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BGH, 26.03.1953 - 3 StR 373/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
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Auszug aus BGH, 26.03.1953 - 3 StR 373/52
Zur Abgrenzung des Anwendungsgebietes dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß nur diejenigen Rechtsbeziehungen den Schutz des § 266 StGB geniessen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (vgl BGH Urt v 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51).
- BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
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Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremdes Vermögen zu betreuen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f]; 3 StR 373/52 vom 26.3.1953; 4 StR 346/54 vom 28.10.1954) nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten gehört.Der 3. Senat hat in der ebenfalls bereits erwähntenEntscheidung vom 26.3.1953 - 3 StR 373/52 - ausgesprochen, daß bei einem Verkauf von Waren an einen mit solchen Waren handelnden Geschäftsmann unter Eigentumsvorbehalt die Genehmigung zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes ohnehin eine Selbstverständlichkeit ist, weil sie sich aus dem Zweck des Geschäfts ergibt.
- BGH, 15.05.1953 - 5 StR 627/52
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Sie ist durch die in Rede stehende Vereinbarung nur näher bestimmt worden, nämlich dahin, daß er seine Kaufpreisschuld erfüllen sollte, indem er die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe seiner Kaufpreisschuld für die Verkäuferin einzog und den eingezogenen Betrag an sie abführte (ebenso BGH vom 13.3.1952 - 5 StR 163/52 - undvom 26.3.1953 - 3 StR 373/52 -). - BGH, 13.10.1955 - 4 StR 141/55
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Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung (BGH 3 StR 373/52 vom 26. März 1952; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954 S 11).
- BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53 Es fehlte ihm dann an der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen im Sinne des Mißbrauchstatbestandes (vgl BGH 3 StR 373/52 vom 26.3.53).
- BGH, 07.01.1954 - 4 StR 676/53
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Denn die Pflicht, einen Kaufvertrag zu erfüllen, stellt noch keine Verpflichtung zur Betreuung des Vermögens des Vertragsgegners dar (RGSt 71, 91; BGH 5 StR 163/52 vom 13. März 1952; 3 StR 373/52 vom 26. März 1953 und 3 StR 480/52 vom 21. Mai 1953). - BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
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Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f];3 StR 373/52 vom 26.3.1953;4 StR 346/54 vom 28.10.1954;5 StR 392/55 vom 17.1.1956).