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   BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01   

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BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01 (https://dejure.org/2002,2182)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - 3 StR 370/01 (https://dejure.org/2002,2182)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01 (https://dejure.org/2002,2182)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 267 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG
    Teilschweigen des Angeklagten (Begrenzung der möglichen nachteiligen Schlüsse); nemo tenetur; Schweigerecht; Darstellung der Ermittlungen (Aussagen) zur Ermöglichung der Revision bei Schlussfolgerungen zum Nachteil des Beschuldigten; Beweiswürdigung; Urteilsgründe

  • lexetius.com

    StPO § 261

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Teilschweigen des Beschuldigten als Schuldindiz?

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2260
  • NStZ 2003, 45
  • StV 2002, 409
  • JR 2003, 165
  • JR 2004, 85
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es zwar von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Angeklagter zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen unterläßt (sog. Teilschweigen, vgl. BGHSt 45, 367, 369 f. m. w. N.).
  • BGH, 03.05.2000 - 1 StR 125/00

    Schweigerecht des Angeklagten; Nemo tenetur; Faires Verfahren; Begriff der

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01
    Das Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO unterliegt (vgl. BGH NStZ 2000, 494, 495 m. w. N.).
  • BGH, 04.05.1999 - 1 StR 104/99

    Verfahrenseinstellung; Unterschlagung; Begriff der schriftlichen Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01
    Solche Darstellungen erweisen sich, wenn sie für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung sind, als überflüssig und, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, als vermeidbare Quelle von Rechtsfehlern (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Angeklagter zu einem Punkt eines einheitlichen Geschehens keine Angaben macht, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Gründe für das Schweigen ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht fragmentarischer Natur sind (BGH, Urteile vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 22; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, juris Rn. 23; Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 518/14, StV 2015, 771, 772; vom 19. Januar 2000 - 3 StR 531/99, BGHSt 45, 367, 369 f.).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten

    Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).
  • BGH, 10.05.2017 - 2 StR 258/16

    Freisprechendes Urteil (Erforderlichkeit von Feststellungen zur Person des

    Die indiziell nachteilige Wirkung dieses Teilschweigens (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NStZ 2003, 45) hat das Landgericht nicht gesehen.
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2004 - 1 Ss 79/04

    Abgrenzung einer Teileinlassung vom Schweigen des Angeklagten beim Diebstahl im

    Entscheidend ist nämlich auch, ob es für einen Angeklagten offensichtlich ist, dass seine Einlassung zu dem einem Vorwurf auch für den Anderen von Bedeutung sein kann, mithin ob vorliegend nach den äußeren Umständen eine Einlassung des Angeklagten auch zu dem Trunkenheitsdelikt zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH Strafo 2002, 260 ff.; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 22; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 19).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 1 Ss 133/04

    Beweisführung zum Nachtrunk - Trunkenheitssymptome und Schweigen des Angeklagten

    Will die Strafkammer aus den früherenAngaben des Angeklagten einen bestimmten Schluss ziehen, so ist sie gehalten, diese Angaben in den Urteilsgründen so wiederzugeben, dass die Berechtigung ihrer Folgerung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist (vgl. BGH NJW 2002, S. 2260, 2261).
  • BGH, 16.12.2010 - 4 StR 508/10

    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen - versuchten - Diebstahls: Behandlung

    Selbst wenn vorliegend ein grundsätzlich einer Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gegeben wäre, dürften daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260).
  • VG Köln, 20.05.2011 - 18 K 106/11

    Ausschluss einer Fahrtenbuchauflage aufgrund einer verspäteten Anhörung bei

    vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 - 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 m.w.N.

    vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 StR 508/10 -, Juris; Urteil vom 18.04.2002 a.a.O..

  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 518/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Bewertung des partiellen Schweigens des

    Macht ein Angeklagter zu einem bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens keine Angaben, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse nur gezogen werden, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NStZ 2003, 45; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118).
  • OLG Braunschweig, 16.06.2003 - 1 Ss (B) 21/03

    Anderer Geschehensablauf; Beweiswürdigung; Bruder; Bußgeldverfahren; Einlassung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, StraFo 2002, 260) kann zwar von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Angeklagter zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen unterlässt (sog. Teilschweigen, vgl. BGHSt 45, 367, 369 f. m. w. N.).

    Darin liegt ein Teilschweigen, das der Tatrichter würdigen durfte, wenn nach den Umständen eine andere mögliche Ursache des Verschweigens ausgeschlossen werden konnte (vgl. BGH, StraFo 2002, 260).

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2004 - 3 Ss 59/04

    Strafverfahren: Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung und

    Abgesehen davon, könnte auf eine als widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten die Überzeugung von dessen Täterschaft nicht bzw. nur mit großem Vorbehalt gestützt werden (BGH NStZ 1986, 325; StV 1994, 175; NJW 2002, 2260).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 267/02

    Teilschweigen; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • OLG Schleswig, 08.05.2020 - 2 OLG 4 Ss 23/20
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