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   BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19   

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https://dejure.org/2019,44019
BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19 (https://dejure.org/2019,44019)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2019 - 3 StR 229/19 (https://dejure.org/2019,44019)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2019 - 3 StR 229/19 (https://dejure.org/2019,44019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

  • rewis.io

    Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vordruck teilweise nicht ausgefüllt: Wirksamer Eröffnungsbeschluss?

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses - Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 236
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09

    Strafverfahren: Verwendung eines Formulars für den Eröffnungsbeschluss und

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19
    Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2012 - 1 Ss 59/11

    Wesentliche Förmlichkeiten für die Eröffnung des Hauptverfahrens: Wirksamkeit bei

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19
    Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19
    Deshalb muss das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück aus sich heraus oder in Verbindung mit anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 Ws 358/99 u.a., NStZ-RR 2000, 114 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 229/19
    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442 f.).
  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 194/20

    Entscheidung über die Eröffnung bei verbundenen Strafsachen (Entscheidung über

    In Fällen, in denen das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück diesen Willen nicht sicher erkennen lässt, kann aus anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig hervorgehen, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 229/19, NStZ 236 f. mwN).
  • OLG Celle, 31.01.2023 - 3 Ss 3/23

    Vorliegen eines tauglichen Eröffnungsbeschlusses durch einen unvollständig

    Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss liegt nach der Rechtsprechung jedoch vor, wenn dieser den Namen des Angeklagten sowie - mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Aktenzeichens - eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthält, so dass deutlich geworden ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden soll ( BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 229/19 -, juris).
  • OLG München, 26.05.2023 - 2 Ws 357/23

    Eröffnungsbeschluss bei verbundenen Verfahren durch schlüssige Willenserklärung

    In Fällen, in denen das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück diesen Willen nicht sicher erkennen lässt, kann aus anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig hervorgehen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - 3 StR 229/19, NStZ 2020, 236 f. mwN).
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