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   BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99 (2)   

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BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99 (2) (https://dejure.org/1999,3499)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1999 - 3 StR 333/99 (2) (https://dejure.org/1999,3499)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1999 - 3 StR 333/99 (2) (https://dejure.org/1999,3499)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Hauptverhandlung - Wesentlicher Teil - Entlassung eines Zeugen - Verhandlung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 247 Satz 2; ; StPO § 247 Satz 4; ; StPO § 230; ; StPO § 238 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 344 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 240
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95

    Begründung der Revision - Angeklagter - Unberechtigter Ausschluß - Beeidigung der

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99
    Ein schon bisher in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten während eines Verfahrensabschnitts § 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, etwa weil der Angeklagte nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage auf Fragen an den Zeugen verzichtet hat (vgl. BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99
    Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 5 und 23, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99
    Dahinstehen kann, ob in einem nachträglich geäußerten ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19) konkludent die Erklärung gesehen werden kann, daß er auch auf Fragen an den Zeugen verzichte, denn nach dem Revisionsvortrag und ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte nicht auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet, sondern Iediglich keinen Antrag auf Vereidigung gestellt.
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99
    Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen gehört nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 5 und 23, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    b) Im übrigen hält der Senat - einem früheren Lösungsvorschlag des 3. Strafsenats folgend (vgl. die soeben zitierte Entscheidung; vgl. hingegen andererseits die späteren Entscheidungen desselben Senats in BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 19 sowie BGH, Beschluß vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99 -) - die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen generell für keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung; die Abwesenheit des Angeklagten dabei ist daher regelmäßig nicht geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. Basdorf aaO S. 209 f.).
  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung trotz vorschriftswidriger Abwesenheit eine Heilung des Verfahrensverstoßes durch ausdrücklich oder konkludent geäußerten Verzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen und auf Fragen an den Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -, vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99 - und vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99) in Betracht kommt, ist nicht gegeben.
  • BGH, 10.12.2002 - 5 StR 454/02

    Unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit (Hinweis auf die Möglichkeit der

    Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossen ist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49; BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99 -, vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 601/99 - und vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00 -).
  • BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
  • BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
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