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   BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10   

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BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10 (https://dejure.org/2010,9200)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2010 - 3 StR 210/10 (https://dejure.org/2010,9200)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2010 - 3 StR 210/10 (https://dejure.org/2010,9200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 239a StGB; § 239b StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB
    Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung; Erheblichkeit des in Aussicht gestellten Übels; error in persona; Mittäterschaft (Zurechnung; hinreichend konkrete Vorstellung von Handlungen eines Mittäters; Vorhersehbarkeit; Mittäterexzess)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Geiselnahme i.S.d. § 239b Strafgesetzbuch (StGB) bei einer Wechselhaftigkeit zwischen den dem Opfer gegenüber geäußerten qualifizierten und unqualifizierten Drohungen; Rechtliche Überprüfung einer Bejahung eines Mittäterexzesses anhand pauschaler Erwägungen und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a Abs. 1 Alt. 1.; StGB § 239b
    Prüfung einer Geiselnahme i.S.d. § 239b Strafgesetzbuch ( StGB ) bei einer Wechselhaftigkeit zwischen den dem Opfer gegenüber geäußerten qualifizierten und unqualifizierten Drohungen; Rechtliche Überprüfung einer Bejahung eines Mittäterexzesses anhand pauschaler Erwägungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 256/72, NJW 1973, 377).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04

    Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat);

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urteil vom 1. September 1999 - 2 StR 94/99, NStZ 2000, 29 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261 f.).
  • BGH, 14.05.1996 - 4 StR 174/96

    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urteil vom 10. Juni 2007 - 1 StR 157/07, NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302; Fischer, aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239b Abs. 1 1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1 2. Alt. StGB).
  • BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88

    Mittäterschaft bei Mord und Totschlag

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; Fischer, aaO § 25 Rn. 20).
  • BGH, 21.05.1985 - 1 StR 175/85

    Mitzuprotokollierende wesentliche Förmlichkeit - Sachverständige -

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Unerheblich ist auch, ob das Opfer die geäußerte Drohung (Alt. 2.) tatsächlich als Zwang empfindet und der Täter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen (BGH, Urteil vom 16. März 1976 - 5 StR 72/76, BGHSt 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 StR 175/85, NStZ 1985, 455).
  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 256/72, NJW 1973, 377).
  • BGH, 01.09.1999 - 2 StR 94/99

    Bestimmung des Blutalkoholwerts; Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urteil vom 1. September 1999 - 2 StR 94/99, NStZ 2000, 29 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261 f.).
  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76

    Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    Unerheblich ist auch, ob das Opfer die geäußerte Drohung (Alt. 2.) tatsächlich als Zwang empfindet und der Täter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen (BGH, Urteil vom 16. März 1976 - 5 StR 72/76, BGHSt 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 StR 175/85, NStZ 1985, 455).
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07

    Geiselnahme (eingeschränkte Auslegung in Zweipersonenverhältnissen); Nötigung

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urteil vom 10. Juni 2007 - 1 StR 157/07, NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302; Fischer, aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239b Abs. 1 1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1 2. Alt. StGB).
  • OLG Köln, 08.02.2007 - 2 Ws 67/07

    Haftbefehl; sicheres Geleit

    Auszug aus BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
    a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urteil vom 10. Juni 2007 - 1 StR 157/07, NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96, StV 1997, 302; Fischer, aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239b Abs. 1 1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1 2. Alt. StGB).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, grundsätzlich nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 Rn. 15 mwN).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Mittäter das Wissenselement des Tötungsvorsatzes vorlag und dieser allein deshalb fehlte, weil es am Willenselement mangelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261, 262; vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 mwN).

  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    Dagegen begründen eine einheitliche Zielsetzung des Täters, ein übereinstimmender Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks Tateinheit ebenso wenig (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 mwN) wie das bloße Zusammenfallen von zwei Tatbeständen, bei denen der Täter den einen Tatbestand lediglich gelegentlich der anderen Tat verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10, juris Rn. 16).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Abzugrenzen ist eine derartige Überschneidung jedoch von einem Zusammenfallen zweier Tatbestände, bei dem der Täter den einen Tatbestand nur gelegentlich der anderen Tat verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694; Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10, juris Rn. 16).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 563/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnützen der besonderen Verhältnisse des

    Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10; vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400).
  • BGH, 19.03.2013 - 5 StR 575/12

    Vorsatz bei mittäterschaftlich begangenem besonders schweren Raub (Exzess;

    Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10; Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 - und vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, NStZ 2012, 563; jeweils mwN).
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