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   BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85   

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https://dejure.org/1985,3216
BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,3216)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1985 - 3 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,3216)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - 3 StR 300/85 (https://dejure.org/1985,3216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ursächlichkeit eines Schlags (zweite Handlung) für den Todeseintritt - Kausalität mehrerer nacheinander folgender Handlungen - Wesentlich schnellere Herbeiführung des Todes - Vorliegen einer Mitursächlichkeit - Totschlag durch Unterlassen - Garantenpflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 337
  • StV 1986, 59
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.07.1966 - 5 StR 280/66

    Haareabschneiden in der Gaststätte - §§ 223, 224, § 13, §§ 25, 27 StGB,

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85
    Vielmehr entscheidet die innere Haltung des Unterlassenden zu der Begehungstat des anderen und zu dem Taterfolg darüber, ob das pflichtwidrige Untätigbleiben als Beihilfe oder als Täterschaft zu werten ist (BGH NJW 1966, 1763; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 13 Rdn. 19).
  • BGH, 14.06.1983 - 4 StR 298/83

    Verurteilung eines Ehemannes wegen Totschlages nach Gewaltanwendung an seiner

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85
    Denn der Tötungsvorsatz muß sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tatbestandsmäßigen Erfolg - hier den Tod des Rentners S. - verursacht; einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz gibt es nicht (BGH NStZ 1983, 452).
  • BGH, 10.08.1984 - 1 StR 9/84

    Totschlag - Unterlassen - Kausalität - Verlängerung des Lebens - Verlängerung um

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85
    Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht allerdings die Feststellung aus, daß das Handeln mit Tötungsvorsatz den Eintritt des Todes beschleunigt hat (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26; Rudolphi in SK - Lieferung April 1981 - vor § 1 Rdn. 46).
  • BGH, 11.01.1984 - 2 StR 541/83

    Angemessenheit einer Notwehrhandlung - Notwehrhandlung einer schwangeren Frau

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85
    Ließe sich nämlich nicht ausschließen, daß schon die vorausgegangenen, lediglich vom Körperverletzungsvorsatz getragenen Mißhandlungen unabhängig von dem mit Tötungsvorsatz geführten (Poller-) Schlag den Tod herbeigeführt haben, so läge in dem Einsatz des Pollers lediglich ein versuchter, nicht aber ein vollendeter Mord (vgl. BGH NStZ 1984, 214).
  • BGH, 20.05.1980 - 1 StR 177/80

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85
    Für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalzusammenhangs reicht allerdings die Feststellung aus, daß das Handeln mit Tötungsvorsatz den Eintritt des Todes beschleunigt hat (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26; Rudolphi in SK - Lieferung April 1981 - vor § 1 Rdn. 46).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Auszug aus BGH, 23.10.1985 - 3 StR 300/85
    Abgrenzungskriterium ist weder die Rechtsverpflichtung zur Erfolgsabwendung noch die Billigung der durch den anderen vollzogenen Tötung; denn beides ist auch für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich (vgl. BGH NStZ 1985, 24).
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Dementsprechend muss der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 3 StR 300/85, StV 1986, 59; Beschluss vom 7. September 2017 - 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 15 Rn. 3; MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 212 Rn. 5).

    Fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1997 - 2 StR 550/96, BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; vom 23. Oktober 1985 - 3 StR 300/85, aaO; Beschlüsse vom 7. September 2017 - 2 StR 18/17, aaO; vom 14. Juni 1983 - 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452; Fischer, aaO, § 15 Rn. 3).

  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00

    Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten;

    Denn die Kammer hat jedenfalls nicht verkannt, daß der Angeklagte den Tod J.'s verursacht und mithin ein vollendetes Tötungsverbrechen begangen hätte, wenn durch sein Handeln der Eintritt des - womöglich ohnehin schon nahenden - Todes nur noch beschleunigt worden wäre (BGHSt 7, 287 f; 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 f; 1985, 26 f; BGH StV 1986, 59, 200; BGH StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 212 Rdn. 3).
  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 134/17

    Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen

    Eine Garantenstellung der beiden Angeklagten, die für sie die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet hat, kann sich hier aus ihrer Beteiligung an dem sexuellen Missbrauch der Geschädigten ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1992 - 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356, 358; vom 20 21 22 23. Oktober 1985 - 3 StR 300/85, StV 1986, 59 f., und vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, BGH, NStZ 1985, 24; Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81, StV 1982, 218).
  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    a) Auf Grund der gemeinschaftlichen schweren Mißhandlung des Opfers, das danach allein, bewußtlos und blutend am Boden lag, war der Angeklagte R. unter dem Gesichtspunkt des vorangegangenen gefährdenden Tuns ("Ingerenz") verpflichtet, den weiteren Angriff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern und die tödliche Wirkung eines solchen Angriffs zu vereiteln (vgl. BGH NStZ 1985, 24; BGH StV 1982, 218 und 1986, 59).

    d) Die für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe in diesen Fällen maßgeblichen Kriterien (vgl. BGH StV 1986, 59) hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei angewendet.

  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92

    Alternative Kausalität (Bedingungstheorie der Rechtsprechung); Konkurrenz

    Es ist also nicht zweifelhaft, welche von zwei in Betracht kommenden Handlungen den Tod herbeigeführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGHSt 32, 25, 27; BGH NJW 1966, 1823, 1824; BGH GA 1958, 109; BGH StV 1986, 59; BGH Urteil vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 599/78 - RGSt 70, 257).
  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    a) Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, daß er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten (vgl. u.a. BGH StV 1986, 59; NStZ 1985, 24).

    Die Beurteilung im konkreten Fall hängt davon ab, ob die aufgrund wertender Betrachtung festzustellende innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des anderen - insbesondere wegen des Interesses am abzuwendenden Taterfolg - als Ausdruck eines sich die Tat des Anderen zueigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, daß er sich dem Handelnden - etwa weil er dessen bestimmenden Einfluß besonders unterliegt - im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen läßt (vgl. dazu BGHSt 13, 162, 166; BGH LM Nr. § 47 a.F. StGB; BGH StV 1986, 59).

  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 51/02

    Vollendeter Totschlag durch Unterlassen; Ingerenz (lebensgefährdende Behandlung);

    c) Diese rechtliche Wertung hält der Nachprüfung insofern nicht stand, als - was die Revisionen zu Recht beanstanden - nicht festgestellt ist, daß durch ein Eingreifen der Angeklagten B. und S. der Tod des Jürgen Se. , so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26, 27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, denn nur dann könnte das Unterlassen für den konkreten Todeseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ 2000, 583).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 394/93

    Totschlag durch Unterlassen aufgrund vorangegangener schwerer Misshandlung

    R. könnte den Angeklagten J. zwar in seinem Vorgehen nach Beginn der Tötungshandlungen psychisch bestärkt haben und dadurch im Verlauf des zur Tötung führenden Geschehens Mittäter des J. oder jedenfalls dessen Gehilfe bei der Tötung (vgl. BGH NJW 1966, 1763; StV 1986, 59) geworden sein.

    Die Frage, ob diese Täterschaft als Mittäterschaft (so wohl BGH NJW 1966, 1763; StV 1986, 59) oder, wozu der Senat im Anschluß an Roxin (a.a.O. Rdn. 165) neigt, als Nebentäterschaft zu bewerten ist, bedarf nicht der Entscheidung, weil sie für die Strafzumessung hier ohne jede Bedeutung ist.

  • BGH, 26.10.1993 - 1 StR 401/93

    Einführung von Lichtbildern über die Tatwerkzeuge statt in Augenscheinnahme -

    Der Tatrichter hätte hierzu positiv feststellen müssen, daß entweder diese Schläge selbst erst den Tod herbeiführten (was trotz sachverständiger Hilfe offenbar nicht möglich war), oder aber, daß sie jedenfalls den Eintritt des Todes nach möglicherweise bereits zuvor gesetzter Ursache nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich beschleunigten (vgl. hierzu BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218, 219; insbesondere den gleichgelagerten Fall BGH StV 1986, 59).
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