Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.02.2014

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   BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13   

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https://dejure.org/2014,9071
BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,9071)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,9071)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,9071)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; verfassungskonforme Auslegung; Rechtsgut; Staatsschutzklausel; Grad der Konkretisierung der geplanten Tat; Erfordernis der Entschlossenheit zur Begehung der Tat); ...

  • lexetius.com

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a Abs 1 S 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 3 StGB, Art 103 Abs 2 GG, § 120 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a GVG, § 120 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b GVG
    Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • IWW

    § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB, § ... 308 Abs. 1, 6 StGB, § 89a StGB, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB, § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG, § 92 StGB, § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 80, 83, 234a Abs. 3 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB, § 310 Abs. 1 StGB, §§ 1 ff. SprengG, § 310 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 311a StGB, §§ 89b, 91 StGB, § 30 StGB, §§ 129, 129a, 129b StGB, § 129a Abs. 1 StGB, §§ 129 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, § 29 BtMG, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 89a Abs. 5 StGB, § 89a Abs. 7 StGB, § 49 Abs. 2 StGB, §§ 153, 153a StPO, 87, 149, 202c, 234a Abs. 3, § 263a Abs. 3, §§ 275, 310, 316c Abs. 4 StGB, § 19 GÜG, § 80 StGB, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG, § 100e StGB, § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 316b StGB, § 239a, § 239b StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG, § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 89a Abs. 1 StGB, § 211, § 212 StGB, § 87 StGB, § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 89a Abs. 2 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB, § 49a Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 S. 2 StGB

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafrecht

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
    Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB

  • RA Kotz

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    StGB § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Strafbar ist nur das Basteln einer Bombe in der Absicht Terrorakte zu begehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Explosion im Küchenmixer ist noch keine Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrecht im September 2014

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit von § 89a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.05.2014)

    Anschlagsvorbereitung nur bedingt strafbar

  • taz.de (Pressebericht, 08.05.2014)

    Anti-Terror-Strafrecht: Ein Bastler muss kein Terrorist sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    § 89a StGB (Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat) ist verfassungskonform

  • n-tv.de (Pressemeldung, 08.05.2014)

    Bombenbau allein nicht strafbar? BGH entschärft Terror-Prävention

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Radikaler Moslem ist trotz fehlgeschlagenem Bombenbau kein Terrorist

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.03.2014)

    Terror aus dem Küchenmixer

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erstmals über die Strafvorschrift des § 89a StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorfelddelikten bei der Terrorbekämpfung

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Strafe schon vor der Tat? Der BGH bremst Ausbau des Gefährdungsstrafrechts

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Antiterror-Vorschrift § 89a StGB - Kein rechtsstaatlicher "Tiefpunkt"

  • taz.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.03.2014)

    BGH-Verfahren zum Anti-Terror-Strafrecht: Strafbarer Abrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 218
  • NJW 2014, 3459
  • NStZ 2014, 703
  • StV 2015, 28
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Dabei ist das strafbewehrte Verbot des in der Norm umschriebenen Verhaltens an Art. 2 Abs. 1 GG, die angedrohte Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 171 f. zu § 29 BtMG).

    Letztlich sind die Grundrechtseinschränkungen daher vor allem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 171 f.; s. im Einzelnen auch Hellfeld, aaO, S. 201 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 37 ff.; Kauffmann, aaO, S. 179 ff.).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher gerichtlich je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Rechtsgüter, deren Schutz der Straftatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers dienen soll, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN).

    Der Gesetzgeber hat den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (s. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241) und damit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will.

    Bewegt er sich dabei innerhalb der aufgezeigten Grenzen, so ist es den Gerichten verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; s. auch Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 197).

    Soweit § 89a StGB Handlungen erfasst, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung dieser Rechtsgüter und auf den individuellen Unrechts- sowie Schuldgehalt aufweisen, kann dem bei der Zumessung der Rechtsfolgen angemessen Rechnung getragen werden (s. entsprechend zu § 29 BtMG BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 187 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584).

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Wortlaut des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) aufgegriffen und zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Elemente durch höchstrichterliche Entscheidungen der Fachgerichte bereits eine Konturierung erfahren hätten und daneben auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 14).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis dieser Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14), ohne allerdings den Unterschied zu thematisieren, dass die Staatsschutzklausel dort der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesjustiz, hier aber der Begründung der Strafbarkeit dient.

    Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 252).

    Im Ergebnis gilt deshalb nichts anderes, als bei der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2000 zugrunde lag (3 StR 378/00, BGHSt 46, 238; eher für eine Differenzierung zwischen Minderheiten und der Gesamtbevölkerung KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347): Während dort aufgrund des tiefen Ausländerhasses zufällig ausgewählte Ausländer Opfer der Tat waren, wären hier unbestimmte Menschen infolge der Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt die Geschädigten gewesen.

    Beiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass das Leben der Mitglieder einer anderen Gruppe in den Augen der Täter keinen Wert hatte und beide Taten über den engeren örtlichen Bereich der (möglichen) Tatbegehung hinaus in der gesamten Bundesrepublik ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auslösen konnten, ob das Leben in diesem Staat noch sicher ist (vgl. im Einzelnen zu diesen Gesichtspunkten BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 251 f.).

  • KG, 26.10.2011 - 4 Ws 92/11

    Zur Anschlagsvorbereitung durch Verwahren sog. Grundstoffe

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    § 89a StGB steht bei verfassungskonformer Auslegung der Norm mit dem Grundgesetz in Einklang (im Ergebnis ebenso die bisherige obergerichtliche Rspr.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 349 f.; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 WS 92/11 u.a., StV 2012, 345, 346 ff.; aus der Literatur vgl. etwa Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4; Bader NJW 2009, 2853, 2854 ff.; Griesbaum/Walenta NStZ 2013, 369, 372; Wasser/Piaszek DRiZ 2008, 315, 319; Hungerhoff, Vorfeldstrafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 37 ff.; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, 2011, 147 ff.).

    In diesen objektiven Handlungen manifestiert sich der auf die Begehung eines besonders schwerwiegenden Delikts gerichtete Entschluss des Täters, der seinerseits durch objektiv erkennbar werdende Beweisumstände belegt werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347).

    Im Einzelfall kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347 f.).

    Im Ergebnis gilt deshalb nichts anderes, als bei der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2000 zugrunde lag (3 StR 378/00, BGHSt 46, 238; eher für eine Differenzierung zwischen Minderheiten und der Gesamtbevölkerung KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347): Während dort aufgrund des tiefen Ausländerhasses zufällig ausgewählte Ausländer Opfer der Tat waren, wären hier unbestimmte Menschen infolge der Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt die Geschädigten gewesen.

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2011 - 2 Ws 157/11

    Vorbereitung eines Explosionsverbrechens: Voraussetzungen der Strafbarkeit

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    § 89a StGB steht bei verfassungskonformer Auslegung der Norm mit dem Grundgesetz in Einklang (im Ergebnis ebenso die bisherige obergerichtliche Rspr.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 349 f.; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 WS 92/11 u.a., StV 2012, 345, 346 ff.; aus der Literatur vgl. etwa Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4; Bader NJW 2009, 2853, 2854 ff.; Griesbaum/Walenta NStZ 2013, 369, 372; Wasser/Piaszek DRiZ 2008, 315, 319; Hungerhoff, Vorfeldstrafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 37 ff.; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, 2011, 147 ff.).

    Im Übrigen ist auch bei diesem - in § 310 StGB ähnlich verwendeten Begriff - eine nähere Eingrenzung nach den juristischen Auslegungsmethoden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255) gerade wegen des Zusammenhangs mit den weiteren aufgeführten Gegenständen und Stoffen sowie der Erforderlichkeit zur Tatausführung möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, NStZ 2012, 390, 391).

    Hieraus folgt, dass es Feststellungen bedarf, die ausreichen, um daraus entnehmen zu können, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 350).

  • BVerfG, 30.09.2005 - 2 BvR 1656/03

    Anwendung des Straftatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe auf eine

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Soweit § 89a StGB Handlungen erfasst, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung dieser Rechtsgüter und auf den individuellen Unrechts- sowie Schuldgehalt aufweisen, kann dem bei der Zumessung der Rechtsfolgen angemessen Rechnung getragen werden (s. entsprechend zu § 29 BtMG BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 187 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584).

    Neuere Entscheidungen zeigen ebenfalls auf, dass bereits die Gefährdung eines Rechtsguts eine Strafnorm legitimieren kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. September 1992 - 2 BvR 869/92, NJW 1993, 1911 aE zu § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF; vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584 zu § 316b StGB).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 196).

    Bewegt er sich dabei innerhalb der aufgezeigten Grenzen, so ist es den Gerichten verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; s. auch Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 197).

  • BGH, 24.11.2009 - 3 StR 327/09

    Lebenslange Haft gegen einen der "Kofferbomber von Köln" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Wortlaut des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) aufgegriffen und zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Elemente durch höchstrichterliche Entscheidungen der Fachgerichte bereits eine Konturierung erfahren hätten und daneben auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 14).

    Der spezifisch staatsgefährdende Charakter des vorbereiteten Delikts ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats-und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine potentiellen Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2014 - 4 Ws 16/14

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Unterstützung von

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    § 89a StGB steht bei verfassungskonformer Auslegung der Norm mit dem Grundgesetz in Einklang (im Ergebnis ebenso die bisherige obergerichtliche Rspr.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 349 f.; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 WS 92/11 u.a., StV 2012, 345, 346 ff.; aus der Literatur vgl. etwa Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4; Bader NJW 2009, 2853, 2854 ff.; Griesbaum/Walenta NStZ 2013, 369, 372; Wasser/Piaszek DRiZ 2008, 315, 319; Hungerhoff, Vorfeldstrafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 37 ff.; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, 2011, 147 ff.).

    Weitergehende, über das dargelegte Maß hinausgehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, 2013, § 89a Rn. 20; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 11; S/S/Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Nimmt man in den Blick, dass Strafnormen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen, solche sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241), so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Zwecke - die Verfolgung der Vorbereitung schwerwiegender Straftaten und damit deren Verhinderung - im Widerspruch zum Grundgesetz stehen könnten.

    Der Gesetzgeber hat den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (s. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241) und damit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
    Zulässig ist es auch, zur Auslegung einer Norm gegebenenfalls auf die Rechtsprechung zu einem anderen Rechtsgebiet zurückzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255 mwN).

    Im Übrigen ist auch bei diesem - in § 310 StGB ähnlich verwendeten Begriff - eine nähere Eingrenzung nach den juristischen Auslegungsmethoden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255) gerade wegen des Zusammenhangs mit den weiteren aufgeführten Gegenständen und Stoffen sowie der Erforderlichkeit zur Tatausführung möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, NStZ 2012, 390, 391).

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

  • BVerfG, 10.09.1992 - 2 BvR 869/92

    Verfassungsmäßigkeit des § 180a StGB

  • BGH, 04.01.1961 - 2 StR 534/60

    Anstiftung zu einer bestimmten Tat als Voraussetzung für eine Verurteilung aus §

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2

  • Drs-Bund, 23.04.1964 - BT-Drs IV/2186
  • BGH, 04.07.2018 - 2 StR 245/17

    Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtkräftig

    Bei der Einschätzung drohender Gefahren und der Bewertung ihrer Strafwürdigkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 227).

    Mit Strafdrohungen können in gewissem Umfang auch präventive Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, aaO, BGHSt 59, 218, 231 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    Unter Strafe gestellt sind somit nicht bestimmte Gedanken, sondern deren rechtsgutsgefährdende Betätigung (BGH 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - Rn. 31) .
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - BGHSt 59, 218, 237 f.).

    Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, BGHSt 61, 36, 38 f.; vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 234 f. mwN).

    Der Senat hat zu § 89a StGB in der Fassung des "Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten' vom 30. Juli 2009 bereits entschieden, dass die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und - jedenfalls bei der durch den Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 221 ff.).

  • BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20

    Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher

    Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 13, 49; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89a Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 49; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; insoweit zugleich kritisch: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89a Rn. 34; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 50; Schönke/Schröder/SternbergLieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; SSWStGB/Güntge, 4. Aufl., § 89a Rn. 7; außerdem SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89a Rn. 31; s. zu weiteren Umschreibungsversuchen AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89a Rn. 62 ff. ?"Hauptelement"?; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling, NStZ 2009, 593, 598; NKStGB/ Paeffgen, 5. Aufl., § 89a Rn. 52 ?teleologische Reduktion auf explosions- und brandgefährliche Stoffe?; Backes, StV 2008, 654, 658 ?zielgerichtete Veränderung des Verwendungszwecks bei Alltagsgegenständen?; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15 ?deutliche Überschreitung des Bereichs des üblichen 'sozialadäquaten' Verhaltens?).

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN).

    Er hat dabei bewusst an die Rechtsprechung zu § 89a StGB angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12), die eine entsprechende Auslegung für verfassungsrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.).

    Strafnormen unterliegen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke; solche lassen sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 17).

    (?) Die Vorschrift ist geeignet, weil mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg - die effektive strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Taten durch Bestrafung darauf gerichteter Finanzierungsmaßnahmen und damit deren Verhinderung - gefördert werden kann (s. zum Begriff der Geeignetheit BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20; zweifelnd AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 2).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe sind die Grenze der Zumutbarkeit für die Verbotsadressaten gewahrt sowie Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt (s. allgemein zu diesen Erfordernissen für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 20).

    Zudem hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - mit der eng auszulegenden Staatsschutzklausel und durch die hohen Anforderungen im subjektiven Tatbestand bewusst an die für § 89a StGB ausreichenden Vorgaben angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 6 ff.).

    Dessen war sich das Landgericht allerdings bewusst (UA S. 28), wie sich aus dem zutreffenden Hinweis ergibt, die Vorschrift des § 91 StGB setze genauso wenig wie diejenige des § 89a StGB eine bestimmte Motivation des Täters voraus (vgl. zu § 89a StGB: BT-Drucks. 16/12428, S. 2; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 32; Bader, NJW 2009, 2853, 2855).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15

    Allgäuer Islamistin

    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).

    Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225).

    Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass- und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die durch die Rechtsprechung in verfassungskonformer Auslegung der Norm vorgenommene Einschränkung, wonach der Täter zur Begehung der vorbereiteten Tat fest entschlossen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 89a Rn. 19), ist auf die vorliegende Konstellation, in der Vorbereitungstäter und Täter der Gewalttat nicht personenidentisch sind, nicht unmittelbar übertragbar.
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten sichere Kenntnis davon hatten, dass die Vermögenswerte bei Taten Dritter genutzt werden sollten, die dem Deliktstypus nach - unter anderem als Tötungsdelikte - § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterfielen und die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten; weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Taten - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit, Täter und Tatopfer - sind nicht zu verlangen (vgl. Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15 sowie in Bezug auf § 89a StGB BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 41 ff.).

    Für eine Strafbarkeit nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB ist grundsätzlich erforderlich, dass der Vorbereitungstäter bei seiner unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StGB bereits fest entschlossen ist, die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB zu begehen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 45; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 19; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 35; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Restriktion der Strafbarkeit nach § 89a StGB, wonach bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57), erfordert allerdings in der Konstellation der Personenverschiedenheit von Vorbereitungstäter und Täter der prospektiven Gewalttat, dass der Vorbereitungstäter bei seiner Tathandlung - entsprechend der Vorsatzregelung des ähnlich strukturierten § 89c Abs. 1 StGB, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB begegnen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/4087 S. 11 f.; BT-Drucks. 18/4705 S. 11) - mit dem Wissen (dolus directus 2. Grades) oder in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB eines Dritten leisten soll (offen gelassen von BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46; differenzierend LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89a Rn. 142; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17

    Franco A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

    Das gesetzlich nicht ausdrücklich normierte Merkmal des "festen Entschlusses" ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes im Rahmen einer verfassungskonformen, einschränkenden Auslegung entwickelt worden (BGH Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - NStZ 2014, 703).
  • OLG München, 02.05.2018 - 7 St ObWs 1/18

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat -

    b) Jedenfalls ist dem Angeschuldigten - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - derzeit nicht nachzuweisen, dass er zur Begehung einer hinreichend konkretisierten schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 59, 218) bereits fest entschlossen war.

    Dabei verlangt der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung in BGHSt 59, 218, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insoweit zu fordern, dass die geplante Tat zumindest bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2014 - 3 StR 243/13, Rn. 40 bis 43; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, Rn. 10 bis 14).

  • BGH, 20.12.2023 - AK 89/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung

    In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB - anders als § 89a StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, StV 2023, 805 Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c StGB (vgl. insofern MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 39 [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 - AK 38/23, juris Rn. 36; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 35; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 83 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 83 Rn. 11).
  • BGH, 22.08.2019 - StB 17/18

    BGH lässt Anklage gegen Franco A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 B 21.1451

    Erfolglose Klage gegen die Ausweisung eines sich im Ausland aufhaltenden

  • BGH, 20.12.2023 - AK 86/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15

    Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad

  • BGH, 31.03.2021 - AK 16/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft des wegen der Vorbereitung einer schweren

  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

  • OLG Celle, 07.12.2015 - 2 StE 6/15

    3, 4-1/15 (2 StE 6/15-3) - "Islamische Staat" (IS) als terroristische Vereinigung

  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

  • BGH, 13.07.2023 - AK 21/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 09.08.2016 - 3 StR 466/15

    Konkurrenzverhältnis zwischen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 06.12.2023 - AK 87/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog.

  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

  • BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • VG Bremen, 30.05.2014 - 5 V 703/14

    Verbot einer salafistischen Kundgebung - Salafismus; Versammlung

  • BGH, 13.07.2023 - AK 22/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 28/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 06.04.2022 - AK 11/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 12.07.2023 - AK 24/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 12.07.2023 - AK 38/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 23/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 44/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 09.02.2023 - AK 1/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Fristberechnung bei Anpassung

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2022 - 6 StS 1/21
  • BGH, 13.07.2023 - AK 45/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 13.07.2023 - AK 47/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 11.07.2023 - AK 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 42/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2021 - 6 StS 4/20

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Ravsan B.

  • BGH, 17.10.2019 - AK 55/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei

  • BGH, 12.07.2023 - AK 39/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 27/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 43/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 41/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 40/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 03.07.2019 - StB 16/19

    Anforderungen an den rechtmäßigen Erlass eines Untersuchungshaftbefehls;

  • LG München I, 12.09.2019 - 52 Js 115/17

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Anleitung zur Begehung

  • KG, 24.01.2020 - 2 StE 4/19

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch

  • LG Dortmund, 20.10.2017 - 32 KLs 30/17

    Haftstrafe für Anschlagsplaner aus Lippstadt

  • KG, 24.01.2020 - 6-1/19

    TATP; Verwahren

  • BGH, 17.05.2018 - AK 23/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • BGH, 05.04.2023 - AK 12/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2023 - 6 StS 4/22

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen Beschaffung von Material zum Bau von Waffen;

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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13   

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BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,4457)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,4457)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 3 StR 243/13 (https://dejure.org/2014,4457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbstanzeige eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Selbstanzeige eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der BGH und die "Selbstanzeige” des RiBGH M.

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Befangenheit des Richters bei außerdienstlich geäußerten Rechtsansichten

  • zeit.de (Pressebericht, 21.03.2014)

    Terror aus dem Küchenmixer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13
    Die Äußerung von Rechtsansichten durch einen Richter - etwa in einem Fachkommentar, einem wissenschaftlichen Vortrag oder einer gutachterlichen Äußerung - vermag regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen; denn von einem Richter wird von jeher zu Recht erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602, 974/83, BVerfGE 78, 331, 337 f.; vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92, NJW 1993, 2261, 2262).
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13
    Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 1219/10, NJW 2011, 3637, 3639).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13
    Die Äußerung von Rechtsansichten durch einen Richter - etwa in einem Fachkommentar, einem wissenschaftlichen Vortrag oder einer gutachterlichen Äußerung - vermag regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen; denn von einem Richter wird von jeher zu Recht erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602, 974/83, BVerfGE 78, 331, 337 f.; vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92, NJW 1993, 2261, 2262).
  • BSG, 01.03.1993 - 12 RK 45/92

    Richter - Wissenschaftliche Meinungsäußerung - Ablehnung - Befangenheit

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 243/13
    Die Äußerung von Rechtsansichten durch einen Richter - etwa in einem Fachkommentar, einem wissenschaftlichen Vortrag oder einer gutachterlichen Äußerung - vermag regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen; denn von einem Richter wird von jeher zu Recht erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602, 974/83, BVerfGE 78, 331, 337 f.; vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92, NJW 1993, 2261, 2262).
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