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   BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83   

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BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83 (https://dejure.org/1984,1321)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1984 - 3 StR 413/83 (https://dejure.org/1984,1321)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1984 - 3 StR 413/83 (https://dejure.org/1984,1321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zur Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 414
  • StV 1984, 329
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83
    Die durch Anrechnung der Freiheitsentziehung bewirkte volle Verbüßung der verhängten Strafe stand an sich einer Gewährung von Strafaussetzung entgegen (BGHSt 31, 25 [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83
    Ebenso wie in anderen Fällen des Ausschlusses einer an sich gebotenen Gesamtstrafenbildung hätte die Strafkammer aber deshalb die Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe (vgl. BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] mit Rechtsprechungsnachweisen) bedenken müssen.
  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

    Vielmehr ist die Tat bei Veranlagungssteuern erst dann beendet, wenn sie durch eine unrichtige Steuerfestsetzung (§ 155 AO) ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83, wistra 1984, 142) oder das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHR AO § 370 Verjährung 9 = BGHSt 47, 138).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Wird Einkommensteuer auf Grund einer falschen Steuererklärung hinterzogen, so tritt die Verkürzung mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) an den Steuerpflichtigen ein (BGH NStZ 1984, 414 mit Anm. Streck; BGH wistra 1984, 182; BGHR StGB § 78a Satz 1 - Einkommensteuerhinterziehung 1).

    Auch im Hinblick auf die Vorschaltung des Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Verlusts der Gesellschaft bedeutet das im Ergebnis eine zusätzliche Streckung schon des einzelnen Tatabschnitts, der als selbständige Handlung erst beendet ist, wenn der jeweils letzte der Kapitalanleger - manchmal erst nach Jahren - den ihn betreffenden ersten, zum Nachteil des Fiskus unrichtigen Steuerbescheid von seinem Wohnsitzfinanzamt erhält (BGH NStZ 1984, 414 und 510; BGHR aaO).

    Er hat zur Frage der Einkommensteuerhinterziehung im Rahmen von Abschreibungsgesellschaften entschieden, daß es in Fällen der Vollendung für den Verjährungsbeginn auf die Bekanntgabe des ersten unrichtigen Steuerbescheides an den letzten Gesellschafter ankommt (BGH NStZ 1984, 414; BGHR StGB § 78a Satz 1 - Einkommensteuerhinterziehung 1).

  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23

    Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Steuerhinterziehung durch

    In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft bzw. Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 11; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 11 sowie Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83 zur Beendigung der Steuerstraftat erst mit Bekanntgabe des letzten Einkommensteuerbescheids).

    Im Gegenteil beginnt, wie ausgeführt, die Verjährung erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheids (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 23 und vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83).

  • BFH, 19.04.1989 - X R 3/86

    Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und

    Diese Rechtsauffassung hat das FG zu Recht bestätigt (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 7. Februar 1984 3 StR 413/83, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht - wistra - 1984, 142; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., § 370 Rdnr. 136.1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    In diesem Zeitpunkt ist die Tat zugleich beendet (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 613/00, wistra 2001, 309, 310 und vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83, wistra 1984, 142; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 376 Rz. 26).
  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Bei der Hinterziehung von Einkommensteuer beginnt die Verjährung erst mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids, weil die Steuerhinterziehung ein Erfolgsdelikt ist, die Einkommensteuer zu den Veranlagungssteuern gehört und der erstrebte Vorteil deshalb erst mit der Veranlagung eintritt (BGH, Beschluß vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1983, 679; BGH wistra 1983, 70; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81; Suhr/Naumann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 295; Franzen/Gast/ Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 376 AO Rdn. 11).
  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 V 628/02

    Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides;

    Da Feststellungsbescheide trotz ihrer Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO selbst keine Steuerfestsetzungen sind und auch nicht als Steuervorteil angesehen werden, tritt der strafrechtliche Erfolg zwar noch nicht durch den Erlass der Feststellungsbescheide selbst ein, sondern erst mit Wirksamwerden der zu niedrigen Folge-Steuerbescheide - d. h. hier: der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts S. - (vgl. BGH-Beschluss vom 07.02.1984 3 StR 413/83, wistra 1984, 142).
  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

    Sie beginnt, nach § 78 a StGB, sobald die Tat beendet ist, d. h. mit der Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 31. Januar 1984 5 StR 706/83, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht - wistra - 1984, 182; vom 7. Februar 1984 3 StR 413/83, NStZ 1984, 414; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, § 78 a Rdnr. 3).
  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten

    Die Haupttat war mit der Bekanntgabe des unrichtigen Körperschaftsteuerbescheides betreffend die Friedrich F. I. KGaA für das Kalenderjahr 1978 beendet (vgl. BGH NStZ 1984, 414).
  • OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96
    Insbesondere kann offen bleiben, ob mit Vollendung der Umsatzsteuerhinterziehung (eingetreten mit Ablauf der Erklärungsfrist nach § 149 II 1 AO, vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 6) und der Einkommensteuerhinterziehung (eingetreten mit Bekanntgabe des Schätzungsbescheides, vgl. BGHSt 37, 145, bzw. Abschluß der allgemeinen Veranlagungsarbeiten, vgl. BGHSt 36, 105, 111) die Tat gleichzeitig beendet ist (so die Rspr. des BGH, vgl. zur Umsatzsteuerhinterziehung BGHR AO § 370 Verjährung 6 und zur Einkommensteuerhinterziehung BGHR AO § 370 Verjährung 3) oder ob wegen Fortdauer der steuerrechtlichen Erklärungspflicht z.B. nach § 149 I 4 AO die Beendigung nicht eintritt, solange der rechtswidrige Zustand nicht beseitigt ist (vgl. HansOLG Hamburg MDR 1970, 441 und OLG Köln, wistra 1988, 274, 275f. - jew. für Umsatzsteuer; BGHSt 28, 371, 380 für Konkursverschleppung; OLG Düsseldorf, JZ 1985, 48 für RVO-Vergehen; OLG Zweibrücken MDR 1981, 1042 für MeldeG; HansOLG Hamburg MDR 1990, 850 für Anzeigepflicht nach BKGG), was im wesentlichen davon abhängt, ob die Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 2 AO als Erfolgsdelikt (vgl. BGH, NStZ 1984, 414; Kohlmann SteuerstrafR, § 370 Rn 103) ein echtes (so Himsel in Koch/Scholz AO, 4. Aufl., § 370 Rn 26) oder unechtes (so Kohlmann aaO, Rn 70; Übersicht zum Streitstand bei Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO, § 370 Rn 13) Unterlassungsdelikt beinhaltet, wobei die Verjährung in Fällen unechter Unterlassungsdelikte mit Eintritt des Erfolges (vgl. OLG Köln VRS 65, 73, 74; LK- Jähnke 11. Aufl., § 78a Rn 9), hingegen bei echten Unterlassungsdelikten mit Wegfall der Handlungspflicht (vgl. OLG Stuttgart VRS 22, 273; Dreher/Tröndle 47 Aufl., § 78a Rn 8 mwN) beginnt sowie die Abgrenzung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten generell (vgl. einerseits BGHSt 14, 280, 281, andererseits S/S- Stree 24. Aufl., vor § 13 Rn 137; Überblick bei LK- Jescheck 11. Aufl., vor § 13 Rn 91) und im einzelnen (zum Erfolgsbegriff vgl. einerseits BayObLG JR 1979, 289, 291, andererseits LK- Jescheck aaO, § 13 Rn 2, 15) umstritten ist.
  • FG München, 17.06.2014 - 10 K 56/12

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

  • BGH, 02.07.1986 - 3 StR 87/86

    Sachverständigenauswahl - Behördenangehöriger als Sachverständiger -

  • FG München, 31.01.2013 - 10 K 1438/10

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

  • OLG München, 01.10.2001 - 2 Ws 1070/01

    Haftanordnung wegen Steuerhinterziehung und Fluchtgefahr; Unbeschränkte

  • BayObLG, 11.05.1993 - 3 ObOWi 16/93

    Steuerstrafrecht; Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

  • BFH, 19.04.1989 - X R 17/88

    Erhebung von Hinterziehungszinsen

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