Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2003 - 3 StR 458/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5088
BGH, 13.03.2003 - 3 StR 458/02 (https://dejure.org/2003,5088)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2003 - 3 StR 458/02 (https://dejure.org/2003,5088)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 (https://dejure.org/2003,5088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schlägerei unter Jugendlichen mit tödlichem Messereinsatz; Abgrenzung von Körperverletzung mit Todesfolge und Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei bei ungezielten Messerstichen; Ermittlung des Bewegungsablaufes bei Messerstichen durch ...

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 2
    Erforderlichkeit des sofortigen Einsatzes der Waffe zur Abwehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus BGH, 13.03.2003 - 3 StR 458/02
    Allerdings muß vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15 m. w. N.), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (Tröndle/Fischer aaO).
  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 13.03.2003 - 3 StR 458/02
    Jedenfalls hätte sich eine solche angesichts des zwischen ihr und dem bis zum letzten Angriff anhaltenden vielaktigen gewalttätigen Geschehens, bei dem der Angeklagte mehrfach zusammengeschlagen worden war und nun erneut von B. d. Ä., den er im übrigen nicht provoziert hatte, und B. d. J. angegriffen wurde, im Zeitpunkt der tödlichen Stiche nicht mehr ausgewirkt (vgl. BGHSt 26, 256, 257).
  • BGH, 27.10.1994 - 1 StR 597/94

    Tatsachen - Sachaufklärung - Sachverständiger

    Auszug aus BGH, 13.03.2003 - 3 StR 458/02
    Die von Nebenklage und Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung BGH NStZ 1995, 201 betrifft einen ganz anderen Sachverhalt - Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass gegenüber einem unbewaffneten Angreifer der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers in der Regel anzudrohen ist (BGH, Urteil vom 11. September 1995 - 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29 f.; Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258) und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch unternommen werden muss, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01), doch stehen diese Einschränkungen unter dem Vorbehalt, dass beide Einsatzformen im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02, NStZ 2004, 615, 616; Beschluss vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 186/98, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14).
  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 138/16

    Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei lebensgefährlichem Waffeneinsatz

    Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02, NStZ 2004, 615, 616, und vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20; Beschluss vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 15).
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957).
  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 3 Ss 509/06

    Notwehr; hausrecht; Verteidigung

    Grundsätzlich ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr endgültig abzuwenden; der Angegriffene darf sich dabei grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen Einsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 16 c zu § 32 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 615).
  • OLG Hamm, 08.06.2005 - 3 Ss 204/05

    Notwehr

    Der Angegriffene darf sich nämlich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen Einsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt (BGH NStZ 2004, 615, 616).

    Denn die Androhung des Einsatzes der Waffe ist nur dann erforderlich, wenn die Waffe lebensgefährlich eingesetzt werden soll (BGH, NStZ 2004, 615, 616; NStZ 2001, 591, 592), was hier nicht der Fall war.

  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 327/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat);

    Unter diesen Umständen war der lebensgefährliche und mit bedingtem Tötungsvorsatz geführte sofortige Schlag mit dem Beil - jedenfalls ohne vorherige Drohung - nicht mehr zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01), zumal G., nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfehlt hatte, bereits die Flucht ergriff.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht