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   BGH, 06.09.2000 - 3 StR 326/00   

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https://dejure.org/2000,4546
BGH, 06.09.2000 - 3 StR 326/00 (https://dejure.org/2000,4546)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2000 - 3 StR 326/00 (https://dejure.org/2000,4546)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2000 - 3 StR 326/00 (https://dejure.org/2000,4546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Betrug - Vermögensschaden - Täuschung - Einzelstrafen - Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Vermögensschaden beim Grundstückserwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 41
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Die Vorschrift des § 263 StGB schützt dabei weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - 4 StR 331/94, NStZ 1995, 134; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 2; Zieschang in Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 263 StGB Rn. 61; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 146), noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 326/00, NStZ-RR 2001, 41; Fischer, aaO), sondern allein das Vermögen.
  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 20/16

    Betrug (Vermögensschaden: keine grundsätzliche Beschränkung der Zurechnung von

    Dabei schützt die Vorschrift des § 263 StGB weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 326/00, NStZ-RR 2001, 41), sondern allein das Vermögen.
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Zur Bestimmung der für die Strafzumessung bestimmenden Höhe des dem Geschädigten tatsächlich verbleibenden Schadens als verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) ist auch in Fällen eines subjektiven Schadenseinschlags der in dem Erlangten verkörperte Gegenwert zu berücksichtigen, den der Geschädigte mit zumutbarem Einsatz realisieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206; BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 326/00, NStZ-RR 2001, 41; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 StR 161/00, NStZ-RR 2000, 331).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

    Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.1961 - 4 StR 166/61 -, juris, Rn. 12f.; BGH, Beschluss vom 09.03.1999 - 1 StR 50/99 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 06.09.2000 - 3 StR 326/00 - juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - 2 StR 79/12 -, juris, Rn. 7).
  • OLG Köln, 15.08.2013 - 18 U 5/13

    Bericht des Verrichtungsgehilfen

    Denn § 263 Abs. 1 StGB schützt nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten, sondern sanktioniert als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung, deren Voraussetzungen durch einen objektiven Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der Vermögensverfügung zu bestimmen sind (BGH, Beschl. v. 06.09.2000 - 3 StR 326/00, NStZ-RR 2001, 41; BGH, Beschl. v. 06.06.2000 - 1 StR 161/00, NStZ-RR 2000, 331).

    Allein diese Abweichung begründet aber nach den Grundsätzen des sog. subjektiven Schadenseinschlages einen Vermögensschaden des Klägers im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (so schon Senat, Urt. v. 15.11.2012 - 18 U 47/12; ferner BGH, Urt. v. 07.03.2006 - 1 StR 379/05, NJW 2006, 1679 (1681); BGH, Beschl. v. 06.09.2000 - 3 StR 326/00, NStZ 2001, 41 (42)).

  • OLG Köln, 25.10.2007 - 18 U 164/06

    Anspruch auf Rückzahlung einer in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme;

    Denn § 263 Abs. 1 StGB schützt nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten, sondern sanktioniert als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung, deren Voraussetzungen durch einen objektiven Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der Vermögensverfügung zu bestimmen sind (BGH NStZ-RR 2001, 41f.; BGH NStZ-RR 2000, 331f.; Tröndle/Fischer, aaO.).
  • OLG Köln, 02.12.2008 - 83 Ss 90/08

    Vermögensschaden bei Täuschung eines Gebrauchtwagenhändlers über den gewerblichen

    § 263 StGB schützt nicht die Entschließungsfreiheit (Dispositionsfreiheit; vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, § 263 Rn. 72, 85) oder die Wahrheit im Geschäftsverkehr (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 41).
  • LG Köln, 29.07.2008 - 37 O 1029/07

    Anwendbarkeit der durchgreifenden Haftung auf den Geschäftsführer wegen seiner

    Da § 263 Abs. 1 StGB nicht die Dispositionsfreiheit des Getäuschten schützt, sondern als Vermögensstraftat nur die vermögensschädigende Täuschung sanktioniert (BGH NStZ-RR 2001, 41f.; BGH NStZ-RR 2000, 331f.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 263 Rn. 72 und 74 jeweils m.w.N.), liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen hätte (vgl. BGH NJW 2006, 1679, 1681 Rdnr.18 - für den Erwerb von Fondsanlagen; Tröndle/Fischer, aaO.).
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