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   BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16   

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BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16 (https://dejure.org/2017,35720)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2017 - 3 StR 510/16 (https://dejure.org/2017,35720)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 3 StR 510/16 (https://dejure.org/2017,35720)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 67 JGG; § 258 StPO
    Reihenfolge der Gewährung des letzten Wortes im Verhältnis zwischen dem jugendlichen Angeklagten und seinem gesetzlichen Vertreter (Ermessensentscheidung des Vorsitzenden)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 2 StPO, § 67 Abs 1 JGG
    Jugendstrafverfahren: Reihenfolge der Erteilung des letzten Wortes bei Anwesenheit der Erziehungsberechtigten des Angeklagten

  • IWW

    § 258 Abs. 2 StPO, § ... 258 Abs. 3 StPO, § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 1 StPO, § 258 StPO, Art. 6 Abs. 2 GG, § 30 des Jugendgerichtsgesetzes, § 238 Abs. 1 StPO, § 258 Abs. 2, 3 StPO, § 213 Alternative 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Äußerungsrecht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters; Gleichstellung dieses Rechts mit dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Reihenfolge der Erteilung des letzten Wortes bei Anwesenheit der Erziehungsberechtigten des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Äußerungsrecht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters; Gleichstellung dieses Rechts mit dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters; Gleichstellung dieses Rechts mit dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das "allerletzte Wort": Dürfen Mama/Papa noch nach dem Angeklagten reden?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Letztes Wort" oder "Allerletztes Wort" oder "Vorletztes" ?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das letzte Wort - der Eltern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zurechenbare Schuld des jugendlichen Täters

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die letzten Worte des jugendlichen Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter sind gleichwertig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 349
  • FamRZ 2018, 145
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02

    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten;

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16
    b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO; BeckOK StPO/Eschelbach aaO; Brunner/Dölling aaO).

    d) Wenn danach aber das letzte Wort des Angeklagten und dasjenige seines Erziehungsberechtigten und Vertreters grundsätzlich gleich zu behandeln sind, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Abfolge er diese gleichrangigen Äußerungsrechte gewährt (§ 238 Abs. 1 StPO), solange im Übrigen die sich aus § 258 Abs. 2, 3 StPO ergebende Reihenfolge beachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182).

  • RG, 16.02.1923 - I 716/22

    Ist einem Angeklagten nach den Ausführungen des Beistands eines Mitangeklagten

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16
    b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO; BeckOK StPO/Eschelbach aaO; Brunner/Dölling aaO).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16
    Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156 mwN).
  • BGH, 10.12.1965 - 4 StR 561/65

    Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift für die ununterbrochene Gegenwart des

    Auszug aus BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16
    b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO; BeckOK StPO/Eschelbach aaO; Brunner/Dölling aaO).
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