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   BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87   

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BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87 (https://dejure.org/1987,1688)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1987 - 3 StR 493/87 (https://dejure.org/1987,1688)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1987 - 3 StR 493/87 (https://dejure.org/1987,1688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rüge des Nichtvorliegens eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses - Nachholung des Eröffnungsbeschlusses - Verweisung eines Schöffengerichts als schlüssige Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1604 (Ls.)
  • NStZ 1988, 236
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Dies führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Tatkomplex (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH StV 1983, 2, 3; NStZ 1981, 448).

    Der Eröffnungsbeschluß ist weder im Verfahren vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht nachgeholt worden (zur Nachholung eines Eröffnungsbeschlusses vgl. BGHSt 29, 224, 228; BGH NStZ 1981, 448; KK-Treier 2. Aufl. Rdn. 2 zu § 203 StPO).

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Dies führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Tatkomplex (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH StV 1983, 2, 3; NStZ 1981, 448).

    Der Eröffnungsbeschluß ist weder im Verfahren vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht nachgeholt worden (zur Nachholung eines Eröffnungsbeschlusses vgl. BGHSt 29, 224, 228; BGH NStZ 1981, 448; KK-Treier 2. Aufl. Rdn. 2 zu § 203 StPO).

  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch aus dem Verfahrensgang nicht eine - rechtlich ausreichende (vgl. Urteile des BGH vom 30. Juli 1974, - 1 StR 200/74 und vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 - zitiert bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH NStZ 1984, 520; 1987, 239) - schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, entnommen werden.

    Dahinstehen kann, ob eine andere Beurteilung angebracht ist, wenn in einem bereits eröffneten Verfahren Termin bestimmt ist und zu diesem Verfahren und damit auch zu dem bereits anberaumten Termin ein weiteres Verfahren, bei dem nicht ausdrücklich über die Eröffnung entschieden wird, hinzuverbunden wird (vgl. dazu BGH bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH NStZ 1984, 520).

  • BGH, 30.07.1974 - 1 StR 200/74

    Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses bezüglich einer Anklage -

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch aus dem Verfahrensgang nicht eine - rechtlich ausreichende (vgl. Urteile des BGH vom 30. Juli 1974, - 1 StR 200/74 und vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 - zitiert bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH NStZ 1984, 520; 1987, 239) - schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, entnommen werden.
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Das Landgericht gibt wörtlich die Begründung des in einem anderen Strafverfahren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 11. Juli 1986 wieder, ohne daß diese Entscheidung in der Hauptverhandlung verlesen wurde (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159).
  • BGH, 15.01.1975 - 3 StR 312/74

    Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung -

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Rechtliche Bedenken werden von der Revision ferner deshalb zu Recht erhoben, weil die Vorstrafen des Angeklagten bei dessen Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse erörtert wurden, obwohl dies ein Teil der Vernehmung zur Sache ist (vgl. BGHSt 27, 216, 218 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 203; 1975, 368; Urteil des Senats vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74).
  • BGH, 22.06.1977 - 3 StR 139/77

    Feststellung der Vorstrafen in Abwesenheit des Angeklagten - Zweifel an der

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Rechtliche Bedenken werden von der Revision ferner deshalb zu Recht erhoben, weil die Vorstrafen des Angeklagten bei dessen Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse erörtert wurden, obwohl dies ein Teil der Vernehmung zur Sache ist (vgl. BGHSt 27, 216, 218 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 203; 1975, 368; Urteil des Senats vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74).
  • BGH, 13.03.1963 - 2 StR 570/62
    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Der Verweisungsbeschluß tritt nur an die Stelle eines - früheren - Eröffnungsbeschlusses (vgl. dazu BGHSt 18, 290, 294).
  • BGH, 12.01.1954 - 5 StR 668/53

    Voraussetzung für die wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks im Urteil

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Das Landgericht gibt wörtlich die Begründung des in einem anderen Strafverfahren gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 11. Juli 1986 wieder, ohne daß diese Entscheidung in der Hauptverhandlung verlesen wurde (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159).
  • BGH, 06.08.1974 - 1 StR 226/74

    Inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsbeschluss - Abgrenzung "Eröffnungs-

    Auszug aus BGH, 20.11.1987 - 3 StR 493/87
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch aus dem Verfahrensgang nicht eine - rechtlich ausreichende (vgl. Urteile des BGH vom 30. Juli 1974, - 1 StR 200/74 und vom 6. August 1974 - 1 StR 226/74 - zitiert bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH NStZ 1984, 520; 1987, 239) - schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, entnommen werden.
  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
  • BGH, 30.07.1974 - 1 StR 316/74

    Beschluss über die Eröffnung eines Verfahrens

  • BGH, 26.09.1980 - StB 32/80

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG - Beschränkung - Eröffnung des

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82

    Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 577/23

    Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung für das

    Denn der Verweisungsbeschluss kann nur an die Stelle eines früheren Eröffnungsbeschlusses treten, einen solchen aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1987 - 3 StR 493/87, NStZ 1988, 236).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    aa) Ein Verweisungsbeschluß ist vielmehr grundsätzlich wirksam und bindend, auch wenn er unvollständig, formell fehlerhaft öder sachlich falsch ist (BGHSt 27, 99, 103; BGH NStZ 1988, 236; BGHR StPO § 270 Wirksamkeit 1).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 27. November 2014 ergangenen Terminsverfügung die Ladung von zwei Zeugen zu dem mit Anklage vom 24. Juni 2014 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1987 - 3 StR 493/87, BGHR StPO § 203 Beschluss 1).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Ob der Übernahmebeschluß auch stillschweigend ergehen kann (so KMR-Paulus StPO 8. Aufl. § 225 a Rdn. 24), obwohl er "in zweifelsfreier Form erkennen lassen (muß), welches Gericht welchen Tatvorwurf mit welcher (vorläufigen) rechtlichen Würdigung abzuurteilen hat" (BT-Drucks. 8/976 S. 49), bedarf hier keiner Entscheidung: Da das Landgericht sich, wie der Vermerk der Berichterstatterin vom 26. September 1997 belegt, an den Beschluß des Schöffengerichts vom 8. September 1997 gebunden glaubte, scheidet eine konkludente Übernahmeentscheidung - etwa durch den Erlaß der Beschlüsse nach §§ 126 a, 246 a StPO sowie § 76 Abs. 2 GVG - aus (vgl. auch BGH NStZ 1988, 236).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21

    Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung

    Spricht das Gericht die Zulassung der Anklage nicht ausdrücklich aus, kann diese auch aus schlüssiger Erklärung zu entnehmen sein, sofern dem ausgelegten richterlichen Willensakt deutlich zu entnehmen ist, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zulassen wollte (MüKo-StPO/Wenske § 207 Rn. 26; LR-Stuckenberg § 207 Rn. 54), weshalb insbesondere eine - im Ergebnis bejahende - Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage hinreichenden Tatverdacht erkennbar sein muss (vgl. BGH Beschl. v. 20. November 1987, Az.: 3 StR 493/87; Wenske aaO.; KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 17; HK-Julius/Schmidt § 207 Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar geprüft hätte, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts hätte entnommen werden können (vgl. BGH NStZ 1987; NStZ 88, 236; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • OLG Hamm, 23.12.2002 - 3 Ss 976/02
    Entscheidend ist insoweit nämlich, dass aus der fraglichen Entscheidung eindeutig ersichtlich wird, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts im Hinblick auf die dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen - Zweigstelle Gelsenkirchen - vom 20.04.1999 zur Last gelegten Taten die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 203 Beschluss 4 - Beschluss vom 05.02.1998; BGH, NStZ 2000, 442, 443; BGHR StPO § 203 Beschluss 1 - Beschluss vom 20.11.1987).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch durch die Anberaumung eins Termins zur Hauptverhandlung inzidenter die Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO getroffen werden (BGH, NStZ 2000, 442, 443), wenngleich die Terminsanberaumung als solche für sich genommen insoweit nicht genügen soll (BGHR StPO § 203, Beschluss 1, Beschluss vom 20.11.1987).

  • OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03

    Formelle Ordnungsgemäßheit einer Revisionsbegründung durch eine hinreichend

    Jedoch ersetzt ein solcher Verbindungsbeschluss den Eröffnungsbeschluss nur, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (erkennbar) geprüft hat, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 87, 239; BGH NStZ 88, 236 = BGHR StPO § 203 Beschluss 1; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
  • OLG Köln, 04.02.2020 - 1 RVs 240/19

    Verwerfungsurteil, fehlender Eröffnungsbeschluss, Sachrüge

    Zwar kann ein (konkludenter) Eröffnungsbeschluss auch in einer anderen, vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils schriftlich ergangenen Entscheidung gesehen werden, der eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE v. 18.12.2007 - 81 Ss 88/07 - SenE v. 11.08.2009 - 81 Ss 35/09 - SenE v. 29.06.2016 - III-1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 - III-1 RVs 181/18; LR-StPO- Stuckenberg , StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54).
  • OLG Köln, 30.06.2020 - 1 RVs 127/20

    Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis

  • BGH, 03.05.1990 - 4 StR 177/90

    Strafprozeßrecht: Verbindung von Verfahren, Abgabe an das übegeordnete Gericht -

  • BGH, 30.08.1995 - 3 StR 291/95

    Nachholung des Eröffnungsbeschlusses - Verweisung an höheres Gericht -

  • BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97

    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung

  • OLG Köln, 20.03.2020 - 1 RVs 60/20

    Eröffnungsbeschluss, Fehlen, Einstellung des Verfahrens

  • BGH, 19.01.1993 - 5 StR 679/92

    Vorliegen der wesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift

  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 4 Ss 1381/98

    Aufhebung, Einstellung, fehlender Eröffnungsbeschluß, Schriftform,

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