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   BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00   

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https://dejure.org/2001,3110
BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00 (https://dejure.org/2001,3110)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2001 - 3 StR 532/00 (https://dejure.org/2001,3110)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00 (https://dejure.org/2001,3110)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 227 StGB; § 226 StGB a.F.; § 223 StGB; § 222 StGB; § 18 StGB; § 261 StPO; § 46 Abs. 2 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger Überfall; Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang; Objektive Zurechnung (Eigentümliches Risiko); Vorhersehbarkeit der Todesfolge (Beeinträchtigung durch vorangegangenen Alkoholgenuß); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung - Körperverletzung mit Todesfolge - Strafausspruch - Steuerungsfähigkeit - Alkoholgenuss

  • Judicialis

    StGB § 223; ; StGB § 224; ; StGB § 225; ; StGB § 226; ; StGB § 46 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3, § 227 Abs. 1
    Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge - hinterlistiger Überfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 478
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92

    Körperverletzung mit Todesfolge - Fahrlässiges Handeln hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).

    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.Nachw.) - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6).

    Dabei ist eine mögliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).

  • BGH, 22.09.1971 - 3 StR 146/71

    Anforderungen an die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung eines schweren

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Da der Täter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 bis 226 StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27, weitergehend Horn in SK-StGB 44. Lfg.

    Die Annahme, der Täter habe möglicherweise dennoch die schweren Folgen seines Tuns alkoholbedingt nicht voraussehen können und müssen, bedarf daher näherer Begründung (vgl. auch BGHSt 24, 213, 215).

  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufes (BGH NStZ 1992, 333, 335 m.w.Nachw.) - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6).
  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Dabei ist eine mögliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
  • BGH, 06.09.1988 - 5 StR 387/88

    Definition eines hinterlistigen Überfalls

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).
  • BGH, 03.07.1985 - 2 StR 202/85

    Anforderung an Vorsatz bei Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).
  • BGH, 15.09.1981 - 5 StR 407/81

    Abhängigmachen einer Anwendung des § 226 Strafgesetzbuch (StGB) von eigenhändigen

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Da der Täter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 bis 226 StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (BGHSt 24, 213, 215; BGH NStZ 1982, 27, weitergehend Horn in SK-StGB 44. Lfg.
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Außertatbestandliche Folgen der Tat können daher nur dann strafschärfend bewertet werden, wenn er sie zumindest voraussehen konnte und sie ihm vorzuwerfen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 179, 180 und die weiteren Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 34).
  • BGH, 17.10.1972 - 5 StR 281/72

    Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen über den

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00
    Dabei ist eine mögliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 18; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Hinsichtlich der Verursachung des Todes ist dem Angeklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB (vgl. BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 1992, 335; 2001, 478; NJW 1971, 152, 153) vorliegen.
  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

    Denn auch dann hat sich die der Verwirklichung des Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr im tödlichen Ausgang verwirklicht (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00, BGHR StGB § 227 Todesfolge 1, vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6).

    Im Rahmen des § 227 StGB ist, weil schon in der Begehung des Grunddelikts eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt, alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs (BGH, Urteile vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00, BGHR StGB § 227 Todesfolge 1, und vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 21).

  • BGH, 15.07.2003 - 1 StR 249/03

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistig: planmäßige Verdeckung der wahren

    Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (RGSt 65, 65 (66), BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg - (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 - "Gute Nacht, Iwan"; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10 m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2004 - 1 StR 62/04

    Hinterlistiger Überfall bei der gefährlichen Körperverletzung (strafschärfende

    Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (BGHR StGB § 223a Abs. 1 (a.F.) Hinterlist 1; BGH GA 1969, 61, 62; NStZ 2001, 478; BGH, Urt. vom 15. Oktober 1963 - 1 StR 326/63; Beschluß vom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03; siehe auch RGSt 65, 65, 66).
  • LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03

    Kölner Polizeiprozeß: "Die Schläge waren nötig"

    Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB, nämlich die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 2001, 478 f.; BGHR StGB § 226, Todesfolge 9 und 12.), liegen vor.
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Dahin gestellt bleiben kann danach, unter welchen Voraussetzungen die mit einer Straftat für die Angehörigen des Tatopfers verbundenen psychischen Folgen einer Tat überhaupt strafschärfend Berücksichtigung finden können, insbesondere, ob es hierfür darauf ankommt, ob die Tatfolgen - dies wäre mit Blick auf den Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) nicht der Fall - in den Schutzzweck des verletzten Strafgesetzes fallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8; vom 6. Mai 2008- 5 StR 163/08 Rn. 9; vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02 und vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9; Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00 Rn. 17 mwN; vgl. auch Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. S. 214 ff. zum Meinungsstand hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit außertatbestandsmäßiger Tatfolgen).
  • LG Bonn, 04.07.2017 - 28 KLs 14/16
    Eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten zur Tatzeit aufgrund Alkoholkonsums ist bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 478).
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