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   BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91   

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https://dejure.org/1992,2629
BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91 (https://dejure.org/1992,2629)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1992 - 3 StR 460/91 (https://dejure.org/1992,2629)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1992 - 3 StR 460/91 (https://dejure.org/1992,2629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlesen einer Niederschrift über die Vernehmungen einer Zeugin obwohl diese nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde - Anforderungen an eine Rechtshilfevernehmung durch ein ausländisches Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 394
  • StV 1992, 403
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.01.1989 - 3 StR 415/88

    Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit -

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91
    Wenn auch das Landgericht im Zeitpunkt der Fertigung des Rechtshilfeersuchens keine Kenntnis davon hatte, daß die Lebensgefährtin des früheren Mitbeschuldigten mit ihm verlobt war, so ergab sich das doch aus deren Bekundung vor dem italienischen Richter am 10. Dezember 1990 bei der u.a. der Vorsitzende der Strafkammer und der Berichterstatter anwesend waren, obwohl sie nach deutschem Strafprozeßrecht nicht gehalten waren, an einer Beweisaufnahme im Ausland teilzunehmen (vgl. BGHR StPO § 244 II Auslandszeuge 2).

    Unabhängig davon, daß die Geltendmachung von Mängeln der kommissarischen Vernehmung verwirkt ist, wenn - wie hier - der Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist (BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; Kleinknecht/Meyer § 251 StPO Rdn. 42), liegt der behauptete Rechtsverstoß nicht vor: Ein Recht, einen inhaftierten Beschuldigten zur Anwesenheit oder Gegenüberstellung bei Zeugenvernehmungen ins Ausland zu überstellen, kennt die Strafprozeßordnung ebensowenig wie die Verpflichtung eines deutschen Richters, daran teilzunehmen (BGHR StPO § 244 II Auslandszeuge 2).

  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91
    Unabhängig davon, daß die Geltendmachung von Mängeln der kommissarischen Vernehmung verwirkt ist, wenn - wie hier - der Verlesung des Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist (BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; Kleinknecht/Meyer § 251 StPO Rdn. 42), liegt der behauptete Rechtsverstoß nicht vor: Ein Recht, einen inhaftierten Beschuldigten zur Anwesenheit oder Gegenüberstellung bei Zeugenvernehmungen ins Ausland zu überstellen, kennt die Strafprozeßordnung ebensowenig wie die Verpflichtung eines deutschen Richters, daran teilzunehmen (BGHR StPO § 244 II Auslandszeuge 2).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91
    Prozessuale Gemeinsamkeit (vgl. BGHSt 34, 138 ff. [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 215, 216) bestand bis zur Abtrennung des gegen Pietro M. gerichteten Verfahrens am 26. Juni 1989 und dessen Abgabe an die italienischen Strafverfolgungsbehörden.
  • BGH, 28.07.1986 - 3 StR 61/86

    Verpflichtung des deutschen Richters zum Hinwirken auf die Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91
    Zwar bedarf es bei Vernehmungen im Ausland nur der Einhaltung der dort geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. BGH NStZ 1983, 181; BGHR StPO § 251 I 2 Auslandsvernehmung 1; Mayr in KK 2. Aufl. § 251 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 251 Rdn. 20).
  • BGH, 11.11.1982 - 1 StR 489/81

    Anwendung deutschen Verfahrensrechts bei Rechtshilfe ausländischer Justizbehörden

    Auszug aus BGH, 04.03.1992 - 3 StR 460/91
    Zwar bedarf es bei Vernehmungen im Ausland nur der Einhaltung der dort geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. BGH NStZ 1983, 181; BGHR StPO § 251 I 2 Auslandsvernehmung 1; Mayr in KK 2. Aufl. § 251 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 251 Rdn. 20).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Von diesem Grundsatz geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (implizit jeweils BGH, Beschluss vom 4. März 1992 - 3 StR 460/91, NStZ 1992, 394; BGH, Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; BGH, Beschluss vom 14. Februar 19 20 21 2001 - 3 StR 438/00, NStZ-RR 2002, 67; siehe auch BGH, Urteil vom 1. April 1992 - 5 StR 457/91, BGHSt 38, 263, 265 f.).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94

    Verwendung ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Beweiserhebung

    So hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. März 1992 - 3 StR 460/91 (NStZ 1992, 394) entschieden, daß bei einer Zeugenvernehmung in einem ausländischen Staat, der ein Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten eines Beschuldigten nicht kennt, daher auch eine entsprechende Belehrung nicht vorsieht und demzufolge von einer Aussagepflicht der Zeugin ausgeht, der Rechtsgedanke des § 252 StPO mit der Folge eines Verwertungsverbots zu beachten ist.
  • BGH, 24.07.1996 - 3 StR 609/95

    Ausland - Vernehmung - Verwertbarkeit - Verfahrensvorschriften

    a) Zwar bedarf es bei Vernehmungen im Ausland, auch hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit im deutschen Strafprozeß, in der Regel nur der Einhaltung der im Ausland geltenden Verfahrensvorschriften, weil nicht erwartet werden kann, daß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen deutsches Prozeßrecht angewendet wird (vgl. BGHSt 2, 300, 303 f.; BGH GA 1976, 218 f.; BGH NStZ 1983, 181; 1992, 394; BGHR StPO § 251 I 2 Auslandsvernehmung 1).
  • LG Fulda, 06.05.2004 - 2 Qs 34/04
    Legt die oberste Dienstbehörde nach Ablauf einer ihr gesetzten angemessenen Frist eine Sperrerklärung nicht vor und werden die Akten daraufhin nicht freiwillig herausgegeben, können sie gemäß § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt werden (KK, StPO, § 96 Rd.-Nr. 1, 27; MeyerGoßner, StPO, S 96 Rd.-Nr. 2, BGH NStZ 92, 394).
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