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   BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04   

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BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04 (https://dejure.org/2005,7963)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2005 - 3 StR 402/04 (https://dejure.org/2005,7963)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04 (https://dejure.org/2005,7963)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 212 StGB; § 223 StGB; § 224 StGB; § 261 StPO; § 267 SPO
    Totschlag (Abgrenzung von Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz; Beweiswürdigung; bedingter Vorsatz; offensichtlich lebensgefährliche Handlungen; Hemmschwelle zur Tötung); Beweiswürdigung; Urteilsgründe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Rüge im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes; Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 212 Abs. 1
    Tötungsvorsatz bei gefährlichen Gewalthandlungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).
  • BGH, 11.10.2000 - 3 StR 321/00

    Kriterien für die Feststellung eines Tötungsvorsatzes

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 430/02

    Beweiswürdigung (Umfang / Grenzen der Revisibilität: Widersprüche;

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04
    Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten durch Urteil vom 13. Februar 2003 (3 StR 430/02) in den Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung und in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99

    Mord; Niedrige Beweggründe; Gemeingefährliche Mittel; Eventualvorsatz;

    Auszug aus BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04
    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es vielmehr in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (BGH, Urteile vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04, vom 9. August 2005 - 5 StR 352/04, NStZ 2006, 98, 99, vom 25. Mai 2007 - 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640, und vom 16. Oktober 2008 aaO; Trück aaO S. 239 f.).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    des nach Ansicht der Angeklagten U und C bis dato größten und äußerst gefährlichen Sprengsatzes, deren Wirkung sie im Einzelnen überhaupt nicht mehr überblickten, platziert nicht etwa irgendwo in dem Gewerbegebiet, sondern an dem Sikh-Tempel, gegen deren Angehörige, nicht etwa gegen deren Bauten allein, sich ihr Hass richtete, zudem platziert direkt an der (vermeintlichen Eingangs-)Tür zum Sikh-Tempel, das alles zu einem Zeitpunkt, zu dem beide Angeklagten, die schon nach eigener Einlassung bereits auf dem Weg zu dem ihn in F allein als Ort der Religionsausübung für Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, bekannten Gebiet Angehörige der Religionsrichtung gesehen hatten, zudem zu einem Zeitpunkt gegen 19 Uhr, von dem sie - zumal angesichts der von ihnen kurze Zeit vor der Tat erkannten Buddhisten/Hindus - nicht etwa darauf vertrauen konnten, dass sich niemand im Tempel aufhielt, im Gegenteil, vor dem Hintergrund ihres Hasses gegen die für sie auch zu den "Kuffar" (Ungläubigen) zählenden Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, deren Tötung sie nach dem Islam für gerechtfertigt hielten, deren Beseitigung als Götzen bzw. Götzendiener sie schriftlich in arbeitsteiliger Vorgehensweise festgehalten hatten, legt (auch unter Berücksichtigung der schließlich nicht konkret lebensgefährlichen Verletzungen des Priesters und Nebenklägers T12) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung - bereits sehr nahe, dass die Täter, die ihr gefährliches Handeln durchführen, dabei auch mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnen und den Tod des Opfers billigend in Kauf nehmen oder sich mit dem Tod um des erstrebten Zieles willen abfinden (für äußerst gefährliche Gewalthandlungen siehe u.a.: BGH, NStZ 2006, 169; vgl. auch: BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 2; BGH, Urteil vom 24.03.2005, 3 StR 402/04, S. 7; BGH, 3 StR 321/00, Urteil vom 11.10.2000, S. 6; BGH NStZ 2003, 603-604, Beschluss vom 23.04.2003 (Az.: 2 StR 52/03); BGH NStZ 2004, 51-52, Beschluss vom 07.11.2002 (Az.: 3 StR 216/02)).

    Dem festgestellten äußeren Tatgeschehen im vorliegenden Fall misst die Kammer in der Gesamtabwägung bereits einen hohen Indizwert für die Billigung des Todes bei (vgl. dazu auch insbesondere BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 3; BGH, Urteil vom 24.03.2005, a. a. O.; BGH Urteil vom 11.10.2000, a. a. O.).

    Die Feststellungen legen wegen ihrer offensichtlichen Lebensgefährlichkeit sowohl das Wissen um ihre mögliche tödliche Wirkung als auch deren Billigung bereits sehr nahe (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2005, a. a. O.).

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04

    Wertungsfehlerhafte Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes (Berücksichtigung

    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).

    b) Die Würdigung der äußeren Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen, dass es der hier vorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des Angriffs des Angeklagten nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).

    Bei der vom Angeklagten gewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport entlehnten Schwingbewegung, war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04), so dass es hier dem Zufall überlassen blieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass Rückenmark und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind.

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

    Bei dieser Sachlage sind keine Umstände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut haben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Als besonders gefährlich erkannte Tathandlungen, wie z. B. mehrere mit Kraft geführte Schläge gegen den besonders empfindlichen Kopf eines Menschen, der hierdurch potentiell schwerste und tödliche Verletzungen davontragen kann (BGH Urt. v. 11.10.2000 - 3 StR 321/00 = BeckRS 2000, 30136111; BGH Urt. v. 24.03.2005 - 3 StR 402/04 = BeckRS 2005, 04290), können dabei ein starkes Indiz für ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen des Todeserfolges sein, wobei es angesichts der hohen Hemmschwelle bei einem Tötungsdelikt aber einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände bedarf (BGH NStZ 2003, 431 f.) .
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 2 Ws 281/11

    Rechtmäßigkeit der wiederholten Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem

    In Fällen massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf hat die obergerichtliche Rechtsprechung eine Indizwirkung für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beispielsweise in folgenden Konstellationen anerkannt: mehrere kraftvolle Hammerschläge gegen den Kopf mit der Folge großer Platzwunden und offener Zertrümmerung der Schädeldecke des Opfers (BGH, NStZ 2007, 150); Schläge mit mehreren Flaschen, so dass diese zerbrachen und einen Schädelbasisbruch mit Hirnprellungsblutung verursachten (BGH, Beschluss vom 24.04.1991, 3 StR 493/90); mehrere Schläge mit einem Baseballschläger mit der Folge einer zweifachen Fraktur der Augenhöhle, einer Zersplitterung des Unterkiefers mit Zahnverlust und einer Gehirnerschütterung (BGH, Beschluss vom 24.03.2005, 3 StR 402/04).
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