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   BGH, 25.10.2001 - 3 StR 314/01   

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https://dejure.org/2001,5623
BGH, 25.10.2001 - 3 StR 314/01 (https://dejure.org/2001,5623)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - 3 StR 314/01 (https://dejure.org/2001,5623)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 3 StR 314/01 (https://dejure.org/2001,5623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Konkurrenzverhältnis - Tateinheit - Verschlechterungsverbot - Schuldspruch

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 1 § 52 Abs. 1
    Tateinheit bei mittelbarer Täterschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.06.1997 - 4 StR 60/97

    Irreführende Werbung als selbstständige Tat - Einzige Tat des Betruges durch

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 3 StR 314/01
    Soweit der Angeklagte darüber hinaus als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) bewirkte, daß die von ihm geschulten und eingesetzten Vermittler für sich genommen selbständige Fälle des Betruges begingen, werden diese Taten in seiner Person zur Tateinheit verbunden, so daß jeweils ein weiterer Fall des Betruges vorliegt (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra 2001, 144 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.11.2000 - 4 StR 424/00

    Tateinheit bei mittelbarer Täterschaft; Tatmehrheit (Anlagebetrug); Betrug;

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 3 StR 314/01
    Soweit der Angeklagte darüber hinaus als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) bewirkte, daß die von ihm geschulten und eingesetzten Vermittler für sich genommen selbständige Fälle des Betruges begingen, werden diese Taten in seiner Person zur Tateinheit verbunden, so daß jeweils ein weiterer Fall des Betruges vorliegt (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra 2001, 144 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.09.1986 - 4 StR 479/86

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch die Verhängung einer Einzelstrafe

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 3 StR 314/01
    Bei der nachzuholenden Bemessung von insgesamt neun Einzelstrafen wegen Betruges und von zwei Einzelstrafen wegen versuchten Betruges wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle zu II. 6. bzw. II. 7. der Urteilsgründe entfallen, die in diesen beiden Fällen verhängten Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).
  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

    In diesem Fall würde das Verschlechterungsverbot aber dazu führen, dass die Summe der Einzelstrafen, die dann jeweils zu verhängen wären, die in dem betreffenden Fall bisher verhängte Einzelstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09 Rn. 14; vom 25. Oktober 2001 - 3 StR 314/01; vom 16. September 1986 - 4 StR 479/86, BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).
  • BGH, 20.10.2009 - 4 StR 408/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

    In diesem Fall würde das Verschlechterungsverbot aber dazu führen, dass die Summe der Einzelstrafen, die dann jeweils zu verhängen wären, die in dem betreffenden Fall bisher verhängte Einzelstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 3 StR 314/01; BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09

    Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt

    Bei der Bemessung der insgesamt vierzehn Einzelstrafen wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle 4, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe entfallen, die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH B.v. 25. Oktober 2001 - Az.: 3 StR 314/01 - BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5 und 9).
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