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   BGH, 18.03.1992 - 3 StR 40/92   

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https://dejure.org/1992,4498
BGH, 18.03.1992 - 3 StR 40/92 (https://dejure.org/1992,4498)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1992 - 3 StR 40/92 (https://dejure.org/1992,4498)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1992 - 3 StR 40/92 (https://dejure.org/1992,4498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Schuldumfangs durch Ermittlung der Menge und Qualität des Betäubungsmittels als Grundlage zur Strafzumessung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 40/92
    Unerläßlich ist es aber, wie bezüglich des mehrere Jahre dauernden unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht geschehen, zur Bestimmung des Schuldumfangs jedenfalls Menge und Qualität des Betäubungsmittels zu ermitteln, damit überhaupt eine Grundlage zur Strafzumessung besteht (vgl. BGH MDR 91, 1073; 90, 169).
  • BGH, 25.04.1990 - 3 StR 57/90

    Betäubungsmittel - Wirkstoffgehalt - Srafmaß

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 40/92
    Bei der Strafzumessungsregel gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann beim unerlaubten Handeltreiben ausnahmsweise auf eine solche Angabe verzichtet werden, wenn Menge und Qualität des Betäubungsmittels feststehen (BGH NStZ 1990, 395).
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - 3 StR 40/92
    Bei dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist es zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge", durch das allein diese Vorschrift sich von der wesentlich milderen Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterscheidet, erforderlich, die nicht geringe Menge durch Angabe des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Satzes im Zweifel für den Angeklagten, festzustellen (vgl. u.a. BGHSt 33, 8, 15).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Doch ist das nicht dahin zu verstehen, daß deshalb jegliche Schätzung des Wirkstoffgehalts, wie sie der Bundesgerichtshof sonst zugelassen hat (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 7), bei nicht untersuchten Ecstasy-Tabletten von vornherein ausgeschlossen sein sollte.
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung;

    Die Zulässigkeit von Schätzungen zur Ermittlung von Wirkstoffgehalten aufgrund vorliegender Indizien ist selbst für die Fälle anerkannt, in denen das Rauschgift, mit dem der Täter in strafbarer Weise umgegangen ist, nicht sichergestellt werden konnte (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 15; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 7; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 7; BGH, Beschl. vom 10. Mai 1985 - 2 StR 191/85 bei Schoreit NStZ 1986, 56).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 46/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sichere

    aa) Bei dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist es zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "in nicht geringer Menge', durch das allein diese Vorschrift sich von der wesentlich milderen Norm des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unterscheidet, erforderlich, die nicht geringe Menge durch Angabe des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelsatzes, festzustellen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 18. März 1992 - 3 StR 40/92, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Nicht geringe Menge 7; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16, StV 2017, 293).
  • BGH, 05.12.1995 - 4 StR 698/95

    Betäubungsmittel - Bandenmäßiges Handeltreiben - Nicht geringe Menge -

    Bei dem vom Landgericht in allen Fällen angenommenen Tatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) ist es, ebenso wie bei Anwendung der §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" erforderlich, diese Menge durch Angabe des Wirkstoffes des Betäubungsmittels genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, festzustellen (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 7).
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