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   BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19   

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https://dejure.org/2019,26493
BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19 (https://dejure.org/2019,26493)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 (https://dejure.org/2019,26493)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 3 StR 214/19 (https://dejure.org/2019,26493)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 257c StPO; § 274 StPO
    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeitsvoraussetzungen; prozessuale Handlungsfähigkeit; vom Gericht zu verantwortende unzulässige Einwirkung; Täuschung; durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum; Gefühl der nichtrechtlichen Verpflichtung); Verständigung (Zeitpunkt; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 35a StPO, § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 257c StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 274 Satz 2 StPO, § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, § 136a StPO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Abgrenzung zur Verständigung im Sinne des § 257c StPO; Außervollzugsetzung des Haftbefehls als fragliche Gegenleistung für den ...

  • rewis.io

    Verlust des Rechtsmittels durch wirksamen Rechtsmittelverzicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Abgrenzung zur Verständigung im Sinne des § 257c StPO ; Außervollzugsetzung des Haftbefehls als fragliche Gegenleistung für den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Rechtsmittelverzicht - Unwirksamer Verzicht wegen vorangegangener Verständigung?

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 318
  • StV 2019, 812 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO); dieser Verzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 mwN).

    In Betracht kommt die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung namentlich dann, wenn der Angeklagte prozessual handlungsunfähig war und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92) oder wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92, 93).

    Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 mwN).

    Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde indes nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92, 93 mwN).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92, 93 mwN).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    (b) Auch ein sonstiger Grund, aus dem der als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderrufliche und unanfechtbare (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53 mwN) Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, ist nicht ersichtlich.

    Darüber hinaus kann der Rechtsmittelverzicht auch aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam sein, insbesondere dann, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53).

    Ein derartiges - wenngleich psychologisch nachvollziehbares - Entscheidungsverhalten würde keinen rechtlich bedeutsamen Willensmangel begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55 mwN).

    Entsprechendes gilt, wenn das Gericht durch einseitige Absprachen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung auf eine Verzichtserklärung des Angeklagten hinwirkt und dabei dessen geordnete und effektive Verteidigung vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55 ff.).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18

    Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Da der Revisionsverteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen; insoweit gilt Gleiches wie bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291).
  • BGH, 29.09.2010 - 2 StR 371/10

    Mangelnde Beweiskraft des zu einer etwaigen Verständigung schweigenden Protokolls

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Diese Feststellung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO und nimmt an der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls teil (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3 Rn. 4).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Weiter kommt eine Verständigung gemäß § 257c StPO als eine ihrer Natur nach das Schuldprinzip sowie den Aufklärungsgrundsatz betreffende Regelung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058 Rn. 102 ff.) nur bis zum Schluss der Beweisaufnahme in Betracht (KK/Moldenhauer/Wenske, StPO, 8. Aufl., § 257c Rn. 10; BeckOK StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 29), jedenfalls nicht mehr nach der Urteilsverkündung.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 24.07.2019 - 3 StR 214/19
    Eine derartige Einwirkung kommt etwa dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über seinen Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR 301/63, BGHSt 19, 101, 104).
  • OLG Hamm, 16.02.2021 - 5 RVs 3/21

    Revision trotz Rechtsmittelverzicht; Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 22 - 23, juris; BGH, Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98, juris).

    Eine derartige Einwirkung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 -, Rn. 30 - 31, juris; BGH, Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63, juris).

  • BayObLG, 02.12.2020 - 202 StRR 105/20

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts - Teilhabe des protokollierten

    b) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 = NStZ-RR 2019, 318 = StraFo 2019, 508).

    Diese Feststellung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO und nimmt an der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls teil (BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19 a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 1 Ws 361/20

    Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe

    Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel - hier die Berufung - ist sodann unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, Az. 3 StR 214/19 in NStZ-RR 219, 318).
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