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   BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87   

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BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87 (https://dejure.org/1987,394)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1987 - 3 StR 209/87 (https://dejure.org/1987,394)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87 (https://dejure.org/1987,394)
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Geldabhebung mit der Scheckkarte des Bruders

Abgrenzung § 242 StGB - furtum usus (in Bezug auf die Karte), 'lucrum ex re';

Abgrenzung § 242 StGB - § 246 StGB (in Bezug auf das Geld) (für Fälle vor Inkrafttreten von § 263a StGB am 1.8.86), § 929 BGB, unwirksame Übereignung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Wegnahme einer Scheckkarte

  • Wolters Kluwer

    Straflose Gebrauchsanmaßung (furtum usus) durch die Wegnahme einer codierten EC-Karte zum Zwecke der Geldabhebung - Grundsätze für die Zueignung von qualifizierten Legitimationspapieren, kleinen Inhaberpapieren und Legitimationszeichen - Objektiver Erklärungswert des ...

  • opinioiuris.de

    Wegnahme einer Scheckkarte

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB §§ 242, 246, 263a
    Wegnahme einer EC-Karte; Unbefugte Abhebung von Geld aus einem Bankautomaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 152
  • NJW 1988, 979
  • ZIP 1988, 424
  • MDR 1988, 422
  • StV 1988, 149
  • BB 1988, 861
  • JR 1988, 31
  • JR 1989, 162
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80

    Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Die strafrechtliche Beurteilung der Wegnahme einer codierten Scheckkarte richtet sich im wesentlichen nach den gleichen Kriterien, die für die Wegnahme eines Schlüssels gelten, wenn der Täter damit ein Behältnis öffnen und den Inhalt entwenden will (vgl. hierzu RGSt 40, 94 [98]; BGH MDR 1960, 689 Nr. 104; BGH bei Dallinger MDR 1967, 13 Buchst. e; BGH NStZ 1981, 63).

    Die sichere Aussicht, durch die Benutzung von codierter Karte und Geheimnummer in der programmierten Höhe Geld aus dem Automaten zu erlangen, kann somit von § 242 StGB nur erfaßt sein, wenn der wirtschaftliche Wert dieser tatsächlichen Erwerbschance schon in der entwendeten Sache selbst verkörpert ist (zur sog. Vereinigungsformel der Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW 1985, 812; BGH NStZ 1981, 63; BGHSt 24, 115 [119]; BGH GA 1969, 306).

  • RG, 27.06.1917 - V 430/17

    1. Brotkarten und -marken als Gegenstand von Diebstahl und Hehlerei. Zum Wesen

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Diebstahl ist - anders als die Delikte des Betrugs, der Erpressung und der Untreue, die das Vermögen als Ganzes schützen - auf die Erlangung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt an einer bestimmten Sache gerichtet, und zwar ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Wert (BGH VRS 62, 274; RGSt 51, 97 [98]).

    Die Rechtsprechung hat dies z.B. für Sparkassenbücher (RGSt 22, 2 [3]: "als Beweisurkunde für die darin verbriefte Forderung und als Legitimationspapier für den jeweiligen Inhaber"), Biermarken (RGSt 40, 10 [13 f.]: "bestimmt und geeignet zu beweisen, daß der Kellner dafür den Bierpreis gezahlt und insoweit ein Guthaben gegenüber F. erworben hatte"), Gutscheine (RGSt 50, 254 [255]), Lebensmittelkarten (RGSt 51, 97 [98 f.] oder Benzinmarken (BGHSt 4, 236, [238, 240]) bejaht.

  • BGH, 26.02.1953 - 5 StR 735/52

    Reichsbankbestände - § 259 StGB, Vortat der Hehlerei muß strafbare Vorsatztat

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    b) Wer mit einer dem Berechtigten weggenommenen codierten Scheckkarte unbefugt unter Eingabe der zugehörigen Geheimzahl einen Geldautomaten betätigt, eignet sich das vom Automaten herausgegebene, im Eigentum der Bank verbliebene Geld mit der Besitzerlangung (vgl. BGHSt 4, 76 [77]) rechtswidrig zu und hat sich daher vor dem Inkrafttreten des § 263a StGB am 1. August 1986 wegen Unterschlagung des abgehobenen Geldes nach § 246 StGB strafbar gemacht.
  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83

    Tankstelle - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Maßgebend dafür, ob die automatisierte Geldausgabe mehr als ein Übergeben durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber (die Bank) oder mehr als ein Gewahrsamsbruch durch den neuen Gewahrsamsinhaber (den unberechtigten Benutzer) zu bewerten ist, ist das äußere Erscheinungsbild des Vorgangs, der den Gewahrsamswechsel ermöglicht (vgl. auch BGH NJW 1983, 2827).
  • OLG Hamburg, 07.11.1986 - 1 Ss 168/86

    Code-Karte für Geldautomaten; Unberechtigte Benutzung; Strafbarkeit; Abhebung von

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Urteile der Oberlandesgerichte Hamburg vom 7. November 1986 (NJW 1987, 336) und Stuttgart vom 18. Dezember 1986 (NJW 1987, 666) sowie des 2. und 3. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. und 20. November 1986 (NJW 1987, 665 und 663) gehindert.
  • RG, 19.02.1907 - V 859/06

    Biermarken - § 242 StGB, Sachwerttheorie

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Die Rechtsprechung hat dies z.B. für Sparkassenbücher (RGSt 22, 2 [3]: "als Beweisurkunde für die darin verbriefte Forderung und als Legitimationspapier für den jeweiligen Inhaber"), Biermarken (RGSt 40, 10 [13 f.]: "bestimmt und geeignet zu beweisen, daß der Kellner dafür den Bierpreis gezahlt und insoweit ein Guthaben gegenüber F. erworben hatte"), Gutscheine (RGSt 50, 254 [255]), Lebensmittelkarten (RGSt 51, 97 [98 f.] oder Benzinmarken (BGHSt 4, 236, [238, 240]) bejaht.
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Das gilt auch dann, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber aufgrund eines Irrtums über die Berechtigung des anderen handelt (vgl. BGHSt 18, 221).
  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Die sichere Aussicht, durch die Benutzung von codierter Karte und Geheimnummer in der programmierten Höhe Geld aus dem Automaten zu erlangen, kann somit von § 242 StGB nur erfaßt sein, wenn der wirtschaftliche Wert dieser tatsächlichen Erwerbschance schon in der entwendeten Sache selbst verkörpert ist (zur sog. Vereinigungsformel der Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW 1985, 812; BGH NStZ 1981, 63; BGHSt 24, 115 [119]; BGH GA 1969, 306).
  • BayObLG, 14.11.1986 - RReg. 2 St 91/86

    Geld abheben mit einer unterschlagenen Scheckkarte

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch die Urteile der Oberlandesgerichte Hamburg vom 7. November 1986 (NJW 1987, 336) und Stuttgart vom 18. Dezember 1986 (NJW 1987, 666) sowie des 2. und 3. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. und 20. November 1986 (NJW 1987, 665 und 663) gehindert.
  • LG München I, 02.12.1985 - 28 KLs 302 Js 10445/83
    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87
    Nach Erlaß des Vorlegungsbeschlusses hat sich das Oberlandesgericht Koblenz der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen, daß in den hier erörterten Fällen Diebstahl des unbefugt abgehobenen Geldes vorliegt (wistra 1987, 261).
  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

  • BGH, 22.04.1952 - 2 StR 101/52

    Inverkehrbringen von Falschgeld durch das Einwerfen von gefälschtem Kleingeld in

  • OLG Stuttgart, 18.12.1986 - 4 Ss 574/86

    Verurteilung wegen Unterschlagung; Missbrauch einer Geldautomatenkarte durch

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 658/81

    Vollendung eines Betruges - Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters - Die

  • BGH, 10.05.1960 - 5 StR 129/60

    Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb des Gebäudes i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2

  • RG, 21.02.1907 - I 1436/06

    Liegt erschwerter Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 St.G.B.'s vor, wenn der Täter

  • RG, 27.03.1917 - V 109/17

    1. Kann das Ansichbringen entwendeter Vordrucke für Gutscheine (Bons), die ein

  • RG, 07.03.1891 - 234/91

    1. Ist es als Diebstahl aufzufassen, wenn jemand ein fremdes Sparkassenbuch aus

  • RG, 13.12.1900 - 4104/00

    Ist der sog. Automatendiebstahl (Entwendung von Gegenständen aus Automaten

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 4 RVs 12/20

    EC-Karte; kontaktlose Zahlung; Point-of-sale-Verfahren; POS-Verfahren; PIN;

    Insofern gilt nichts anderes als bei einem Einsatz einer ec-Karte in Verbindung mit der PIN im POS-Verfahren (vgl. dazu BGH NJW 2002, 905; NStZ 1992, 180; NJW 1988, 979, 980; Altenhain JZ 1997, 752, 755 f.; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263a Rn. 12a; Kindhäuser in NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 263a Rn. 52 f.; Mühlbauer in MK-StGB, 3. Aufl. 2019, § 263a Rn. 75; Perron in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 263a Rn. 13).
  • BGH, 16.11.2017 - 2 StR 154/17

    Raub (fremde Sache: Fremdheit von an einem Geldautomaten ausgegebenen

    Wegnahme ist der "Bruch' fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).

    Dessen Gewahrsam wird nicht gebrochen (vgl. BGH aaO, BGHSt 35, 152, 158 ff.; Senat, Urteil vom 22. November 1991 - BGHSt 38, 120, 122; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 26; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 242 Rn. 51; MünchKomm-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 104; a.A. Jungwirth, MDR 1987, 537, 540).

    Insoweit ist der tatsächliche Vorgang der Gewahrsamspreisgabe auch von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung zu unterscheiden (vgl. BGH aaO, BGHSt 35, 152, 161).

  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18

    Diebstahl (Wegnahme; Gewahrsam; Geldscheine im Ausgabefach eines Geldautomaten;

    Dies gilt auch dann, wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten voranging, denn das Geldinstitut hat keinen Anlass, das ihm gehörende im Automaten befindliche Geld demjenigen zu übereignen, der unbefugt darauf zugreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 161; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 8 ff.).

    Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (RG, Urteil vom 15. Dezember 1913 - II 684/13, RGSt 48, 58, 59; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).

    (1) Bei der automatisierten Geldausgabe entspricht es dem Willen des Geldinstituts, den Gewahrsam an den Geldscheinen demjenigen zu übertragen, der den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß bedient, indem er sich mittels Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 159 f.; Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 122 f.).

    Deshalb scheidet ein Gewahrsamsbruch aus, wenn ein Unbefugter unter Verwendung einer dem Berechtigten entwendeten Bankkarte nebst zugehöriger PIN Geld am Bankautomaten abhebt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 ff.).

    Insoweit verhält es sich bei der automatisierten Geldausgabe gleichermaßen wie in anderen Fällen gelockerten Gewahrsams, in denen die Sache zwar dem Zugriff beliebiger Dritter preisgegeben ist, sich aber aus den Umständen ergibt, dass der Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 159 f.).

    Der 2. Strafsenat hat die Auffassung des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung, nicht dagegen eines Raubes schuldig gemacht hatte, unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (3 StR 209/87, BGHSt 35, 152) und vom 22. November 1991 (2 StR 376/91, BGHSt 38, 120) bestätigt.

    In den hier in Rede stehenden Fällen bediente im Gegensatz zu denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (3 StR 209/87, BGHSt 35, 152) und vom 22. November 1991 (2 StR 376/91, BGHSt 38, 120) zugrunde lagen, nicht ein materiell Unbefugter den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß, indem er sich durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimierte, so dass sich das Einverständnis des Geldinstituts hinsichtlich des Gewahrsamsübergangs in personeller Hinsicht auf diese Person bezog.

  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17

    Diebstahl (Diebstahl von Pfandleergut; Abgrenzung von Individual- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Dies führt allerdings dazu, daß der bloße vertragswidrige Einsatz der Karten - an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts in vielen Fällen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in Betracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den berechtigten Kontoinhaber übertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) - straflos bleiben wird.
  • BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91

    Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten

    Der Bundesgerichtshof hat - für Handlungen vor Inkrafttreten des § 263 a StGB - bei funktionsgerechter Bedienung eines Geldautomaten Diebstahl in den Fällen verneint, in denen die von der Bank ausgegebene Scheckkarte von einem Dritten unbefugt benutzt wurde (BGHSt 35, 152, 158 ff).
  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20

    Diebstahl (Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines

    Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Denn nicht nur, wenn die Kartenverwendung gänzlich ohne Befugnis des berechtigten Karteninhabers erfolgt, sondern auch dann, wenn die Karte im konkreten Fall "lediglich" abredewidrig eingesetzt wird, stellt sich der Abhebevorgang am Geldautomaten zwar als willentliche Übertragung des Gewahrsams an dem Bargeld durch den Geldautomatenbetreiber an denjenigen dar, der Karte und zugehörige Geheimzahl verwendet, nicht jedoch als Einverständnis mit einem Eigentumserwerb am Bargeld durch den zur Abhebung nicht berechtigten Kartennutzer (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726 Rn. 8 f., 16 f.; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 8 ff.; vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 ff.).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00

    Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit;

    Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch (vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272).
  • OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90

    Entnahme von Geld aus einem Geldautomaten durch die unbefugte Verwendung einer

    Grundsätzlich kann die Scheckkarte Gegenstand eines Diebstahls sein (BGH NJW 1988, 979; Ranft wistra 1987, 80; a. A.: Kleb/Braun JA 1986, 259).

    Diebstahl einer Scheckkarte liegt aber nur vor, wenn der Täter den Berechtigten endgültig, also auch nach der unbefugten Benutzung, von der Verfügung über die Karte - z. B. durch Wegwerfen oder Behalten - ausschließen will; an einer Zueignungsabsicht fehlt es aber, wenn die Karte nach ihrer Benutzung zurückgegeben werden soll (BGH NJW 1988, 979; OLG Hamburg NJW 1987, 336; Otto JR 1987, 221; Schmidt/Ehrlicher JZ 1988, 364; Weber JZ 1987, 216).

  • LG Hamburg, 25.09.2020 - 318 S 15/20

    Darlegungs- und Beweislast für Merkmal "ohne Rechtsgrund";

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • OLG Düsseldorf, 05.01.1998 - 2 Ss 437/97

    Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl

  • LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16

    Androhung von Schlägen zur Erhaltung der Beute nach der Wegnahme von Bargeld und

  • BayObLG, 24.06.1993 - 5St RR 5/93
  • BVerwG, 04.09.1996 - 1 D 1.96

    Disziplinarmaßnahmen wegen einer Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung

  • OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87

    Scheckkartenmissbrauch durch Beschaffung von Bargeld an Geldautomaten fremder

  • BGH, 31.07.1996 - 3 StR 273/96

    Unzureichende Erörterung eines möglichen Rückgabewillens bei der Prüfung einer

  • BGH, 21.01.1988 - 1 StR 555/87

    Unberechtigte Abhebung von Geldbeträgen über einen Bankautomaten unter Benutzung

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 493/88

    Änderung des Schuldspruchs - Einordnung der unberechtigten Ansichnahme des Geldes

  • BGH, 13.01.1988 - 4 StR 676/87

    Rückwirkungsverbot beim Computerbetrug - Gesichtspunkte bei der Bildung einer

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