Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,518
BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91 (https://dejure.org/1992,518)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1992 - 3 StR 440/91 (https://dejure.org/1992,518)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91 (https://dejure.org/1992,518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Verfahrensdauer - Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6; StGB §§ 12, 46; StGB § 125
    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche Strafmilderungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1518 (Ls.)
  • NStZ 1992, 229
  • StV 1992, 154
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Dies begründet zwar kein Verfahrenshindernis; auch lag keine Verfahrenslage vor, die der vom Senat in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] beurteilten entspricht und daher wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO oder gar zum Abbruch des Verfahrens führen müßte.

    Daran ändert nichts, daß der Angeklagte das Oberlandesgericht gebeten hatte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten; denn die Durchsetzung des Beschleunigungsgebots dient nicht nur den Belangen des Angeklagten, sondern auch dem öffentlichen Interesse (BGHSt 35, 137, 139) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87].

  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Eine solche Zeitspanne ist in der Regel ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH NStZ 1986, 217, 218; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 57 m. weit. Nachw. ).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Gegen dieses Urteil und die zugrundeliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Januar 1983 legte der Angeklagte Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 26. Juni 1990 zurückwies (BVerfGE 82, 236).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rechtspr., z.B. BGHSt 29, 319, 322; BGHR StGB vor § 1 b.F. Gesamtw. fehlende 1 und Prüfungsumfang 1).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 23. November 1983 (BGHSt 32, 165) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird (§§ 125, 240, 52, 25 Abs. 2 StGB), und den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Sie behält - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogmatischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn. 7) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, 552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

    Danach liegt ein besonders schwerer Fall nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91 -, NStZ 1992, S. 229 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    bb) Demgegenüber handelt es sich bei dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil und bei den mit einer langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten um zwei selbständige, gegebenenfalls im Rahmen der nach den §§ 46 ff. StGB vorzunehmenden Strafzumessung getrennt zu prüfende und im tatgerichtlichen Urteil zu erörternde Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, aaO S. 141 f.; vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217, 218; vom 29. März 1988 - 5 StR 76/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2; vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651).

    Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Einzelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603, 607; insoweit unklar BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht