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   BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00   

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https://dejure.org/2001,4396
BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00 (https://dejure.org/2001,4396)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2001 - 3 StR 455/00 (https://dejure.org/2001,4396)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 (https://dejure.org/2001,4396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Krankenhaus - Psychatrische Unterbringung - Schuldfähigkeit - Fahrerlaubnis - Diebstahl

  • Judicialis

    StGB § 63; ; BGB § 1906

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    "Erheblichkeit" von Straftaten - Möglichkeit der anderweitigen Unterbringung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992.178; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 17, 20, 22).
  • BGH, 27.05.1992 - 3 StR 10/92

    Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992.178; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 17, 20, 22).
  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96

    Krankhafte seelische Störung als chronische Psychose aus dem schizophrenen

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Auch wenn nach dann neu getroffenen Feststellungen die angewendete Gewalt nicht besonders ausgeprägt und der Wert der erbeuteten Gegenstände geringfügig ist, und wenn weiter die vom Tatgericht vorzunehmende Gesamtwürdigung in den Fällen des räuberischen Diebstahls zu einer Bewertung als minder schwere Fälle führen würde, stünde dies einer Einstufung als erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 StGB nicht entgegen, wenn die Gesamtschau aller wesentlichen Umstände ergibt, daß die Taten den Rechtsfrieden erheblich stören (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 22).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 56/00

    Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Auch fehlen Ausführungen dazu, daß die Taten auf diesen Defekt zurückzuführen sind, das heißt mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen NStZ 1999, 612, 613; 1999, 128 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
  • BGH, 16.10.1998 - 3 StR 316/98

    Revision aufgrund Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00
    Auch fehlen Ausführungen dazu, daß die Taten auf diesen Defekt zurückzuführen sind, das heißt mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen NStZ 1999, 612, 613; 1999, 128 - jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

    cc) Unerheblich wäre, ob für den Kläger erneut eine Betreuung angeordnet würde, da die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird (BGH 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08 - NStZ 2009, 260; 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris).
  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17

    Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision;

    Zwar weist die Revision im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats dieses Prinzip grundsätzlich nur für die Frage der Vollstreckung, nicht für die Frage der Anordnung gilt (vgl. Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 590/14, StV 2016, 730, 731).
  • BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    In der Rechtsprechung ist aber ebenfalls anerkannt, dass selbst Verbrechen in Ausnahmefällen, etwa wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktcharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; Urteil vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, Rn. 6).
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Subsidiaritätsprinzip;

    Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip allein für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.; vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Schöch in LK 12. Aufl. § 63 Rdn. 133 ff.).
  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 450/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit);

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung BGH NStZ-RR 2005, 303, 304).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt betont, dass die erst bei der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung vorzunehmende Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprüfung sich auf "Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlicher Maßregeln" beschränke (BGH Urteil v. 14.2. 2001 - 3 StR 455/00 m. w. N.).

  • BGH, 08.07.2014 - 3 StR 287/14

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringungsanordnung (Subsidiarität;

    Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
  • BGH, 08.05.2012 - 1 StR 176/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Solcher Feststellungen bedarf es aber im Hinblick darauf, dass die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung nur dann überschritten ist, wenn es sich bei den zukünftig zu erwartenden Taten um solche handelt, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00).
  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung

    Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8).
  • KG, 21.12.2017 - 5 HEs 34/17
    Nach überwiegender Auffassung gilt das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der (Aussetzung der) Vollstreckung (vgl. BGHSt 34, 313; BGH NStZ 2000, 470; NStZ-RR 1998, 205 - juris Rdn. 4), nicht aber für die Frage der Anordnung der Maßregel (vgl. BGH NStZ 2009, 260; BGH NJW 1978, 599; Urteile vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - juris Rdn. 16 und vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris Rdn. 8).
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