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   BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14   

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https://dejure.org/2014,42318
BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14 (https://dejure.org/2014,42318)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2014 - 3 StR 334/14 (https://dejure.org/2014,42318)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2014 - 3 StR 334/14 (https://dejure.org/2014,42318)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freispruch aus tatsächlichen Gründen - und die Urteilgründe

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93

    Prüfung einer betrügerischen Schädigung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14
    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (nur Ls)).
  • BGH, 29.07.2010 - 4 StR 190/10

    Ungenügend begründeter Freispruch

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14
    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (nur Ls)).
  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 317/10

    Revision im Strafverfahren: Beanstandung von Beweiswürdigung und nicht erhobener

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14
    Eine Situation, dass wegen Ergebnislosigkeit der Beweisaufnahme überhaupt keine Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88), ist damit nicht gegeben.
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 722/13

    Freisprechendes Urteil (Anforderungen an die Urteilsbegründung)

    Auszug aus BGH, 27.11.2014 - 3 StR 334/14
    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10, juris Rn. 7; vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (nur Ls)).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Die Begründung muss im Hinblick auf den der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Sachverhalt so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Ermittlung dieses Sachverhalts Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob das Tatgericht an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 mwN; vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13, BGHSt 59, 177 und vom 27. November 2014 - 3 StR 334/14).
  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 303/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Deshalb muss der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, und vom 27. November 2014 - 3 StR 334/14, Rn. 4, jeweils mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 33).
  • OLG Celle, 09.11.2018 - 1 Ss 63/17

    Bemessung der Höchstmengen bei kontinuierlichem Bezug von

    Deshalb muss der Tatrichter regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2013 - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, und vom 27. November 2014 - 3 StR 334/14, Rn. 4, jeweils mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 33).
  • OLG Bamberg, 13.02.2017 - 3 Ss OWi 68/17

    Notwendige Feststellung des Trinkendes bei Freispruch wegen Nichteinhaltung der

    Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.11.2014 - 3 StR 334/14 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12 = DAR 2013, 282 = BA 50 [2013], 86 = OLGSt OWiG § 71 Nr. 4, jeweils m.w.N.).
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