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   BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01   

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https://dejure.org/2001,5905
BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01 (https://dejure.org/2001,5905)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2001 - 3 StR 333/01 (https://dejure.org/2001,5905)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01 (https://dejure.org/2001,5905)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 20 StGB; § 60 StPO; Vor § 1 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; § 337 StPO; § 63 StGB; § 261 StPO
    Verminderte Steuerungsfähigkeit; Faires Verfahren; Zeugen; Vereidigung; Beruhen; Glaubwürdigkeit; Polizeiliche Protokolle; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Überzeugungsbildung und Sachverständiger (Darlegungsmangel bei Abweichung vom Gutachten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Maßregelausspruchs im Strafverfahren; Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung; Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit; Zweifel an einem inneren ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Maßregelanordnung nur bei positiver Feststellung zumindest verminderter Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsstörung und verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, 585).

    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, 585).

    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).

  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 195/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, 585).

    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).

  • BGH, 16.12.1992 - 2 StR 440/92

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Denn das Gericht ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5).

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1 und 5; BGH NStZ-RR 1997, 172).

  • BGH, 02.10.1986 - 1 StR 238/86

    Heranziehung eines Sachverständigengutachtens bei Geltendmachung angeblicher

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1 und 5; BGH NStZ-RR 1997, 172).
  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 526/96

    Fehlen einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Äußerungen des

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1 und 5; BGH NStZ-RR 1997, 172).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).
  • BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).
  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ. 2000, 585, 586).
  • BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98

    Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01
    Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, 585).
  • BGH, 18.04.1984 - 2 StR 103/84

    Jugendgerichtshilfe - Vertreter des Sachbearbeiters - Berichterstattung -

  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 341/14

    Unzureichende Darlegung der Gründe für ein Abweichen vom

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, NStZ-RR 2002, 259 bei Becker; Urteil vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 435/09, NStZ-RR 2010, 105, 106 jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Die Jugendkammer wäre allerdings gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit in der konkreten Tatsituation nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen der Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; Beschlüsse vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14, juris Rn. 7; vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 10.12.2009 - 4 StR 435/09

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Unterbringung der Beschuldigten in einem

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05 = NStZ-RR 2006, 242, 243; Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

    Will das Gericht eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, U.v. 22.4.1975 - VI ZR 50/74 - NJW 1975, 1463, und v. 13.9.2001 - 3 StR 333/01 - NStZ-RR 2002, 259; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, insb. Rn. 4 u. 7).
  • BGH, 27.04.2023 - 4 StR 9/23

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit: Nachweis einer

    Will es allerdings eine Frage, für deren Beantwortung - wie hier durch § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO - die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe gesetzlich vorgeschrieben ist, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, so muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 2 StR 253/21 Rn. 3; Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276; Beschlüsse vom 13. September 2001 ? 3 StR 333/01, NStZ-RR 2002, 259; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17 Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 85).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 368/17

    Abweichung der tatrichterlichen Würdigung von einem Sachverständigengutachten

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, NStZ-RR 2002, 257, 259 bei Becker).
  • BGH, 14.12.2021 - 2 StR 253/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines Hangs:

    Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen zu den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275; Beschlüsse vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, NStZ-RR 2002, 259; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17).
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