Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5302
BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06 (https://dejure.org/2006,5302)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2006 - 3 StR 238/06 (https://dejure.org/2006,5302)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2006 - 3 StR 238/06 (https://dejure.org/2006,5302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 16
  • StV 2006, 694
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.07.1990 - 3 StR 218/90

    Unterlassene Feststellung einer erpresserischen Absicht

    Auszug aus BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06
    Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 18.01.1955 - 2 StR 284/54

    uneheliches Kind - Schweigegeld - §§ 253, 263 StGB, Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06
    Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 03.04.1996 - 3 StR 59/96

    Weitergeleitetes Schutzgeld - §§ 263, 253 StGB, Abgrenzung Erpressung - Betrug,

    Auszug aus BGH, 17.08.2006 - 3 StR 238/06
    Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Soll das Übel von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des verlangten Verhaltens auch tun (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Träger/Altvater in LK-StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 56; insoweit vergleichbar zur Erpressung BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 StR 238/06, NStZ-RR 2007, 16; Urteil vom 18. Januar 1955 - 2 StR 284/54, BGHSt 7, 197, 198 jew. mwN).
  • LG Aachen, 10.11.2016 - 67 KLs 17/16

    Androhung von Schlägen zur Erhaltung der Beute nach der Wegnahme von Bargeld und

    Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen das in Aussicht gestellte Übel nicht durch den Drohenden selbst, sondern durch Dritte verwirklicht werden soll, dann gegeben, wenn der Drohende in dem Bedrohten die Vorstellung weckt, dass er den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und dies - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2006, 3 StR 2238/06, NStZ-RR 2007, S. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht