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   BGH, 16.08.2000 - 3 StR 339/00   

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https://dejure.org/2000,3643
BGH, 16.08.2000 - 3 StR 339/00 (https://dejure.org/2000,3643)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2000 - 3 StR 339/00 (https://dejure.org/2000,3643)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 (https://dejure.org/2000,3643)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit - Sofortige Beschwerde - Revision - Einlegung - Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Gefangenenpost - Rechtsmittelbelehrung

  • Judicialis

    StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 1; ; StPO § 44; ; StPO § 45; ; StPO § 35a; ; StPO § 44 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Wiedereinsetzung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 45
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 09.01.1989 - 2 Ws 1/89
    Auszug aus BGH, 16.08.2000 - 3 StR 339/00
    Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht dargelegt, die Revisionseinlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (OLG Düsseldorf NStZ 89, 242).".
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Zugleich hat der Gesetzgeber aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis fordert (BGH Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00 - NStZ 2001, 45 und BGHZ 150, 390, 399 = NJW 2002, 2171, 2174).
  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Das Gesetz eröffnet vielmehr über die unwiderlegbare Vermutung fehlenden Verschuldens (§ 44 Satz 2 StPO) für den Betroffenen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und der Fristversäumnis besteht (BGH, Beschl. v. 16. August 2000, 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45).

    Das gleichwohl bestehende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 2000, aaO, zu § 44 Satz 2 StPO) erlaubt es, insbesondere die Fälle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis zur effizienten Verfolgung seiner Rechte nicht der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2001, 602, 603; zur Entbehrlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381).

  • OLG Bamberg, 01.07.2014 - 3 Ss 84/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist im Strafverfahren:

    Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.08.2000 - 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 242 und OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206).

    Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (BGH, Beschluss vom 16.08.2000 - 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 242 und NStZ 1986, 233 m. zust. Anm. Wendisch und schon MDR 1984, 71; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206; vgl. auch Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 44 Rn. 22 und KK/ Maul StPO 7. Aufl. § 44 Rn. 36, jeweils m.w.N.).

  • OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung

    Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls rechtsfehlerhaft eine Belehrung nach § 35a StPO über das Rechtsmittel der Kostenbeschwerde und die dafür vorgesehene Frist unterblieben, dies führt jedoch nur dazu, dass nach § 44 Satz 2 StPO eine Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 3 Ss 84/14, NStZ-RR 2014, 376; KK-StPO- Gieg , 7. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2007 - 3 Ws 159/07

    Wiedereinsetzungsantrag: Fristversäumung aufgrund unterbliebener Belehrung

    Bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt die Vermutung des § 44 S. 2 StPO nach herrschender Auffassung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vergl. BVerfG NJW 1991, 2277) - nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist aber auch in diesem Fall erforderlich (verg. BGH NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 89, 242; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 44 Rz. 22 m.w.N).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2022 - 31 A 373/22

    Erfordernis des Einreichens der Berufungsschrift als elektronisches Dokument;

    vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2000 - 3 StR 339/00 - , juris Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse vom 11.04.1991 - 2 BvR 1996/89 -, juris Rn. 9, und vom 13.09.1993 - 2 BvR 1366/93 -, juris Rn. 4.
  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 553/00

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00); denn er konnte - ohne Hinweis auf den drohenden Fristablauf - nicht damit rechnen, daß sein Rechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbeamten beim Landgericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 491/00).
  • BGH, 11.04.2022 - 4 StR 76/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wiedereinsetzung von Amts wegen:

    Zudem ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer etwa unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der Fristversäumnis nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; Valerius in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 45 Rn. 27).
  • OLG Hamm, 08.05.2018 - 4 Ws 75/18

    Wiedereinsetzung in Fällen des Verzichts auf Erteilung einer

    Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 - 3 StR 339/00 - juris).
  • LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05

    Strafverfahren: Reichweite der Kostenentscheidung; keine Umdeutung des

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die unterbliebene Belehrung für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels ursächlich war (vgl. BGH NStZ 2001, 45).
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