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   BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10   

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https://dejure.org/2010,14471
BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10 (https://dejure.org/2010,14471)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 StR 331/10 (https://dejure.org/2010,14471)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2010 - 3 StR 331/10 (https://dejure.org/2010,14471)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB
    Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB
    Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe infolge der Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung bei Bedarf weiterer, verfahrensverzögernder Ermittlungen

  • rewis.io

    Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rewis.io

    Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Gesamtstrafe infolge der Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung bei Bedarf weiterer, verfahrensverzögernder Ermittlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Nochmals zu Gesamtstrafe und Zäsurwirkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 415/07

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10
    Im Nachverfahren wird sich die Gesamtstrafenbildung an der Vollstreckungssituation auszurichten haben, die im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils vorlag (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10
    Da absehbar ist, dass die Revision über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung allenfalls einen geringen Teilerfolg erzielen wird und es daher nicht unbillig erscheint, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO), trifft der Senat die Entscheidung über die Revisionskosten selbst (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788, 3789).
  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01

    Subsidiarität der Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10
    " ... Der mit der Verwendung der Kreditkarte begangene versuchte Betrug (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB) verdrängt als Delikt mit höherer Strafandrohung wegen der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB den innerhalb derselben prozessualen Tat mitverwirklichten Tatbestand der Unterschlagung (vgl. BGHSt 47, 243 f.; Fischer StGB 57. Aufl. § 246 Rdnr. 23c m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10
    Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das Landgericht gleichwohl an der Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) aus den in den Fällen II. 1. a) bis c) ausgesprochenen Einzelstrafen und der Strafe aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Witten sowie gegebenenfalls auch - je nach den (im Urteil nicht mitgeteilten) Tatzeiten der abgeurteilten Delikte - der Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Essen vom 28. Mai 2009, des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2009, des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26. August 2009, des Amtsgerichts Wesel vom 2. Oktober 2009 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2009 gehindert gesehen hat, weil seine Bemühungen um Beiziehung der Akten erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32).
  • BayObLG, 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95

    Kraftfahrzeug; Fußgänger; Beharrlichkeit; Ahndung

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10
    ... Es ist auszuschließen, dass durch den rechtsfehlerhaften zusätzlichen Schuldspruch wegen Unterschlagung der Beschwerdeführer im Strafausspruch beschwert ist, da der Tatrichter bei der Strafzumessung auch die Verwirklichung solcher Straftatbestände, die aufgrund ihrer formellen Subsidiarität zurücktreten, strafschärfend berücksichtigen darf (st. Rspr., BGHSt 19, 189; NStZ-RR 1996, 21).".
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 570/17

    Sexuelle Belästigung (Berührung in sexuell bestimmter Weise: Auslegung des

    Auch wenn die Verwirklichung eines formell subsidiären Delikts bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1954 - 2 StR 473/53, BGHSt 6, 25, 27; Beschluss vom 16. September 2010 - 3 StR 331/10; Fischer, aaO, vor § 52 Rn. 45), vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich die Strafkammer angesichts der nicht unbeträchtlichen Strafhöhe gerade von einem entsprechenden Schuldspruch wegen sexueller Belästigung hat leiten lassen.
  • BGH, 26.06.2012 - 2 StR 137/12

    Veruntreuende Unterschlagung (formelle Subsidiarität zur gewerbsmäßig begangenen

    Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Unrechtsgehalt der wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm weiterhin strafschärfend berücksichtigt werden kann, sofern diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 StR 477/02; BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 3 StR 331/10; Fischer, aaO Vor § 52 Rn. 45; LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl. 2006, Vor § 52 Rn. 139; krit. SSW/Eschelbach, StGB, 2010, § 52 Rn. 28 f.; NK/Puppe, StGB, 3. Aufl. 2010, Vor § 52 Rn. 50).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 468/23
    Mit Blick darauf, dass der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese - wie hier - gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 3 StR 331/10 Rn. 2 und 3 mwN), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens

    Zwar darf der Tatrichter bei der Strafzumessung auch die Verwirklichung solcher Straftatbestände, die aufgrund ihrer formellen Subsidiarität zurücktreten, strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 3 StR 331/10, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 StR 477/02, juris Rn. 1).
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