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 297 Rdn. 15; Ruß in KK 3. Aufl. § 297 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 297 Rdn. 3 ff.), so daß die im Auftrag des Angeklagten erklärte Zurücknahme des Rechtsmittels durch einen von mehreren Verteidigern zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt führt, auch soweit es von den übrigen Verteidigern eingelegt worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 4).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
    Die durch Rechtsanwalt Dr. B. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozeßhandlung weder widerruflich noch anfechtbar (BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 91 jeweils m.w.N.); sie erstreckt sich auch auf die von dem weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Be. eingereichte Rechtsmittelerklärung.
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