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   BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12   

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https://dejure.org/2012,17944
BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12 (https://dejure.org/2012,17944)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2012 - 3 StR 206/12 (https://dejure.org/2012,17944)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12 (https://dejure.org/2012,17944)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Alt 2 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Tatprovokation

  • Wolters Kluwer

    Bestand eines Strafausspruchs bei fehlender Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falles gem. § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Tatprovokation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1
    Bestand eines Strafausspruchs bei fehlender Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falles gem. § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Provokation zur Körperverletzung kann zu einem minder schweren Fall führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 308
  • NStZ-RR 2013, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12
    Zudem hat der Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196) anerkannt, dass vollendete Körperverletzungsdelikte durch versuchte Tötungsdelikte nicht verdrängt werden.
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 263/04

    Gefährliche Körperverletzung; schwere Körperverletzung; minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12
    Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654).
  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 38/13

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: abstrakte

    Der Rechtsgedanke des § 213 1. Alt. StGB in Verbindung mit § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB kann in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung schon bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht nur mittelbar Bedeutung erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Denn ungeachtet der zum Tatgericht in der gebotenen Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände, lag ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung hier bereits deshalb nicht fern, weil nach den Feststellungen die -zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 -3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 63.Aufl., § 224 Rn.15 mwN) -Voraussetzungen des § 213 Alt.1 StGB gegeben sind (zu diesen näher BGH, Urteil vom 26.Februar 2015 -1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 f.).
  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17

    Notwehr (Gegenwärtigkeit eines Angriffs; Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung)

    Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach § 32 StGB wiederum verneinen, wird er, anders als im angefochtenen Urteil geschehen, die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB auch unter Berücksichtigung einer möglichen Provokation des Angeklagten durch den Nebenkläger vorzunehmen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Minder schwerer Fall 1).
  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18

    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 325/23

    Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung; Voraussetzungen der ersten

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653).
  • BGH, 15.12.2016 - 3 StR 417/16

    Unzureichende Auseinandersetzung mit einer möglichen Provokation im Rahmen der

    Die Erörterung des § 213 Alternative 2 StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 15.05.2019 - 4 StR 53/19

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Diese Prüfung war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der vom Landgericht herangezogenen gravierenden strafschärfenden Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308 und vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277).
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