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   BGH, 02.08.1951 - 3 StR 395/51   

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BGH, 02.08.1951 - 3 StR 395/51 (https://dejure.org/1951,2851)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1951 - 3 StR 395/51 (https://dejure.org/1951,2851)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1951 - 3 StR 395/51 (https://dejure.org/1951,2851)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund eines Alkoholrauschs bei der Begehung eines schweren Diebstahls im Rückfall

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 12.12.1935 - 3 D 741/35

    1. Ist § 51 Abs. 2 StGB. anwendbar, wenn die verminderte Zurechnungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 395/51
    Immerhin rührt aber § 51 Abs. 2 StGB sehr nahe an die Schuldfrage, so dass aus diesem Grunde von der Milderungsmöglichkeit auch dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn seine Voraussetzungen zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind, aber doch als möglicherweise gegeben angenommen werden (vgl. RGSt 70, 127).

    Wenn nach Beweiserhebung Zweifel bestehen bleiben, geht die Strafzumessung von derselben Annahme aus (vgl. RGSt 70, 127; 73, 44).

  • RG, 29.01.1935 - 4 D 981/34

    1. Bleibt eine Revision, die nur auf Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB. gestützt

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 395/51
    Während sich § 51 Abs. 1 StGB auf die Schuldfrage bezieht und diese mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 abschliessend beurteilt ist, liegt die Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB ausserhalb der Schuldfeststellung; sie betrifft in ihrem Kern nur die Straffrage (vgl. die grundlegende Entscheidung RGSt 69, 110).
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 948/38

    1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter,

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 395/51
    Wenn nach Beweiserhebung Zweifel bestehen bleiben, geht die Strafzumessung von derselben Annahme aus (vgl. RGSt 70, 127; 73, 44).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    aa) Unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 10. Januar 1950 (StS 427/49, OGHSt 2, 324) befand der Bundesgerichtshof - noch zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 2 StGB aF - anfänglich, dass in "der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlaß sein (wird), die Strafe nicht zu mildern' (Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 395/51, bei Dallinger MDR 1951, 657).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Vor diesem Hintergrund billigte er, dass der Tatrichter eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten offen gelassen hatte, weil "der Alkoholrausch jedenfalls selbst verschuldet sei und deshalb dem Angeklagten nicht strafmildernd zugute gehalten werden könne' (Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 395/51, bei Dallinger MDR 1951, 657).
  • BGH, 25.03.1954 - 4 StR 432/53

    Rechtsmittel

    Es bedeutet zwar keinen Ermessensverstoß, wenn die Gewährung der fraglichen Strafmilderung aus Gründen persönlicher Schuld des Täters versagt wird (OGHSt 2, 324, 327; BGH 3 StR 395/51 vom 2. August 1951).
  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 793/51

    Rechtsmittel

    Da jedoch das Urteil, wie noch zu erörtern sein wird, im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer die Möglichkeit haben, jedenfalls die Frage einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit in der neuen Verhandlung zu erörtern, da § 51 Abs. 2 StGB nicht die Schuld- sondern nur die Straffrage betrifft (RGSt 69, 110; BGH 3 StR 395/51, Urt v. 2. August 1951).
  • BGH, 30.06.1959 - 1 StR 248/59

    Rechtsmittel

    Bejaht die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, so wird sie freilich bei der - durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) eingeschränkten - Strafbemessung nicht außer acht lassen dürfen, daß der dem Alkohol verfallene, haltlose, willensschwache und bereits vorbestrafte Beschwerdeführer die Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit durch selbstverschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat; in einem solchen Falle wird nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH 3 StR 395/51 vom 2. August 1951, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1951, 657) regelmäßig kein Anlaß bestehen, die Strafe allein wegen der verminderten Verantwortlichkeit des Täters zu mildern.
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