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   BGH, 25.04.1997 - 3 StR 25/97   

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https://dejure.org/1997,3864
BGH, 25.04.1997 - 3 StR 25/97 (https://dejure.org/1997,3864)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1997 - 3 StR 25/97 (https://dejure.org/1997,3864)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1997 - 3 StR 25/97 (https://dejure.org/1997,3864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorwerfbarkeit von fehlender Schuldeinsicht und fehlender innerer Abkehr von der Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 124/91

    Faktoren für die Erstellung einer günstigen Sozialprognose bezüglich der

    Auszug aus BGH, 25.04.1997 - 3 StR 25/97
    Diese Grundsätze gelten im übrigen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 18 und § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86

    Bestreiten - Tat - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 25.04.1997 - 3 StR 25/97
    Da der Angeklagte die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet, durften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240 [BGH 18.10.1979 - 4 StR 517/79]; NStZ 1981, 257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4).
  • BGH, 25.03.1981 - 3 StR 61/81

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Einsatz eines V-Mannes -

    Auszug aus BGH, 25.04.1997 - 3 StR 25/97
    Da der Angeklagte die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet, durften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240 [BGH 18.10.1979 - 4 StR 517/79]; NStZ 1981, 257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 25.04.1997 - 3 StR 25/97
    Da der Angeklagte die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet, durften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240 [BGH 18.10.1979 - 4 StR 517/79]; NStZ 1981, 257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4).
  • BGH, 02.12.2004 - 4 StR 452/04

    Verschlechterungsverbot; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer aus dem Aussageverhalten des Angeklagten, der die Taten bestritten hat, in unzulässiger Weise nachteilige Schlüsse gezogen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24).
  • BGH, 18.04.2001 - 3 StR 101/01

    Sozialprognose bei der Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur

    Die nachteilige Verwertung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens ist sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 5 und 24; § 56 I Sozialprognose 4 und 18; § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6; BGH NStZ 1985, 545).
  • BGH, 25.02.2000 - 2 StR 555/99

    Prognose bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Bei der Entscheidung über die Maßregel durfte ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden, daß ihm "Schuldeinsicht oder innere Abkehr" fehlt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2005 - 2 Ss 78/05

    Strafzumessung: Begründung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wegen

    Zudem läßt der Vorwurf mangelnder Unrechtseinsicht besorgen, daß das Landgericht dem Angeklagten sein Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24).
  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 117/01

    Berücksichtigung von zulässigem Verteidigungsverhalten

    Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu nehmenden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich bedenklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 3 Ss 92/05

    Berücksichtigung nicht erinnerter, vorgehaltener Äußerungen eines Zeugen aus

    Denn darin läge eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung (Senat B. v. 13.09.2005 - 3 Ss 159/05 - BGH BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24).
  • BGH, 29.08.2012 - 4 StR 322/12

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Feststellungen; strafschärfende

    Da der Angeklagte aber lediglich den Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum eingeräumt, die Absicht der gewinnbringenden Veräußerung und damit den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedoch bestritten hat, durften ihm fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 121/12, StraFo 2012, 281; Beschluss vom 25. April 1997 - 3 StR 25/97, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24 mwN; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353, 362 mwN).
  • BGH, 28.09.1999 - 4 StR 448/99

    Gefährliche Körperverletzung; Nachtatverhalten; Strafrahmenwahl; Strafzumessung

    Bestreitet ein Angeklagter jedoch die ihm angelastete Tat, so darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 24; BGH, Beschluß vom 20. Januar 1998 - 4 StR 593/97).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 593/97

    Fehlende Reue und Einsicht als Schuldzumessungsgrund bei Verurteilung wegen

    Bestreitet ein Angeklagter jedoch die ihm angelastete Tat, so darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 24 m.w.N.).
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