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   BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90   

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BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90 (https://dejure.org/1991,2038)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1991 - 3 StR 348/90 (https://dejure.org/1991,2038)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90 (https://dejure.org/1991,2038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines bedeutsamen Vermögensnachteils durch Schädigung des Gesamthandsvermögens einer KG (Kommanditgesellschaft) - Ausschluss der Annahme von Untreue bei Selbstbetroffenheit der einzelnen Gesellschafter und Einverständnis dazu - Ausschluss der Verurteilung wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue bei KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    Auszug aus BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90
    Bei einer KG kann die Schädigung des Gesamthandvermögens zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil nur führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt; deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind (BGHZ 100, 190, 192 f, 197; BGH NStZ 1987, 279).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Für die Bemessung der Einzelstrafe im Fall C II kann erheblich sein, wie sich die Tat auf die Vermögenslage der GmbH ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1987, 279 f).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90
    Bei einer KG kann die Schädigung des Gesamthandvermögens zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil nur führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt; deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind (BGHZ 100, 190, 192 f, 197; BGH NStZ 1987, 279).

    Eine GmbH kann rechtlich selbst dann noch geschädigt werden, wenn sie überschuldet und das Stammkapital schon verbraucht ist (BGHZ 100, 190, 198; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21).

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Auszug aus BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90
    Eine GmbH kann rechtlich selbst dann noch geschädigt werden, wenn sie überschuldet und das Stammkapital schon verbraucht ist (BGHZ 100, 190, 198; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90
    Hinsichtlich der GmbH steht der Verurteilung des Angeklagten allerdings nicht entgegen, daß er als geschäftsführender Alleingesellschafter gehandelt hat (vgl. BGHSt 34, 379, 384 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86]; 35, 333, 337).
  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90
    Hinsichtlich der GmbH steht der Verurteilung des Angeklagten allerdings nicht entgegen, daß er als geschäftsführender Alleingesellschafter gehandelt hat (vgl. BGHSt 34, 379, 384 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86]; 35, 333, 337).
  • BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11

    Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH "

    Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02; Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 342/99; Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90; Urteil vom 17. März 1987 - 5 StR 272/86; Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 jew. mwN; ebenso: BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 192), die auch vom Schrifttum geteilt wird (z.B. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 113; Wittig in BeckOK-StGB, § 266 Rn. 11; Saliger in Satzer/ Schmitt/Widmaier, StGB, § 266 Rn. 19; Maurer/Odörfer, GmbHR 2008, 413, 414; Schulte, NJW 1984, 1671; a.A. Schäfer, NJW 1983, 2850; Richter, GmbHR 1984, 146), abzuweichen.

    Deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Schädigung des Gesamthandsvermögens jedoch dann zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt (BGHSt 34, 221, 222 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHZ 100, 190, 192 f.; vgl. Schaal aaO Rdn. 24 ff.).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Denn da die Gesellschaft am Vermögen der TLS GmbH & Co KG nicht beteiligt war, konnte sich eine derartige Gefährdung nur aus einer Erhöhung ihres Haftungsrisikos ergeben, die Folge des Vertragsabschlusses hätte sein müssen (vgl. BGH wistra 1984, 71; s. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 20 betrifft den Fall der Vermögensbeteiligung der GmbH an der KG).

    Da somit ein Vermögensnachteil bei der KG nicht eindeutig feststeht, ist auch eine Gefährdung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH nicht belegt (s. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25).

  • BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99

    Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

    Weiter kann auch ein Prokurist einer GmbH u.U. ebenso wie ein Geschäftsführer nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB haftbar sein (vgl. Schünemann in LK-StGB, 11. Aufl. § 266 Rdn. 129), wenn er unter vorsätzlichem Mißbrauch (vgl. BGHSt 34, 379, 390) seiner Verfügungsbefugnis (§§ 49, 50 HGB) bewußt an Vermögensverschiebungen zu Lasten der GmbH mitwirkt, welche deren wirtschaftliche Existenz gefährden (BGHSt 35, 333; BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NZG 2000, 307), ihre Insolvenz herbeiführen, wesentlich beschleunigen oder vertiefen (vgl. BGHZ 100, 190, 198; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90, BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; vgl. auch BAG aaO, NZA 1998, 1051).
  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Angenommen wird dies zum Beispiel bei Herbeiführung einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH durch Entzug der Produktionsgrundlagen oder Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25 und 33).
  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

    Zwar kann auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unbeschränkt in Vermögensverfügungen einwilligen, sondern ein Einverständnis ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

    Damit lag ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Inhaberin des zu betreuenden Vermögens vor, welches nur dann unwirksam gewesen wäre, wenn durch die Vermögensverfügung entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung eingetreten wäre, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGHSt 49, 147, 157; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25, 33 und 37; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68; BGH wistra 2003, 344, 346; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 652/10

    Inbegriffsrüge (Inbegriff der Hauptverhandlung: Protokollierung der Verlesung von

    Für die Frage des Nachteilseintritts ist demnach nicht allein auf die Gesellschaft, sondern auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter abzustellen (vgl. BGHSt 34, 221, 223; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; E. Schramm, Untreue und Konsens, 2005, S. 85; Tiedemann GmbH-Strafrecht 5. Aufl. 2010 vor §§ 82 ff. Rn. 22).

    a) Soweit der Gesellschaftsanteil des Angeklagten betroffen ist, schließt sein Einverständnis die Annahme eines Vermögensschadens aus (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGH NStZ 1987, 279; Fischer aaO § 266 Rn. 113).

  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 395/19

    Untreue zum Nachteil einer Kommanditgesellschaft (Unmittelbarkeit zwischen

    a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass im Rahmen des § 266 StGB eine Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam sein kann, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 5 StR 272/86, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 5; Beschlüs12 13 14 se vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733, 3735, und vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38 f. mwN).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

    Ob das Einverständnis beider Angeklagter mit der Bezahlung der Küche durch die I. eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB ausschließen könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25 mwN), lässt sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, weil es an Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der I. beziehungsweise deren Komplementärin fehlt.
  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

    Auf der anderen Seite blieb die rechtliche Selbständigkeit der GmbH auch im Konkursverfahren zunächst erhalten, und sie stand weiterhin unter dem Schutz des § 266 gegen eine rechtswidrige Erhöhung ihrer Schuldenlast (vgl. BGH, Beschl. v. 11. August 1989 - 3 StR 75/89; v. 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90 = BGHR StGB § 266 I Nachteil 25).
  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92

    Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren - Untreue

  • LG Düsseldorf, 20.01.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • OLG Köln, 26.06.2014 - 2 Ws 189/14

    Konkrete Berechnung eine Vermögensnachteils bei der Untreue

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 489/96

    Vorliegen des Untreuetatbestandes durch Beiseiteschaffung von Sicherungsgütern

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