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   BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93   

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BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93 (https://dejure.org/1993,1647)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1993 - 3 StR 476/93 (https://dejure.org/1993,1647)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1993 - 3 StR 476/93 (https://dejure.org/1993,1647)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 182
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25).
  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig (vgl. BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
  • BGH, 25.07.1952 - 1 StR 272/52

    Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund - Nach allgemeiner sittlicher Wertung

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25).
  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 210/88

    Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat -

    Auszug aus BGH, 10.11.1993 - 3 StR 476/93
    Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NStZ 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229).

    Hat der Täter aus persönlichen Motiven aufgrund schwerer Kränkung durch Tötung eines ihm besonders nahe stehenden Angehörigen gehandelt, ist diese Form von "Selbstjustiz" zwar keineswegs billigenswert (vgl. BGH StV 1998, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7).

  • BGH, 20.02.2002 - 5 StR 538/01

    Tötung eines kurdischen Liebespaares durch die PKK in Bremen

    Nur ausnahmsweise, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28), kann anstatt einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen lediglich eine Verurteilung wegen Totschlages in Betracht kommen.
  • KG, 15.12.2021 - 2 StE 2/20

    Tiergartenmord

    Die Beweggründe müssen in einem Maße verwerflich sein, welches über die schon im Tötungswillen liegende Verwerflichkeit deutlich hinausgeht (vgl. BGH StV 1994, 182).
  • BGH, 07.10.1994 - 2 StR 319/94

    Blutrache - § 211 StGB, sonstiger niedriger Beweggrund, Ostanatolier, "andere

    Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auch wenn die Zeugin im Gegensatz zum Zeugen M. G. ausgesagt hätte, dieser habe von dem Nebenkläger und seiner Ehefrau 10.000 DM ausgehändigt bekommen, so hätte die Zeugin aufgrund eigener Wahrnehmung nichts über den Zahlungsgrund, über die Zusammenhänge, die zu dieser Zahlung führten, und insbesondere (unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Mordmerkmales niedriger Beweggründe, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - 3 StR 476/93) über die Verbindung der Angeklagten zu dem Zahlungsvorgang sowie deren Kenntnis davon bekunden können.
  • BGH, 02.12.1994 - 2 StR 394/94

    Mordmerkmale - Zorn - Wut - Niedrige Beweggründe - Prinzip der Öffentlichkeit -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28).

    Zorn und Wut dessen, der mutwillig eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Zaun bricht, um sich solchen aggressiven Gefühlsregungen ungehemmt zu überlassen, können je nach Lage des Falles und seiner Besonderheiten niedrige Beweggründe, also Motive sein, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28 m.w.N.).

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 25 und 28), hat aber aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 23 und 24).

    Namentlich dann, wenn der Täter - wie hier - aus Wut handelt, kommen dabei auch seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung zu (BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 23, 28).

  • BGH, 02.02.2000 - 2 StR 550/99

    Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

    Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf "soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungspflicht" der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entgegenstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius; vgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR 282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985, 103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbstjustiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat der Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.
  • BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum

    Hierin hat das Landgericht bei der Prüfung der Mordmerkmale rechtlich zutreffend Beweggründe gesehen, welche dann, wenn sie der Tat das Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, deshalb verwerflich sind und das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllen (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21, NStZ 2022, 740 f.; vom 2. Februar 2000 - 2 StR 550/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 39; vom 10. November 1993 - 3 StR 476/93, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 310/02

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen bei Sachverständigengutachten);

    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß das rechtsfehlerfrei angenommene tragende Motiv für die Erschießung des Z, sich für den Hinauswurf aus dem Lokal T zu rächen, seinerseits auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 2001, 571).
  • KG, 10.04.1997 - 2 StE 2/93

    Mykonos-Attentat

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01

    Mord (niedrige Beweggründe) ; Totschlag; Beweiswürdigung (Lücke)

  • BGH, 06.11.1997 - 5 StR 548/97

    Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe durch eine Revision -

  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks
  • LG Limburg, 23.07.2020 - 2 Ks 2 Js 56529/19
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks 3 Js 16571/19
  • LG Limburg, 23.07.1920 - 2 Ks
  • KG, 15.12.2021 - 3 StE 2/20

    Verantwortlichkeit Russlands für "Tiergartenmord" und niedrige Beweggründe bei

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