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   BGH, 29.10.2002 - 3 StR 358/02   

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https://dejure.org/2002,5231
BGH, 29.10.2002 - 3 StR 358/02 (https://dejure.org/2002,5231)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2002 - 3 StR 358/02 (https://dejure.org/2002,5231)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02 (https://dejure.org/2002,5231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung - Oralverkehr - Einverständnis - Ausnutzen einer hilflosen Lage - Verzicht auf Widerstand - Vermutungen - Wissen um das Alter der Kinder bei sexuellem Mißbrauch

Papierfundstellen

  • StV 2003, 393
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 29.10.2002 - 3 StR 358/02
    Erforderlich ist darüber hinaus, daß die sexuellen Handlungen gegen den Willen der beiden Jungen geschahen und sie dem Vorgehen des Angeklagten gerade deswegen keinen Widerstand entgegensetzten, weil sie einen solchen aufgrund ihrer Lage für aussichtslos hielten (vgl. BGHSt 45, 253, 259 f.).
  • BGH, 27.09.2022 - 5 StR 261/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Vorsatz

    Die Feststellung, dass er das kindliche Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt billigend in Kauf genommen hat, ist nicht beweiswürdigend unterlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1952 - 4 StR 440/52, NJW 1953, 152 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02 Rn. 4).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 99/06

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen

    Dafür, dass es sich hier so verhält und das siebenjährige Mädchen die sexuellen Übergriffe nur deshalb über sich ergehen ließ, weil es im Hinblick auf die Situation in der Wohnung des Angeklagten keine Hilfe erhoffte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02), ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nichts zu entnehmen.
  • BGH, 28.08.2012 - 4 StR 155/12

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Anforderungen an den subjektiven Tatbestand)

    Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit - auch vom Angeklagten erkannt - nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind wirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02, StV 2003, 393; Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 353/97, Rn. 5).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 165/07

    Vorsatz zum sexuellen Missbrauch von Kindern

    Die nicht weiter erläuterte Auffassung der Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand' ergäben ‚sich zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt' (UA S. 15), kann in Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02 - in StV 2003, 393).
  • BGH, 24.02.2015 - 5 StR 12/15

    Fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung

    Vielmehr ist es darüber hinaus erforderlich, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers geschehen und das Opfer dem Tatgeschehen deshalb keinen Widerstand entgegensetzt, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02, StV 2003, 393).
  • BGH, 02.11.2010 - 4 StR 522/10

    Erforderliche Vorsatzfeststellung für den sexuellen Missbrauch eines Kindes und

    Hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 358/02, StV 2003, 393); dem angefochtenen Urteil lassen sich insbesondere keine Feststellungen etwa zur körperlichen Entwicklung und zum Erscheinungsbild des zur Tatzeit 12 Jahre alten Opfers entnehmen, die klar ersichtlich machen, dass dem Angeklagten das Alter seines Opfers zumindest gleichgültig gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 589/07, NStZ-RR 2008, 238).
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