Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3020
BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01 (https://dejure.org/2002,3020)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2002 - 3 StR 404/01 (https://dejure.org/2002,3020)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01 (https://dejure.org/2002,3020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB
    Erwerb; unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seiner Griffweite befindet (Mitsichführen); Kurier (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das BtMG - Tateinheit - Rüge - Verletzung materiellen Rechts - Eigenverbrauchsmenge - Gehilfe - Schußwaffe - Beisichführen - Anordnung des Verfalls - Mittäter

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 354 Abs. 1; ; BtMG § 29 Abs. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Drogenkurier als Mittäter oder Gehilfe beim Handeltreiben; Mitführen einer Waffe beim Handel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrechtsblogger.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unerlaubter bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Der Fund von Waffen und zum Verkauf bestimmter Drogen in einer Wohnung - Die Strafbarkeit im Rahmen der sogenannten Wohnungsfälle

Papierfundstellen

  • StV 2002, 489
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 268/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Nicht geringe Menge bei

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Der Angeklagte hat sich deshalb wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; Weber, BtMG § 29 a Rdn. 147).

    d) Das vom Angeklagten in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe zum Eigenverbrauch erworbene Haschisch erreicht nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge, so daß er sich insoweit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; Weber, BtMG § 29 a Rdn. 145).

  • BGH, 20.12.2000 - 2 StR 468/00

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Betäubungsmitteldelikten; Anordnung

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Die Abgrenzung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 56).

    Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56).

  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 54; BGH NStZ 2000, 482, 483).
  • BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98

    Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln; Zeitpunkt des Schußwaffenbesitzes

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Ein Täter führt eine Schußwaffe beim Handeltreiben dann mit sich, wenn er sie bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 5).
  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 355/96

    Betäubungsmittel - Veräußerung - Gerignge Menge - Bewertungseinheit

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Der Erwerb der Eigenverbrauchsmenge wird von dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).
  • BGH, 26.04.2000 - 3 StR 573/99

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 54; BGH NStZ 2000, 482, 483).
  • BGH, 04.03.1993 - 4 StR 69/93

    Mittäterschaft - Beihilfe - Späterer Umsatz - Handeltreiben - Betäubungsmittel -

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Die Abgrenzung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 56).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Ein Täter führt eine Schußwaffe beim Handeltreiben dann mit sich, wenn er sie bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 5).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01
    Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen und die geladene Gaspistole als Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift angesehen (vgl. BGH NStZ 2000, 433).
  • BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18

    Beurteilung der nicht geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und

    aa) Besitzt ein Täter - wie hier - eine insgesamt nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, von denen ein Teil zum Verkauf, ein anderer Teil aber zum Eigenkonsum bestimmt ist, macht er sich auch dann wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar, wenn keine dieser Teilmengen für sich gesehen die Schwelle der nicht geringen Menge erreicht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 160; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 169, 206).

    bb) Zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG tritt tateinheitlich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG hinzu, wenn - wie hier - die Menge der Betäubungsmittel insgesamt über die nicht geringe Menge hinausgeht und damit jenseits der für § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erforderlichen Besitzmenge ein überschießender Teil für den Weiterverkauf bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14; Patzak aaO; Weber aaO).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    bb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichführen nur bewegliche Gegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten Verständnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Kasuistik zum Begriff des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; 31, 105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang allein maßgeblich auf die Zugriffsnähe des Tatmittels abgestellt hat (vgl. Körner aaO Rdn. 68 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen bei räumlicher

    Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit "ohne nennenswerten Zeitaufwand' und "ohne größere Schwierigkeiten' sprechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 201, 99 f.: Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, StV 2002, 489 f.: Gaspistole unter einem hochzuklappenden Sofa).
  • BGH, 15.12.2022 - 3 StR 295/22

    Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung; Betäubungsmittelstrafrecht

    Zur Klarstellung des dem Handeltreiben innewohnenden zusätzlichen Unrechtsgehalts tritt die Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 4 StR 368/19, juris; Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 Rn. 4; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, juris Rn. 10).
  • BGH, 24.09.2019 - 4 StR 368/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zur Klarstellung des dem Handeltreiben innewohnenden zusätzlichen Unrechtsgehalts tritt die Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 57; Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 152; Oglakcioglu in MK-StGB, 3. Aufl., § 29a BtMG Rn. 104 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 206).
  • BGH, 13.12.2017 - 5 StR 108/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (irgendein Stadium des

    Auch dann muss jedoch festgestellt werden, welche Maßnahmen und welcher Zeitaufwand im Einzelnen erforderlich ist, damit der Täter auf die Waffe zugreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, StV 2002, 489 (Hochklappen eines Sofas); Weber, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466).
  • BGH, 30.03.2007 - 2 StR 81/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Mittäterschaft;

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 06.11.2003 - 4 StR 270/03

    Einlassung des Abgeklagten (Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit; Einlassungswechsel;

    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Erfolgt keine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wird der Tatrichter aufgrund wertender Betrachtung zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe schuldig gemacht hat (vgl. dazu BGHSt 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 54, 57 m.w.N.).
  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 252/14

    Konkurrenzen bei den Betäubungsmitteldelikten

    Sind die Verkaufsmenge und die Eigenverbrauchsmenge jeweils gering, die Gesamtmenge jedoch nicht gering, liegt Besitz in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, juris Rn. 3).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 375/03

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 11.05.2016 - 5 StR 146/16

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgrenzung zum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht