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   BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96   

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BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96 (https://dejure.org/1996,103)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96 (https://dejure.org/1996,103)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 (https://dejure.org/1996,103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA, der in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthalten ist; Begriff der Bande im Betäubungsmittelstrafrecht

  • Wolters Kluwer

    Bandenstraftat - Betäubungsmittel - Ecstasy - Menge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a, § 30, § 30a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 255
  • NJW 1997, 810
  • MDR 1997, 83
  • NStZ 1997, 132
  • NJ 1997, 55
  • StV 1996, 665
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Wie die vorangestellte Begriffsbestimmung zeigt, hat das Landgericht im wesentlichen die in der Rechtsprechung entwickelte und auch für das Betäubungsmittelstrafrecht gültige begriffliche Umschreibung zugrundegelegt, nach der die Verbindung zu einer Bande voraussetzt, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen ungewisse Straftaten der von der jeweiligen Strafnorm bezeichneten Art zu begehen (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1996, 2316; weitere Nachweise bei Zschockelt NStZ 1996, 222, 224).

    Weder die von einzelnen Bandendelikten des allgemeinen Strafrechts (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) abweichende Tatbestandsausgestaltung des § 30 a Abs. 1 BtMG, die auch das Alleinhandeln eines Bandenmitglieds erfaßt, noch die zur Einführung des § 30 a Abs. 1 BtMG führenden Zielsetzungen des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) rechtfertigen es, den Begriff der Bande im Sinne einer Annäherung an begriffliche Merkmale der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) durch das Erfordernis der Ausnutzung organisatorischer Strukturen restriktiv auszulegen (vgl. BGH NJW 1996, 2316 m.w.Nachw.).

    Entscheidend ist, daß das Landgericht ein Handeln des Angeklagten im "übergeordneten Interesse einer bandenmäßigen Verbindung" und damit ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443) nicht mit ausreichender Sicherheit hat feststellen können.

    Daraus konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß der Angeklagte und R. kein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse verfolgten und somit auch nicht in Verwirklichung eines gefestigten Bandenwillens tätig wurden (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443).

    In einer neueren Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber hinausgehend die Festlegung des für § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a BtMG maßgeblichen Grenzwerts mit "jeweils 24 Gramm MDE- wie MDMA-Base" - auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin - als nicht durchgreifend bedenklich gewertet (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95 = NJW 1996, 2316, 2317).

    Gründe der praktischen Handhabbarkeit und die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise legen es trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung nahe, den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, die am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe bei Ecstasy-Tabletten, einheitlich zu bestimmen (vgl. auch die Billigung eines einheitlichen, allerdings niedrigeren Grenzwerts für MDE und MDMA in BGH NJW 1996, 2316, 2317).

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Entscheidend ist, daß das Landgericht ein Handeln des Angeklagten im "übergeordneten Interesse einer bandenmäßigen Verbindung" und damit ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443) nicht mit ausreichender Sicherheit hat feststellen können.

    Daraus konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß der Angeklagte und R. kein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse verfolgten und somit auch nicht in Verwirklichung eines gefestigten Bandenwillens tätig wurden (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443).

  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87

    Nicht geringe Menge von LSD

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin).

    Eine die praktische Handhabung erleichternde Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/Kapseln), ähnlich wie sie ergänzend zum Wirkstoffmengenwert bei LSD vorgenommen worden ist (vgl. BGHSt 35, 43: 300 LSD-Trips), erscheint für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin).

    Unter Berücksichtigung der Grenzwertbestimmung bei Amphetamin (BGHSt 33, 169) hält es der Senat demnach für geboten, die nicht geringe Menge für MDE entsprechend dem Maß seiner umfassend zu wertenden Gefährlichkeit mit 250 Konsumeinheiten zu je 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) und somit mit 30 Gramm MDE-Base (entspricht 35 Gramm MDE-Hydrochlorid) anzunehmen (ebenso Cassardt NStZ 1995, 257, 260).

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Wie die vorangestellte Begriffsbestimmung zeigt, hat das Landgericht im wesentlichen die in der Rechtsprechung entwickelte und auch für das Betäubungsmittelstrafrecht gültige begriffliche Umschreibung zugrundegelegt, nach der die Verbindung zu einer Bande voraussetzt, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen ungewisse Straftaten der von der jeweiligen Strafnorm bezeichneten Art zu begehen (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1996, 2316; weitere Nachweise bei Zschockelt NStZ 1996, 222, 224).

    Denn eine engere oder losere Organisation bei der Vorbereitung oder Begehung der von der Bandenabrede erfaßten Straftaten ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Bande (vgl. BGHST 38, 26, 31).

  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 351/96

    Ausländer - Strafrahmen - Ausweisung

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Zwar unterliegt die pauschale Zubilligung des Strafmilderungsgrunds erhöhter Strafempfindlichkeit für Ausländer rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 1996 - 3 StR 351/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Köln, 09.11.1993 - 108-24/93
    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Damit ist der 5. Strafsenat für MDE von einem niedrigeren Wert ausgegangen, als er in der veröffentlichten tatrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird (vgl. LG Köln StV 1994, 193: 34 Gramm MDE-Hydrochlorid = 29 Gramm MDE-Base; AG Tiergarten Berlin StV 1994, 379: 48 Gramm MDE-Base).
  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin).
  • AG Berlin-Tiergarten, 06.04.1994 - 69 Js 27/93
    Auszug aus BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
    Damit ist der 5. Strafsenat für MDE von einem niedrigeren Wert ausgegangen, als er in der veröffentlichten tatrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird (vgl. LG Köln StV 1994, 193: 34 Gramm MDE-Hydrochlorid = 29 Gramm MDE-Base; AG Tiergarten Berlin StV 1994, 379: 48 Gramm MDE-Base).
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

  • BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91

    Reichweite der Anordnung des Verfalls

  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 33/93

    Methylendioxymethamphetamin-Base - Geringe Menge

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 612/87

    Voraussetzung der nicht geringen Menge bei der Zubereitung von Morphin

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

  • LG Stuttgart, 09.03.1989 - 12 KLs 314/88
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Nach der ständigen Rechtsprechung genügte für den Begriff der Bande eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens zwei Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, für eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen (BGHSt 23, 239; 38, 26, 31; BGH bei Dallinger MDR 1973, 555; BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1); für eine Bande war weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung solcher Delikte noch die Bildung einer festen Organisation vorausgesetzt (BGHSt 31, 203, 205; 42, 255, 258, BGH GA 1974, 308; BGH bei Holtz MDR 1977, 282).

    Da auch nach Auffassung der Rechtsprechung die bandenmäßige Tatbegehung eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit darstellt, hat sie - insbesondere bei Verbindung von zwei Personen - aber zusätzlich verlangt, daß die Täter eines Bandendelikts ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; 1998, 255 m. Anm. Körner; BGHR BtMG § 30a Bande 8).

    Sie rücken die Bandentat in die Nähe des Organisationsdelikts der kriminellen Vereinigung des § 129 StGB, obwohl die Bandendelikte, auch nach den Entscheidungen, die von der Notwendigkeit eines verbindlichen Gesamtwillens und der Verfolgung eines übergeordneten Bandeninteresses ausgehen, keine Organisationsdelikte sind (vgl. BGHSt 42, 255, 258; BGH NStZ 1996, 339, 340; BGHR BtMG § 30 a Bande 9).

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    lediglich aus eigenem Interesse an den Wetten des Angeklagten S. mitgewirkt und diesen zur Maximierung ihres Gewinnes regelmäßig übervorteilt haben (UA 48), wird ein Interessengleichlauf zur Bedingung für eine bandenmäßige Begehungsweise gemacht, der nach der Aufgabe der Rechtsprechung zum "übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.) gerade nicht mehr erforderlich ist.
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Da beim Wirkstoff 3, 4-MethylendioxyBase nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von jedenfalls 30 Gramm MDE-Base zugrunde zu legen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283), ist der Wirkstoffgehalt sorgfältiger zu ermitteln.
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